Das OLG Zweibrücken liest in seinem Beschluss 1 Ss 51/08 vom 08.04.2008 einem Kollegen die Leviten:

Ein solches Verteidigerverhalten, welches objektiv und subjektiv die Absicht erkennen lässt, das Bußgeldverfahren zu sabotieren, ist bei einem Rechtsanwalt mit Blick auf seine Stellung als Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) dysfunktional ...

Hm, § 1 BRAO sagt bekanntlich, dass der Rechtsanwalt ein unabhängiges Organ der Rechtspflege ist, nicht mehr und nicht weniger. Dysfunktional definiert Duden als „einer Funktion, Wirkung o. Ä. abträglich, schädlich".

Funktioniert ein RA also dann ordnungsgemäß, wenn er Bußgeldverfahren nicht sabotiert - und stattdessen vielleicht sogar noch „als Organ der Rechtspflege" daran mitwirkt, dass der Delinquent dem verdienten (?) Bußgeld zugeführt wird? Oder allgemeiner - ist ein Verteidigerverhalten immer dann dysfunktional, wenn versucht wird, Verfahrensfehler zu provozieren?

P.S. Dass die Verteidigung hier allerdings auch offensichtlich ziemlich dilettantisch herumgetrickst hat, steht auf einem anderen Blatt.