• Dummheit, Sturheit, Bauernfang?

    Wenn ich den gegnerischen Kollegen in „Atlanticlux-Fällen" vorgerichtlich mitteile, dass und ggf. auch warum es kein Geld gibt und sie im Übrigen zur Darlegung der (angeblichen) Aktivlegitimation ihrer Mandantschaft auffordere, wirkt es schon etwas lächerlich, wenn sie eine Antwort zwar nicht für erforderlich halten, es dann aber mit der Brechstange (sprich Mahnbescheid) versuchen.

    Der Widerspruch ist hier - wie i.d.R. auch sonst bei anwaltlich vertretenen Parteien - so sicher wie das Amen in der Kirche. Was soll da also? Oder hoffen die Kollegen darauf, dass Mahnbescheide nicht dem Anwalt, sondern nur der Partei zugestellt werden, diese sich aber in Unkenntnis dessen auf den Anwalt verlässt und so die Widerspruchsfrist versäumt?

    Keine Sorge, liebe Kollegen, meine Mandantschaft ist bestens informiert. ;)

  • Die Bußgeldstelle - verstehnicht, willnicht, machnicht

    § 69 III OwiG lautet:

    „Die Verwaltungsbehörde übersendet die Akten über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht, wenn sie den Bußgeldbescheid nicht zurücknimmt und nicht nach Absatz 1 Satz 1 verfährt; sie vermerkt die Gründe dafür in den Akten, soweit dies nach der Sachlage angezeigt ist."

    Na, da frage ich doch einfach mal nach, nachdem die Bußgeldstelle mal wieder eine Sache nach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid mit substantiierter Begründung schlicht an die StA abgegeben hat. Es bedurfte immerhin zweier Erinnerungen, bis der Lkr. Lulu sich zu einer Antwort bereitfand, die ebenso knapp wie nichtssagend und im Ergebnis auch unzutreffend war:

    „... teilen wir mit, dass wir dem Einspruch nicht abhelfen konnten. Aus diesem Grunde wurde die Akte an die Staatsanwaltschaft gesandt."

    Das sind wohl kaum der „Gründe", welche die Norm meint. Auch wenn es sich hier nur um eine „ins Ermessen gestellte Empfehlung" handelt, ist hier sicherlich nicht das übliche „willnicht, machnicht" gemeint.

    „Nicht abhelfen konnten" ist angesichts der im Owi-Recht herrschenden Opportunitätsprinzips (s. § 47 OwiG) zudem auch schlicht falsch. Richtig wäre gewesen: „nicht abhelfen wollten ..." - und zwar deshalb, weil der Begriff des Strafklageverbrauchs für eine Bußgeldstelle wahrscheinlich schon wieder viel zu kompliziert ist.

    Es ist ja aber auch schwer zu verstehen, dass man als Bußgeldstelle einen einheitlichen Lebenssachverhalt, der zwei Owi-Tatbestände beinhaltet, die wohl in Tateinheit, allenfalls aber in Tatmehrheit stehen, nicht völlig willkürlich in zwei selbständige Verfahren zerlegen darf und dann je einen Verwarnungsgeld- und einen Bußgeldbescheid verhängen kann, oder? ;)

    Man wird sehen, ob jedenfalls das Gericht dieser Überlegung folgen kann.

    P.S. Ein ketzerischer Gedanke: Was unterscheidet Sachbearbeiter bei Versicherungen von denen bei Bußgeldstellen? Nichts! Beide verfügen über nur mäßige Rechtskenntnisse und haben in allererster Linie die pekuniären Interessen ihres Brötchengebers im Kopf (und übersehen gelegentlich, dass das wirtschaftlich gewaltig nach hinten losgehen kann).

  • Alkohol ist Dein Sanitäter ...

    ... knödelte einst uns' Herbert. Wie recht er hatte: Alkohol kann nicht nur die Überlebenschance von Patienten mit Kopfverletzungen steigern, er verringert auch bei Männern die Herzinfarktgefahr, wie bei dnews nachzulesen ist:

    Eine am Donnerstag in der britischen Fachzeitschrift Heart veröffentlichte Langzeituntersuchung in Spanien mit über 41.000 Männern und Frauen zeigte, dass gemäßigtes Trinken - fünf bis 30 Gramm Alkohol beziehungsweise höchstens 0,3 Liter Weißwein täglich - das Infarktrisiko bei einem Mann um 54 Prozent minderte. Wer nur wenig trinkt, durchschnittlich 0,5 Gramm Alkohol täglich, hat den Forschern zufolge ein um 35 Prozent niedrigeres Risiko. Selbst Vieltrinker - mit bis zu 90 Gramm Alkohol am Tag - halbieren offenbar die Gefahr, einen Herzinfarkt zu erleiden.

    In diesem Sinne: Schönes Wochenende und Cheerio! ;)

    P.S.: Und falls doch noch etwas übrig bleibt, kann man den Rest für die Hauptpflege benutzen, auch sehr praktisch!

  • Ich bin ganz viele ?

    Ein Kollege firmiert nicht nur als „Rechtsanwalt und Arzt", sondern unterhält neben seiner Kanzlei immerhin noch 4 (in Worten: vier) Zweigstellen. Respekt - ob wohl sich mir da doch einige Fragen stellen. ;)

  • Back to T-Com

    Die User, die der T-Com den Rücken gekehrt hatten und z.B. zu Strato gewechselt sind, wurden nun wieder „heim in’s Reich" geholt, wie Magnus berichtet:

    Die Deutsche Telekom lässt sich ihr Hosting-Geschäft einiges kosten: Der Bonner Telekommunikationskonzern übernahm am Donnerstag den schon seit längerem zum Verkauf stehenden Berliner Dienstleister Strato von der Mutter Freenet. Für den Erwerb wurde ein Kaufpreis von 275 Millionen Euro vereinbart, der in bar bezahlt werden soll.

    275.000.000.- € in bar - stelle mir gerade vor, wie sich Herr Obermann mit mindestens 550.000 Scheinen auf den Weg zu Strato macht . ;)

  • Loddar fensterlt

    Wie bei Windows Secrets zu lesen ist, soll uns (?) Loddar für Miroschrott werben:

    Mit Lothar Matthäus hat sich Microsoft ein prominentes Aushängeschild für seinen Business-Sektor gesucht, den längst nicht jeder Anwender als Sympathieträger empfindet: ... Am 13. Januar 2010 sollen zwei Werbespots erstmals gezeigt werden – ab diesem Termin können wir uns dann einen eigenen Eindruck verschaffen. Bis dahin bleibt die Skepsis, dass Lothar Matthäus nicht die beste Wahl ist, die Microsoft hätte treffen können.

    Skepsis? Massive Zweifel sind wohl eher angebracht.

  • Nettopolicen und Vermittlungsgebührenvereinbarungen

    Aus gegebenem Anlass eine kurze Übersicht:

    Insbesondere die luxemburgische Atlanticlux S.A. bot bzw. bietet Lebensversicherungsverträge in Form sog. Nettopolicen an, d.h. die Versicherungsprämien enthalten (angeblich) keinen Provisionsanteil. Stattdessen wird neben dem Lebensversicherungsvertrag eine davon rechtlich unabhängige Vermittlungsgebührenvereinbarung abgeschlossen, in welcher der Versicherungsnehmer sich verpflichtet, an den Vermittler eine Provision in deutlich vierstelliger, gelegentlich aber auch fünfstelliger Höhe zu zahlen - meist in 60 monatlichen Raten.

    Die Tatsache, dass der Versicherungsnehmer einmal an die Lebensversicherung und zum anderen an den Vermittler Zahlungen erbringen soll, wird allerdings dadurch „kaschiert", dass das Inkasso der monatlichen Zahlungen einheitlich über eine extra hierzu über einen „Treuhandauftrag" eingeschaltete Firma erfolgt, im Falle Atlanticlux über die ebenfalls zur FWU Group gehörende „FWU Payment Services GmbH".

    Wird nun der Lebensversicherungsvertrag beitragsfrei gestellt oder auch gekündigt, endet zwar die Zahlungsverpflichtung gegenüber der Lebensversicherung, die Vermittlungsgebühren sind hingegen weiterhin zu zahlen. Diese werden im Falle der Nichtzahlung auch nachdrücklich geltend gemacht, was regelmäßig in zwei Schritten erfolgt:

    Zunächst macht eine Anwaltskanzlei die erste ausgebliebene Zahlung geltend. Bleibt diese weiterhin aus, werden die gesamten dann noch offenen Vermittlungsgebühren insgesamt fällig gestellt und eingefordert, allerdings unter Abzug der dem Vermittler zur Sicherung abgetretenen Rückkaufswerte der Lebensversicherung. Diese zieht der Vermittler ein, so dass dort kein Rückkaufswert mehr verbleibt.

    Erfolgt auch weiterhin keine Zahlung seitens des Versicherungsnehmers, machen die (angeblich) mit dem Inkasso beauftragten Anwälte die Restforderung nunmehr per gerichtlichem Mahnbescheid geltend. Hierbei ist zu beachten, dass Mahn- und Vollstreckungsbescheide regelmäßig nur dem (angeblichen) Schuldner zugestellt werden, nicht hingegen seinem Anwalt. Dieser muss also unbedingt unverzüglich informiert werden, falls derartige Bescheide eingehen!

    In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes anzumerken:

    Der BGH hat zwar in mehreren Urteilen derartige Vermittlungsgebührenvereinbarungen grundsätzlich für zulässig erklärt, zuletzt - soweit ersichtlich - mit Urteil III ZR 269/06 vom 14.o6.2007. Das bedeutet jedoch keineswegs, dass diese damit rechtlich unangreifbar wären. So heißt es auch dort:

    „Der Beklagte hat sich außerdem auf mangelnde Beratung beim Abschluss des Lebensversicherungsvertrags berufen, insbesondere zu der Frage, ob die angebotene Lebensversicherung überhaupt seinem Bedarf und seiner finanziellen Leistungsfähigkeit entsprach. .... Auf dieser Grundlage wäre ... unter dem Gesichtspunkt der erörterten umfassenden Beratungs- und Betreuungspflicht des Versicherungsmaklers hinsichtlich des abzuschließenden Versicherungsvertrags eine Schadensersatzpflicht der Klägerin nach § 280 Abs. 1 BGB zu prüfen. ... Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, das Notwendige nachzuholen."

    Und unter eben diesem Gesichtspunkt haben bereits diverse Gerichte einen Provisionsanspruch der Vermittler aus Vermittlungsgebührenvereinbarungen im Ergebnis verneint. Dies führt dazu, dass einerseits die (angeblich) noch offenen Vermittlungsgebühren nicht mehr zu zahlen sind und andererseits ggf. auch die bereits gezahlten Gebühren zurückverlangt werden können.

  • Bin ich Postbote ??

    Unsere Staatsanwaltschaft kann es nicht lassen:

    ... erhalten Sie anliegendes Schreiben zur Kenntnisnahme und zur Weiterleitung an Ihren Mandanten.

    Naja, da es eine antragsgemäße Verfahrenseinstellung war, wollen wir mal Gnade vor Recht (§ 145 a III StPO) ergehen lassen. ;)

    P.S. Die 55 Cent Porto wollen sie sparen, für andere Veranstaltungen zweifelhafter Sinnhaftigkeit ist genug Geld da.? :-/

  • Schneidig, verwegen ...

    ... nein, diesmal nicht die Staatsanwaltschaft, sondern gegnerische Kollegen. Ihr erstes Anspruchsschreiben an die Versicherung in einer Unfallsache gestaltet sich kurz und knackig:

    Wir gehen davon aus, dass Ihnen die Schadensmeldung Ihres Versicherungsnehmers schon vorliegt. Die Sach- und Rechtslage ist klar. Zwischen dem Fahrer Ihrer Versicherungsnehmerin und dem Fahrer unserer Mandantin ist es am ... in ... zu einem von dem Fahrer Ihrer Versicherungsnehmerin verschuldeten Unfall gekommen. Unserer Mandantschaft sind dadurch folgende Schäden entstanden: ...

    Sodann wird unter Hinweis auf die „klare Sach- und Rechtslage" umgehende Zahlung gefordert, natürlich in voller Höhe und unter Klagandrohung.

    Die Versicherung zeigte wohl sich weniger beeindruckt und zahlte nicht. Nun wird also munter geklagt. Dass der verschwommenen Schilderung der Kollegen nicht wirklich zu entnehmen ist, was nun genau geschehen sein soll, sei nur am Rande erwähnt. Nett immerhin ihr Sinneswandel:

    Der genaue Unfallhergang wird nicht aufzuklären sein.

    Deshalb wird unter dem Gesichtspunkt gleichwertiger Betriebsgefahr jetzt auch nur noch Ersatz von 50 % des Schadens gefordert.

    Wenn anscheinend keiner so genau weiß, was wirklich passiert ist, darf man auf den weiteren Verlauf des Prozesses gespannt sein. ;)

  • Die Berliner sind die schlimmsten ...

    ... Kraftfahrer - jedenfalls wenn man nach dieser Grafik geht und die Höhe der Versicherungsbeiträge in der Kfz-Haftpflichtversicherung für einen brauchbaren Indikator hält. ;)

  • Opera ist einer der sichersten Browser ...

    ... berichtet Tecchannel. Na also! ;)

    In Firefox wurden die meisten Lücken gefunden, gefolgt von Safari und dem Internet Explorer.

  • Atlanticlux - die nächste Klatsche droht

    Der Kollege Schliedermann hatte die erste Instanz gegen Versicherungsvermittler gewonnen, die ihren (vermeintlichen) Provisionsanspruch aus den berühmt-berüchtigten und höchst kostenintensiven Vermittlungsgebührenvereinbarungen gegen seinen Mandanten einklagten.

    Die Kläger legten Berufung ein - die aber wahrscheinlich auch zum Scheitern verurteilt ist, wie das LG Oldenburg in einem Hinweisbeschluss 3 S 380/09 vom o9.11.2009 erkennen ließ:

    Die Kammer weist - vorbehaltlich weiterer Beratung - auf Folgendes hin:

    Zutreffend führt die Berufung an, dass die Klägerin vorliegend ausweislich der Vergütungsvereinbarung nicht als Versicherungsmaklerin, sondern als Versicherungsvertreterin i.S.d. §§ 84 ff., 92 HGB tätig geworden ist. Insofern kann § 654 BGB als Vorschrift des Zivilmaklers keine Anwendung finden. Fraglich ist in der Folge aber auch, inwieweit dann auch die Rechtsprechung des BGH, die sich ausdrücklich auf die Beurteilung von Konstellationen mit Versicherungsmaklern bezieht (m.w.N.). Nach dem gesetzlichen Leitbild des Zivilmaklers nach § 652 BGB entsteht für ihn der Lohnanspruch mit dem Zustandekommen des Hauptvertrages und ist von dessen Schicksal in der Regel unbeeinflusst.

    Für den Versicherungsvertreter ist hingegen der gesetzliche Regelfall in den §§ 84 ff., 92 HGB dahin bestimmt, dass der Vermittler sein Honorar vom Versicherer erhält und darauf auch die gesetzlichen Honorarregelungen abgestimmt sind. In diesen Zusammenhang gehört auch der sog. "Schicksalsteilungsgrundsatz", wonach der Provisionsanspruch vom Fortbestand des Versicherungsvertrages abhängig ist. lm vorliegenden Fall werden durch die Trennung der Honorarzahlungspflicht vom Versicherer und ihre Verlagerung hin zum Versicherungsnehmer die Risiken auf diesen übertragen, so dass sich die Frage der Angemessenheit stellt. Dies insbesondere. wenn man das Verhältnis der Laufzeit des Vertrages (5 Monate) und der Höhe der Provision betrachtet. Faktisch soll die Konstellation eines unabhängigen, im Auftrag des Versicherungsnehmers tätigen eines Maklers erzielt werden, obwohl die Klägerin ausdrücklich im Auftrag der Atlanticlux Lebensversicherung arbeitet.

    Die Vermittler dieser ach so beliebten Nettopolicen (insbesondere der Atlanticlux) bezeichnen sich immer gern als Handelsvertreter, um so den gesteigerten Beratungspflichten eines Versicherungsmaklers zu entgehen. Wie man sieht, droht aber auch diese Strategie offensichtlich nach hinten loszugehen.

  • Rechtskonforme Versicherung?

    Captain HUK ist auf der Suche nach einer rechtskonformen Versicherung:

    Wir werden bei der Werbung eine Ausnahme machen und uns mit Hilfe der Leserschaft auf die Suche nach der einzig wahren Versicherung begeben. Als Anreiz erhält eine Versicherung bei Captain HUK einen exclusiven und kostenlosen Werbeplatz, die nachweislich Unfallschäden im Kasko- als auch im Haftpflichtbereich ausschließlich rechtskonform reguliert. ... Die Werbung erfolgt durch ein Werbebanner (vorerst befristet auf ein Jahr) sowie durch Hinweise auf dieser Plattform.

    Wetten, dass die Werbefläche leer bleibt? ;)

  • Bußgeldstelle - erst ignorant, dann rachsüchtig?

    Die Bußgeldstelle DBR erlässt mal wieder - trotz seit mindestens fünf Jahren entgegenstehender Rechtsauffassung unseres OLG - einen Bußgeldbescheid wegen Geschwindigkeitsüberschreitung und verbotener Handynutzung in Tatmehrheit - was natürlich zu eine höheren Geldbuße führt, die einheitlich mit 90.- Teuro festgesetzt wird.

    Also Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt und auf diese Rechtslage hingewiesen. Die Bußgeldstelle interessiert das natürlich überhaupt nicht (who the f... is OLG ?) und schickt die Akte mit dem Hinweis, dass meiner Einlassung „nicht gefolgt werden konnte", über die StA an das zuständige AG.

    Dieses schickt die Akte allerdings gem. § 69 Abs. V OwiG wegen ungenügender Sachverhaltsaufklärung zurück an die Bußgeldstelle mit dem Hinweis, dass „gem. § 20 OwiG" die beiden Geldbußen einzeln festzusetzen sind mit 50.- und 40.- Teuro.

    § 20 OwiG - Tatmehrheit? Entweder hat das Gericht nicht aufgepasst oder will von der Rechtsprechung des OLG Rostock abweichen.

    Nun aber macht die Bußgeldstelle nicht mehr mit und verhängt per neuem Bußgeldbescheid eine - wiederum einheitliche - Geldbuße von 70.- €, da beide Ordnungswidrigkeiten „in Tateinheit (§ 19 OwiG) zueinander" stehen.

    Ach? Nun doch?! Ganz schlechter Stil ist es allerdings, dass die Bußgeldstelle jetzt allerdings das Bußgeld um 20.- € wegen Voreintragungen erhöht hat, die auch vorher schon bekannt waren, seinerzeit aber nicht berücksichtigt wurden. Rache des kleinen Mannes bzw. der kleinen Bußgeldstelle?

    Im Übrigen wieder ein Beitrag aus der Reihe „Recht teuer". Wäre der Mandant nicht rechtsschutzversichert gewesen, hätte man ihm aus Kostengründen nur empfehlen könne, zur Vermeidung weiterer Kosten das erste und ungerechtfertigt hohe Bußgeld zu zahlen.

  • Richtervorbehalt - kurz und knackig

    Unser AG hat am o5.11.2009 zum AZ 15 Owi 570/09 beschlossen:

    In dem Bußgeldverfahren
    gegen xyz
    wegen Ordnungswidrigkeit

    wird das Verfahren gemäß § 47 II OwiG eingestellt im Hinblick auf im Verfahren festgestellte Verfahrensfehler (Richtervorbehalt bei Anordnung der Blutentnahme).

    Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse.

    Das kommt davon, wenn die Verfolgungsbehörden meinen, eine Fahrt unter Einfluss und unter gleichzeitiger Mitführung von BtM unbedingt in zwei Verfahren (ein Owi- und ein Strafverfahren) aufspalten zu müssen. ;)

    P.S. Vgl. auch LG Verden, Beschluss 1 Qs 255/08 vom 19.o1.2009

  • Zertifizitis ?

    Ein Kollege wirbt für seine „mehrfach zertifizierte" Kanzlei und stellt seine Urkunden auch stolz vor. O.K., das Fortbildungszertifikat der BRAK für nachgewiesene regelmäßige Fortbildung hat er. Interessant ist das zweite (ist zweifach auch oder weniger als mehrfach?) Zertifikat:

    Das ***-Zertifizierungsinstitut (nein, nicht DEKRA) verleiht Herrn Rechtsanwalt

    xyz

    aufgrund seiner nachgewiesenen überdurchschnittlichen Leistungen gemäß § 43 a Abs. VI BRAO den Titel

    Zertifizierter Rechtsanwalt

    Das Zertifikat besitzt eine Gültigkeitsdauer bis zum 21.o4.2012.

    So, so, überdurchschnittliche Leistungen gemäß § 43 a Abs. VI BRAO, dafür den Titel (hört, hört!) Zertifizierter Rechtsanwalt. Dass dieser Paragraph schlicht lautet:

    Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden.

    ... weiß ja nicht jeder. Ob und wie solche „Titel" wettbewerbsrechtlich zu würdigen sind, lassen wir hier mal offen. ;)

  • Firefox schlägt Internet Explorer

    Sowieso klar? Jetzt aber auch bei den Schwachstellen, wie bei zdnet nachzulesen ist:

    Studie: Firefox hat die meisten Schwachstellen

    Zwischen Januar und Juni entfielen 44 Prozent aller Sicherheitslücken auf den Browser. Dafür sind laut Cenzic-CTO Lars Ewe vor allem Plug-ins verantwortlich. Apples Safari landet mit 35 Prozent auf dem zweiten Platz.

    Laut einer Studie des Sicherheits-Dienstleisters Cenzic war Mozillas Firefox im ersten Halbjahr 2009 der Browser mit den meisten Sicherheitsproblemen. Zwischen Januar und Juni entfielen Cenzic zufolge 44 Prozent der Fehleranfälligkeiten auf ihn. Apples Safari kommt mit 35 Prozent auf den zweiten Platz. Der Internet Explorer von Microsoft liegt mit 15 Prozent auf Platz 3. ...

    Nach Angaben von Cenzic-CTO Lars Ewe sind vor allem Plug-ins für die Zunahme der sicherheitsrelevanten Fehler im Firefox verantwortlich. "Die Entwickler können nicht die Sicherheitsaspekte jedes Plug-ins überprüfen", sagte er gegenüber InternetNews.com. Auch wenn der Browser im Vergleich auf die meisten Codelücken komme, bedeute dies laut Ewe nicht, dass Firefox-Nutzer größeren Gefahren ausgesetzt seien. Cenzic rechne alle bekannt gewordenen Schwachstellen zusammen und unterscheide nicht zwischen kritisch und harmlos.

    Tja, die vielgepriesenen PlugIns! Sag ich doch: OPERA und gut is! B)

  • Armer Kläger, armer Beklagter - keine PKH

    Die Knauserigkeit bei der Bewilligung von PKH treibt seltsame Blüten, wie Haufe Recht berichtet:

    Eine Klägerin wollte von einem alkoholkranken Täter, der sie körperlich bei einem Überfall schwer verletzt hatte, u. a. Schadensersatz und Schmerzensgeld beim Amtsgericht einklagen. Im Hinblick auf ihre wirtschaftliche Situation stellte die Betroffene einen Prozesskostenhilfeantrag, dessen Ablehnung durch das Gericht sie wohl als weitere Schädigung ihrer Person empfinden muss.

    Das AG Lingen begründete die Ablehnung wie folgt:
    Das Klagebegehren im konkreten Fall sei mutwillig i. S. v. § 114 ZPO, weil wohl auch begüterte Partei von einer Klageerhebung absehen würde.
    Von einer Klageerhebung wird auch einen begüterte Partei Abstand nehmen, wenn die beklagte Partei vermögenslos ist und auch auf lange Zeit keine Perspektive besteht, bei ihr im Falle des Obsiegens nennenswerte Beträge beitreiben zu können.
    Bei einem 44 Jahre alten und alkoholkranken Rentner mit minimaler Rente und zwei minderjährigen Kindern (vorrangig unterhaltsberechtigt nach § 850 f Abs. 2 ZPO) besteht keine realistische Chance, jemals soviel Geld zu erwirtschaften, dass er den geltend gemachten Anspruch auch nur ansatzweise erfüllen könnte.
    Es reicht nicht aus, dass der Beklagte einmal erben oder eine Schenkung erhalten könnte, weil es sich hierbei um eine denktheoretisch immer mögliche Hoffnung handelt, auf die auch eine begüterte Partei nicht vertrauen würde.

    Was lernen wir daraus? Wenn man sich schon schädigen lässt, dann doch bitte von einem vermögenden oder zumindest ausreichend haftpflichtversicherten Schädiger. :-/

  • Postbank spinnt - die 2.

    Meine Versuche mit meinem Postbankkonto Kontakt aufzunehmen, scheitern nach wie vor. Nun kommt folgende nette Meldung:

    Die PIN für Ihr Konto *** ist aus Sicherheitsgründen gesperrt. Ursache ist die dreimalige Eingabe einer falschen PIN.
    ...
    Die vorläufige PIN-Sperre kann auch separat durch den Postbank Direkt-Service unter 0180 - 30 40 700 ... aufgehoben werden.

    Ruft man diese Nummer an, erklärt einem eine Bandansage, dass dieser An-schluss nicht erreichbar ist und verweist auf eine anderen Nummer: 0180 - 30 40 600. Dort meldet sich dann ein hörbar genervter Mitarbeiter, der einem erklärt, das Online-Banking funktioniere bereits seit heute Morgen um o9.00 nicht. Man möge es doch heute Nachmittag noch einmal versuchen.

    Ja, am besten zwecks Kündigung.

  • Postbank spinnt

    Mein Postbankkonto begrüßt mich mit folgender Meldung:

    Sehr geehrter Online-Banking Nutzer, die von Ihnen gewünschte Funktion wird von der Postbank Online-Anwendung nicht unterstützt. Bitte korrigieren Sie Ihre Eingabe oder wählen Sie eine andere Funktion.

    Ach? Das Einloggen beim Postbankkonto wird nicht unterstützt? Nach mehreren Versuchen dann folgende Meldung:

    Leider steht das Online-Banking derzeit nicht zur Verfügung. Wir bemühen uns darum, dass Ihnen unser Service schnellstmöglich wieder zur Verfügung steht.

    Die Bemühungen scheinen nicht von besonderem Erfolg gekrönt zu sein, wie folgende Meldung vermuten lässt:

    Sehr geehrter Online-Banking Nutzer, wegen einer hohen Auslastung kommt es derzeit im Online-Banking zu längeren Wartezeiten. ... Wir bitten Sie diese Unannehmlichkeiten zu entschuldigen.

    Vielen Dank für Ihr Verständnis. Ihre Postbank

    Mein Verständnis dafür, dass die Postbank nunmehr seit mindesten einer halben Stunde nicht erreichbar ist, hält sich in äußerst engen Grenzen!

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