Es erstaunt immer wieder, zu welchen argumentativen Verrenkungen Gerichte fähig sind, wenn es darum geht, anwaltliche Honorarforderungen zu kürzen. Ein schönes (?) Beispiel findet sich beim OLG Hamm, (24 W 23/05 vom 31.10.2005)
Der Klägerin steht kein Anspruch auf Erstattung von außergerichtlichen Kosten in Höhe von 278,05 € gem. Nr. 2400 VV RVG in Verbindung mit Vorbem. 3 Nr. 4 zu, weil auch ihrem Prozessbevollmächtigten kein entsprechender Anspruch gegen die Klägerin zusteht. Das vorprozessuale Aufforderungsschreiben zur Zahlung vom 15.02.2005 diente der Vorbereitung der Klage vom 8.03.2005 und gehörte deshalb gem. § 19 Abs. 1 Nr. 1 RVG zum Rechtszug (m.div.N.). ...
Bezüglich der Frage, ob sich der Rechtsanwalt nur einen bedingten oder einen unbedingten Klageauftrag erteilen lässt, ist zu berücksichtigen, dass der Rechtsanwalt die Erfolgsaussichten der Durchsetzung eines Anspruchs prüfen und insoweit den sichersten Weg wählen muss (m.N.). Die Pflicht zur interessengemäßen Beratung eines Mandanten bei der Auftragserteilung gebietet es dem Anwalt, sich grundsätzlich nur dann einen bedingten Klageauftrag erteilen zu lassen, wenn er unter Würdigung aller Umstände Grund zu der Annahme hat, dass eine Klageerhebung nicht erforderlich sein werde, was eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls erfordert (BGH NJW 1968, 2334). Es muss zu erwarten sein, dass der Versuch einer außergerichtlichen Regulierung mit Hilfe eines Anwalts Aussicht auf Erfolg bietet (Gerold/Schmidt/Madert, a.a.O. VV 2400-2403 Rn. 20-22). Gegebenenfalls ist es erforderlich, die (eingeschränkten) Erfolgsaussichten des Versuchs einer außergerichtlichen Streitbeilegung mit dem Mandanten unter Hinweis auf die möglicherweise anfallenden zusätzlichen Kosten zu erörtern (zur grundsätzlichen Verpflichtung zu einem Bedenkenhinweis und zum Aufzeigen des richtigen Wegs vgl. BGH NJW 1985, 42; Palandt/Heinrichs, § 280 BGB, Rn. 79).
Wirklich interessant: Der RA soll sich also grundsätzlich sofort zur Prozessführung beauftragen lassen (und wohl auch gleich klagen?), ein „bedingter Klageauftrag" soll nur dann in Betracht kommen, wenn anzunehmen ist, dass eine Klageerhebung nicht erforderlich sein werde. Unter welchen Bedingungen das allerdings der Fall sein soll, teilt das Gericht eben so wenig mit, wie es den „bedingten Klageauftrag" definiert. Die vorangestellte Betonung des "sichersten Weges" könnte zu der Annahme verleiten, ein vorheriger Versuch, eine Forderung außergerichtlich zu realisieren, sei weniger sicher.
Tatschlich dürfte es sich hier allerdings um die Regelkonstellation handeln: Der Mandant beauftragt eine(n) RA(in), eine Forderung zu realisieren, ob - und ggf. in welchem Umfang - hier noch gerichtliche Schritte erforderlich sein werden, ist i.d.R. überhaupt noch nicht absehbar. Allenfalls wird bei Mandatserteilung vereinbart werden, diese Forderung erforderlichenfalls auch gerichtlich durchzusetzen. Gleichzeitig wird aber mit zunehmender Unsicherheit einer Prognose des weiteren Verlaufs um so eher noch eine gesonderte Besprechung über das ob und wie einer Klage erfolgen und ggf. ein entsprechender Auftrag erteilt. Zudem fragt sich doch, ob und ggf. wie sich ein „bedingter Klageauftrag" von einer (zunächst) nur außergerichtlichen Bevollmächtigung unterscheidet.
Und schließlich: wäre die Auffassung der OLG Hamm zutreffend, würde sich die Geltendmachung der vorgerichtlichen Gebühren in einer Klage in den meisten Fällen verbieten und somit zum Ausnahmefall werden - die Praxis zeigt anderes.
