Aus gegebenem Anlass eine kurze Übersicht:
Insbesondere die luxemburgische Atlanticlux S.A. bot bzw. bietet Lebensversicherungsverträge in Form sog. Nettopolicen an, d.h. die Versicherungsprämien enthalten (angeblich) keinen Provisionsanteil. Stattdessen wird neben dem Lebensversicherungsvertrag eine davon rechtlich unabhängige Vermittlungsgebührenvereinbarung abgeschlossen, in welcher der Versicherungsnehmer sich verpflichtet, an den Vermittler eine Provision in deutlich vierstelliger, gelegentlich aber auch fünfstelliger Höhe zu zahlen - meist in 60 monatlichen Raten.
Die Tatsache, dass der Versicherungsnehmer einmal an die Lebensversicherung und zum anderen an den Vermittler Zahlungen erbringen soll, wird allerdings dadurch „kaschiert", dass das Inkasso der monatlichen Zahlungen einheitlich über eine extra hierzu über einen „Treuhandauftrag" eingeschaltete Firma erfolgt, im Falle Atlanticlux über die ebenfalls zur FWU Group gehörende „FWU Payment Services GmbH".
Wird nun der Lebensversicherungsvertrag beitragsfrei gestellt oder auch gekündigt, endet zwar die Zahlungsverpflichtung gegenüber der Lebensversicherung, die Vermittlungsgebühren sind hingegen weiterhin zu zahlen. Diese werden im Falle der Nichtzahlung auch nachdrücklich geltend gemacht, was regelmäßig in zwei Schritten erfolgt:
Zunächst macht eine Anwaltskanzlei die erste ausgebliebene Zahlung geltend. Bleibt diese weiterhin aus, werden die gesamten dann noch offenen Vermittlungsgebühren insgesamt fällig gestellt und eingefordert, allerdings unter Abzug der dem Vermittler zur Sicherung abgetretenen Rückkaufswerte der Lebensversicherung. Diese zieht der Vermittler ein, so dass dort kein Rückkaufswert mehr verbleibt.
Erfolgt auch weiterhin keine Zahlung seitens des Versicherungsnehmers, machen die (angeblich) mit dem Inkasso beauftragten Anwälte die Restforderung nunmehr per gerichtlichem Mahnbescheid geltend. Hierbei ist zu beachten, dass Mahn- und Vollstreckungsbescheide regelmäßig nur dem (angeblichen) Schuldner zugestellt werden, nicht hingegen seinem Anwalt. Dieser muss also unbedingt unverzüglich informiert werden, falls derartige Bescheide eingehen!
In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes anzumerken:
Der BGH hat zwar in mehreren Urteilen derartige Vermittlungsgebührenvereinbarungen grundsätzlich für zulässig erklärt, zuletzt - soweit ersichtlich - mit Urteil III ZR 269/06 vom 14.o6.2007. Das bedeutet jedoch keineswegs, dass diese damit rechtlich unangreifbar wären. So heißt es auch dort:
„Der Beklagte hat sich außerdem auf mangelnde Beratung beim Abschluss des Lebensversicherungsvertrags berufen, insbesondere zu der Frage, ob die angebotene Lebensversicherung überhaupt seinem Bedarf und seiner finanziellen Leistungsfähigkeit entsprach. .... Auf dieser Grundlage wäre ... unter dem Gesichtspunkt der erörterten umfassenden Beratungs- und Betreuungspflicht des Versicherungsmaklers hinsichtlich des abzuschließenden Versicherungsvertrags eine Schadensersatzpflicht der Klägerin nach § 280 Abs. 1 BGB zu prüfen. ... Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, das Notwendige nachzuholen."
Und unter eben diesem Gesichtspunkt haben bereits diverse Gerichte einen Provisionsanspruch der Vermittler aus Vermittlungsgebührenvereinbarungen im Ergebnis verneint. Dies führt dazu, dass einerseits die (angeblich) noch offenen Vermittlungsgebühren nicht mehr zu zahlen sind und andererseits ggf. auch die bereits gezahlten Gebühren zurückverlangt werden können.