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Archiv der Einträge: Juli, 2010
  • POMin Schneidig

    Zu meinem Akteneinsichtsgesuch - es geht um den Verdacht Unerlaubten Entfernens vom Unfallort, begangen mit einem auf eine GmbH zugelassenen PKW - schreibt mir die Polizeimeisterin Schneidig, dass sie dieses an die zuständige Staatsanwaltschaft weitergeleitet hat - so weit, so gut. Aber dann:

    Da sie den Geschäftsführer der xyz GmbH, Herrn abc, anwaltlich vertreten, senden Sie mir die Abgaben zu seiner Person (Pflichtangaben) zu!

    Man beachte das Ausrufezeichen, also Imperativ = Befehl. Da werde ich mich wohl einer Befehlsverweigerung schuldig machen. Schon der Kollege Siebers hatte vor längerem zutreffend angemerkt, dass diese Angaben nicht wiederholt werden müssen, wenn sie bereits bekannt sind (was dann, wenn bereits Ermittlungen laufen, meist der Fall ist - und so auch hier).

    Nett auch, das mich POMin Schneidig über ihre weiteren Nötigungsversuche Tätigkeiten informiert:

    Herrn abc kontaktierte ich zwecks Fahrerermittlung zum Firmenfahrzeug ... zu einem verursachten Verkehrsunfall mit Unerlaubtem Entfernen vom Unfallort im o.g. Ort und Zweitraum.

    Stimmt, von diesem „Kontakt" hat mir der Mandant berichtet: Eine Dame von der Polizei habe bei ihm angerufen, ihm böse Vorhaltungen gemacht, weshalb er sich auf die polizeiliche Anhörung nicht geäußert habe. Auf seinen Hinweis, er sei doch anwaltlich vertreten und das Akteneinsichtsgesuch müsse schon vorliegen, kamen dann noch einige Freundlichkeiten, wie: Man können auch anders und wenn er sich weiterhin nicht äußere, müsse man wohl Ermittlungsbeamte in seiner Firma vorbeischicken u.ä. Aber das war sicherlich nur ein Missverständnis. ... ;)

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  • Imperial finance Holding - ein imposanter Name ...

    ... für eine kleine Strukkibude, der allerdings nicht daran hindert, Verträge mit dieser Firma für schlicht unwirksam zu halten - meint jedenfalls das LG Koblenz mit Urteil 1 O 264/10 vom 12.o8.2010. Tja, dumm gelaufen, da könnten so einige Vermittlungsgebührenvereinbarungen den Bach herunter gehen. ;)

    P.S.: Nicht zu verwechseln mit der "Imperial finance GmbH", die Hütte Firma ist inzwischen insolvent (AG Koblenz 21 IN 353/06).

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  • Aufgeschoben ist nicht aufgehoben

    Wie dem Newsticker der Süddeutschen zu entnehmen ist, ist der Termin für den Kachelmann-Prozess wieder offen:

    Ab wann Fernsehmoderator Jörg Kachelmann vor Gericht stehen wird, ist noch immer nicht klar. Die Entscheidung über den Termin hat das Landgericht Mannheim verschoben. Das gab eine Sprecherin bekannt. Bisher war der Auftakt des Prozesses wegen Vergewaltigung für den 6. September geplant. Nachdem der Haftbefehl gegen Kachelmann aufgehoben wurde, sollte neu beraten werden.

    Auch nicht unbedingt ein Zeichen von Souveränität - wie auch eine angebliche (!) Äußerung des Vorsitzenden.

    P.S. Man mag davon halten, was man will, aber hier hat sich jemand wirklich intensiv mit den Akteuren der Justizklamotte des Falles beschäftigt.

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  • Out of Control ...

    ...war nicht nur ein Titel der Stones, sondern ist offensichtlich auch ein Fachbegriff für eine untergegangene Akte. Jedenfalls schreibt mir heute das Amtsgericht:

    Ihr Antrag vom o7.o8.2006 (!) wurde heute (o1.o7.2010) dem Schuldner zur Kenntnis übersandt. Es wird gebeten, die verzögerte Bearbeitung zu entschuldigen Die Akte war außer Kontrolle geraten.

    So nennt man das also. ;)

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  • Inkassounternehmen - Partner der Wirtschaft?

    Der Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V. (BDIU) macht Eigenwerbung:

    Inkassounternehmen sind Partner der Wirtschaft
    Inkasso ist ein Wirtschaftszweig mit großer Tradition. Bereits 1872 öffnete das erste „Auskunfts- und Kontrollbureau" seine Pforten. Als Partner der Wirtschaft realisieren die Mitgliedsfirmen des Bundesverbandes Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V. zahlungsgestörte Forderungen im außergerichtlichen Inkasso. Sie bieten ihren Auftraggebern umfangreiche Beratungsleistungen, die den weiteren positiven Geschäftskontakt mit dem jeweiligen Schuldner sicherstellen sollen. Als erfahrene Dienstleister im Forderungsmanagement helfen sie Unternehmen, ihre Liquidität zu sichern und so im Wettbewerb zu bestehen.

    Ach, wirklich?
    · 1872 mag ein Bedarf für Inkassobuden bestanden haben, ob das heute wirklich auch noch der Fall ist, erscheint m.E. zweifelhaft - nicht zuletzt aufgrund der großen Zahl niedergelassener Anwälte.
    · Inwiefern die Einschaltung einer Inkassobude einem „weiteren positiven Geschäftskontakt mit dem jeweiligen Schuldner" förderlich sein soll, erschließt sich eher nicht. Ganz im Gegenteil: Will man Forderungen effektiv eintreiben, muss man alle Register ziehen und den Schuldner ggf. auch als echten Gegner und nicht als noch-immer-Geschäftspartner sehen.
    · Und schließlich; Umfassende(re) Beratung gibt es auch bei Rechtsanwälten.

    Der einzig wirklich bemerkenswerte Unterschied ist also eher der, dass Anwälte einige Inkassomethoden, wie z.B. Anrufe bei Schuldner, ggf. auch ungebetene Hausbesuche etc. pp., eher nicht praktizieren - was durch professionelle Forderungseintreibung aus einer Hand, notfalls bis zur letzten Instanz - aber sicherlich aufgewogen wird, von der zweifelhaften bzw. eingeschränkten Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten einmal ganz abgesehen.

    P.S.: Aber der Begriff "zahlungsgestörte Forderungen" ist wirklich hübsch.

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  • Radio Nordsee - still going strong

    An den „Piratensender" Radio Nordsee werden sich eher wohl nur die heute schon „etwas" älteren erinnern. Tatsächlich streiten sich heute zwei Stationen um die (mehr oder weniger legitime) Rechtsnachfolge:

    Radio Northsea (Radio Nordsee) und Radio Northsea International. Hörenswert sind sie beide: Gutes altes Radio, viele Oldies, einige Jingles - eine erfrischende Abwechslung vom sonstigen Mainstream, der einem von den üblichen Sendern tagtäglich um die Ohren geblasen wird.

    Tipp: Screamer Radio o.ä. kostenlos herunterladen und kurz installieren, Sender in die Favoritenliste aufnehmen:

    Radio Nordsee: http://rni.ts3server.net:8000
    Radio Northsea: http://radionorthsea.hopto.org:8902

    ... und ab geht die Post! B)

    P.S. Radio Caroline gibt’s auch noch:
    http://lazygit.no-ip.info:5560/

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  • De-Mail in der Kritik

    Wie heise online berichtet, kritisieren sowohl Sicherheitsunternehmen als auch Anwälte (ja, sogar die !) das angebliche "Erfolgsmodell" DE-Mail. Verständlich - und überhaupt: Wer braucht das wirklich und warum?

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  • Kennen Sie Robert Weber?

    Ich auch nicht, aber immerhin soll der gute Mann (aus Mehmels?) 140.500.- Teuro für die NPD gespendet haben (schade um die Kohle!). Mehr zu Spende(r)n und Empfängern in der Parteilandschaft finden Sie hier.

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  • Die Fertilität einer Presseente

    Risiken und Nebenwirkungen der (Noch-nicht-ganz?-)Pleite der INEAS-Versicherung werden im Internet munter diskutiert. Dort ist auch die Rede davon, Kfz-Haftpflichtschäden der INEAS-Versicherten würden ggf. von der Verkehrsopferhilfe reguliert werden.

    Irgendwer hat dann das Gerücht aufgebracht, diese Kunden müssten mit einem „Selbstbehalt von 2.500 Euro" rechnen - und schon schreiben alle anderen ab, sogar die renommierte Stiftung Warentest behauptet, „nach dem deutschen Pflichtversicherungsgesetz" sei „die Verkehrsopferhilfe als Garantiefonds berechtigt, vom Versicherten bis zu 2 500 Euro der ans Opfer gezahlten Entschädigung zurückzufordern."

    Schlichter Unfug! Richtig ist: Schäden werden erst oberhalb 500.- € von der VOH ersetzt, s. § 12 Abs. II S. 2 PflVG, vgl. auch bei der VOH selbst.

    Wer (Gesetze) lesen kann, ist klar im Vorteil!

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  • „Rechtsprechungsdatenbank" M-V

    In MeckPomm geschieht alles 10 Jahre später - so ein gängiges Sprichwort. Das gilt wohl auch für den Aufbau einer "Rechtsprechungsdatenbank", die den Namen zwar noch nicht wirklich verdient, aber immerhin ein Anfang ist, auch wenn sie mit denen z.B. des Landes Nordrhein-Westfalen, des Landes Baden-Württemberg und der Länder Berlin und Brandenburg (noch ?) nicht mithalten kann.

    Entscheidungen "unseres" Amtsgerichts finden sich dort allerdings noch nicht, wahrscheinlich fühlt sich mal wieder keiner für die Übermittlung zuständig.

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  • Drohung mit Schufa kann teuer werden

    Im aktuellen ADAJUR-Newsletter findet sich eine interessante Entscheidung des AG Leipzig (118 C 10105/09 vom o3.o2.2010)

    Kostentragungspflicht bei unrechtmäßiger Androhung einer Schufa- Eintragung

    1. Die Androhung einer Schufa-Eintragung im Falle der Nichtzahlung einer Rechnung ist dann unrechtmäßig, wenn der Rechnungsempfänger Einwendungen gegen die Rechnung erhebt, die nicht offensichtlich unberechtigt sind.

    2. Die Kosten aus einer gegen eine solche Drohung gerichteten einstweiligen Verfügung hat derjenige zu tragen, der unberechtigterweise mit der Eintragung droht.

    Aus den Gründen: Nachdem beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Dies führte zur Auferlegung der Kosten auf die Verfügungsbeklagte, da sie ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Die Verfügungsklägerin muss eine Weitergabe ihrer Daten an die Schufa-Holding AG nicht dulden, denn die Bekl. ist zur Weitergabe der Daten nicht berechtigt.

    Fundstelle: ADAJUR-ARCHIV #88566

    Das wird so einige Abmahnklitschen und sonstigen mit-Schufa-Eintragung-Droher sicherlich betrüben. ;)

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  • Auch kein Montagswitz ...

    ... sondern harte Wahrheit?

    Lilianas Anschuldigungen gegen Matthäus wiegen schwer. Angeblich habe er sie immer wieder seine Überlegenheit spüren lassen,

    Seine was ???

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  • Kein Montagswitz ...

    ... nur ein Clip über einen Mann, der offensichtlich sehr viel Spaß an der Arbeit hat.

    P.S.. Nein, es ist nicht der Kollege *** beim Redigieren seines letzte genialen Schriftsatzes. ;)

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  • I have a dream ...

    Jens Ferner hat bei Jurakopf schon seine Meinung zu dem Pamphlet des rechten Gewissens der Toitschen namens Herman zum Thema LoveParde gesagt. Es geht noch kürzer: Ekelhaft!

    In Ihrer heutigen Erklärung / Rechtsfertigungsschrift oder was auch immer schreibt Frau Herman: „Ich habe nämlich einen Traum:" Nicht nur Sie, Frau Herman, ich auch: Nie wieder etwas von Ihnen hören oder lesen zu müssen!

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  • See me, feel me ...

    ... kill me, grill me, witzelte einst Otto. Eine Sammlung von 13 Urteilen zum Thema „Grillen" findet sich bei kostenlose-urteile.de. Demnach dürfen u.a. Nachbarn beim Grillen nicht eingeräuchert werden. Aha!

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  • Der Biker auf dem heißem Asphalt

    Aus der Reihe "Sommerurteile" ein Urteil des AG Oberkirch aus dem Jahre 1999:

    Im zugrunde liegenden Fall wurde ein Krad auf Asphalt geparkt. Die Sommerhitze sorgte dafür, dass der Asphalt weich wurde und die Schrägstütze des Krads in den Asphalt einsackte. Das Krad fiel in der Folge um und beschädigte ein daneben geparktes Kraftfahrzeug.

    Das Amtsgericht Oberkirch verurteilte den Halter des Krads zu Schadensersatz. Es sah die Voraussetzungen von § 7 StVG (Halterhaftung) als gegeben an. Nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweis habe der Fahrer seine Sorgfaltspflichten bezüglich der Sicherung des geparkten Krads verletzt (§ 14 Abs. 2 StVO).

    Merke: Man sollte immer ein Brett in der Tasche haben ... ;)

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  • E-Post, De-Mail - ohne mich!

    Der Journalist Richard Gutjahr hat die Kollegen Stadler und Vetter zum Thema E-Postbrief interviewt. Fazit: Wer da mitmacht, ist selbst schuld.

    Und dann gibt es noch "De-Mail", von der u.a. Netzpolitik berichtet. Hier gilt entsprechendes: De-Mail? Nein Danke ! Macht, was Ihr wollt, aber ohne mich! Weder E-Post noch DE-mail. mir reichen die bisherigen Kommunikationsmöglichkeiten völlig aus.

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  • Mach’ mir den Hirsch!

    Dass ein Mann mit einem Vespa-Roller vom Nordkapp nach Italien fährt (ca. 4.245 km), ist ja schon ungewöhnlich. Wenn es sich dann aber auch noch um einen italienischen Polizisten handelt, der mit einem Hirschgeweih vorne auf dem Roller in eine Blitzerfalle rauscht, wird’s richtig lustig.

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  • Kommentarfunktion leider deaktiviert ?

    Was soll denn das: „Die Kommentarfunktion ist zur Zeit leider deaktiviert."??

    O.K., Rechtsanwälte müssen ja vielleicht nicht immer und jederzeit absolut ehrlich sein (ähem), aber wenn man denn schon ein Blog ohne Kommentarfunktion betreibt (wie langweilig), warum nicht Klartext reden bzw. schreiben:

    „Kein Bock auf Kommentare" oder „Verschont mich doch mit Eurem Gelaber!" oder „Ich hab’ Angst vor Buskeismus" - das wäre jedenfalls verständlich, aber „Kommentarfunktion deaktiviert" und das auch noch garniert mit weichgespülten Floskeln wie „zur Zeit" und „leider" - weichkeksig! ;)

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  • Blond und bl...

    nein, offensichtlich nicht blauäugig - oder im übertragenen Sinne doch - oder weit Schlimmeres? Jedenfalls aber wieder mal völlig merkbefreit - im direkten Sinne! :**:

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  • Nicht fragen, gleich klagen?!

    Es erstaunt immer wieder, zu welchen argumentativen Verrenkungen Gerichte fähig sind, wenn es darum geht, anwaltliche Honorarforderungen zu kürzen. Ein schönes (?) Beispiel findet sich beim OLG Hamm, (24 W 23/05 vom 31.10.2005)

    Der Klägerin steht kein Anspruch auf Erstattung von außergerichtlichen Kosten in Höhe von 278,05 € gem. Nr. 2400 VV RVG in Verbindung mit Vorbem. 3 Nr. 4 zu, weil auch ihrem Prozessbevollmächtigten kein entsprechender Anspruch gegen die Klägerin zusteht. Das vorprozessuale Aufforderungsschreiben zur Zahlung vom 15.02.2005 diente der Vorbereitung der Klage vom 8.03.2005 und gehörte deshalb gem. § 19 Abs. 1 Nr. 1 RVG zum Rechtszug (m.div.N.). ...

    Bezüglich der Frage, ob sich der Rechtsanwalt nur einen bedingten oder einen unbedingten Klageauftrag erteilen lässt, ist zu berücksichtigen, dass der Rechtsanwalt die Erfolgsaussichten der Durchsetzung eines Anspruchs prüfen und insoweit den sichersten Weg wählen muss (m.N.). Die Pflicht zur interessengemäßen Beratung eines Mandanten bei der Auftragserteilung gebietet es dem Anwalt, sich grundsätzlich nur dann einen bedingten Klageauftrag erteilen zu lassen, wenn er unter Würdigung aller Umstände Grund zu der Annahme hat, dass eine Klageerhebung nicht erforderlich sein werde, was eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls erfordert (BGH NJW 1968, 2334). Es muss zu erwarten sein, dass der Versuch einer außergerichtlichen Regulierung mit Hilfe eines Anwalts Aussicht auf Erfolg bietet (Gerold/Schmidt/Madert, a.a.O. VV 2400-2403 Rn. 20-22). Gegebenenfalls ist es erforderlich, die (eingeschränkten) Erfolgsaussichten des Versuchs einer außergerichtlichen Streitbeilegung mit dem Mandanten unter Hinweis auf die möglicherweise anfallenden zusätzlichen Kosten zu erörtern (zur grundsätzlichen Verpflichtung zu einem Bedenkenhinweis und zum Aufzeigen des richtigen Wegs vgl. BGH NJW 1985, 42; Palandt/Heinrichs, § 280 BGB, Rn. 79).

    Wirklich interessant: Der RA soll sich also grundsätzlich sofort zur Prozessführung beauftragen lassen (und wohl auch gleich klagen?), ein „bedingter Klageauftrag" soll nur dann in Betracht kommen, wenn anzunehmen ist, dass eine Klageerhebung nicht erforderlich sein werde. Unter welchen Bedingungen das allerdings der Fall sein soll, teilt das Gericht eben so wenig mit, wie es den „bedingten Klageauftrag" definiert. Die vorangestellte Betonung des "sichersten Weges" könnte zu der Annahme verleiten, ein vorheriger Versuch, eine Forderung außergerichtlich zu realisieren, sei weniger sicher.

    Tatschlich dürfte es sich hier allerdings um die Regelkonstellation handeln: Der Mandant beauftragt eine(n) RA(in), eine Forderung zu realisieren, ob - und ggf. in welchem Umfang - hier noch gerichtliche Schritte erforderlich sein werden, ist i.d.R. überhaupt noch nicht absehbar. Allenfalls wird bei Mandatserteilung vereinbart werden, diese Forderung erforderlichenfalls auch gerichtlich durchzusetzen. Gleichzeitig wird aber mit zunehmender Unsicherheit einer Prognose des weiteren Verlaufs um so eher noch eine gesonderte Besprechung über das ob und wie einer Klage erfolgen und ggf. ein entsprechender Auftrag erteilt. Zudem fragt sich doch, ob und ggf. wie sich ein „bedingter Klageauftrag" von einer (zunächst) nur außergerichtlichen Bevollmächtigung unterscheidet.

    Und schließlich: wäre die Auffassung der OLG Hamm zutreffend, würde sich die Geltendmachung der vorgerichtlichen Gebühren in einer Klage in den meisten Fällen verbieten und somit zum Ausnahmefall werden - die Praxis zeigt anderes.

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  • Die nächste Ramsauerei?

    Kommt jetzt das Rauchverbot im Auto? - fragt Merkur online:

    Nach dem Internetmagazin Autobild diskutiere nun die Bundesregierung über ein Rauchverbot in Privatautos. CSU-Verkehrsminister Ramsauer solle die entsprechende Anwendbarkeit des bayerischen Volksentscheids prüfen. CDU-Verkehrsexperte Steffen Bilger ist demnach dafür, dass Rauchen hinterm Steuer zu verbieten, wenn Kinder mitführen. Auch CDU-Gesundheitsexperte Karl-Heinz Florenz verweist auf eine erhöhte Schadstoff und Feinstaubkonzentration.

    Liebe Politiker, entweder verbietet das Rauchen als permanent gesundheitsschädigend oder aber lasst uns endlich mit diesem Schwachsinn in Ruhe! Und überhaupt - zeigt erst einmal, wie Ihr das Handyverbot am Steuer durchsetzen wollt und dann sehen wir weiter.

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  • Das BVerfG und „Täterfotos" - Aus die Maus?

    U.a. der Kollege Burhoff bespricht den aktuellen Beschluss des BVerfG 2 BvR 759/10 vom 05.07.2010 und meint, in der Praxis wird schwer an ihm vorbei zu kommen sein.

    Sicherlich richtig, aber andererseits sollte aber auch nicht vergessen werden, dass es hier - anders als in dem legendären Urteil 2 BvR 941/08 vom 11.o8.2009 - eben nicht um das sog. „anlasslose" Fotografieren potentieller Täter ging, sondern um Messungen mit dem Lichtschrankengerät eso ES 3.0, das eben nur dann auslöst, wenn ein Fahrzeug als zu schnell gemessen wird - und so ein „Anlass" für das Foto besteht.

    Bedauerlich nur, dass das BVerfG den § 100 h StPO als Rechtsgrundlage ausdrücklich akzeptiert - was m.E. keineswegs zweifelsfrei ist.

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  • Vermittlungsgebührenvereinbarung zur Nettopolice - die nächste Klatsche

    Eine Kommentatorin wies auf eine Veröffentlichung der Kollegin Dr. Ober hin, die auch einen Erfolg gegen Atlanticlux & Co. erzielt hat:

    Zu der strittigen Frage, ob die Vertreter als Versicherungsvertreter im Sinne von §§ 84 ff., 92 HGB oder als Versicherungsmakler tätig werden, hat das Amtsgericht Bielefeld entschieden, dass die Versicherungsvermittler, die zumeist nicht ausschließlich Produkte der AtlanticLux Lebensversicherung S.A., sondern auch andere Produkte vertreiben, als Makler tätig werden. Dafür spricht auch der Umstand, dass die Vertreter die Vermittlungsprovision vom Kunden und nicht vom Versicherungsunternehmen erhalten.

    Das Amtsgericht Bielefeld weist weiter darauf hin, dass die ... Versicherungsvermittlungs-GmbH als Versicherungsmaklerin umfangreichen Hinweis- und Beratungspflichten unterlag. Sie hat die Verbraucher deshalb umfassend kundenorientiert und vergleichend zu beraten und muss dafür zunächst die wirtschaftlichen Verhältnisse und den Versicherungsbedarf ihrer Kunden ermitteln. Diese Pflichten sah das Gericht vorliegend als verletzt an, da bei der Verbraucherin nachweislich kein Bedarf für eine solche Lebensversicherung bestand und die Verträge zudem die wirtschaftlichen Verhältnisse der Verbraucherin eindeutig überstiegen.

    Das wird die Kollegen auf der Gegenseite, die immer wieder gebetsmühlenartig weitergehende Beratungspflichten der Vermittler bestreiten, sicherlich betrüben. ;)

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  • Verkehrsunfälle werden verboten

    Der Kollege Kompa hatte ja schon den Postillon als unerschöpflichen Quell aktueller Meldungen entdeckt. Dort wird auch berichtet, Verkehrsminister Peter Ramsauer sei entschlossen, Verkehrsunfälle als Hauptursache für den Tod im Straßenverkehr ganz verbieten zu lassen. Wer gegen das Verbot verstößt, wird künftig - je nach Schwere des Unfalls - mit einem Bußgeld, Punkten in der Flensburger Verkehrssünderkartei oder gar einem vorübergehenden Fahrverbot bestraft.

    Schade eigentlich, da werde ich wohl umsatteln müssen. ;)

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  • Trinke niemals Wasser ...

    ... scheint sich auch der Wiener Gemeinderat gedacht zu haben, wie ShortNews berichtet:

    Um Geld und Wasser zu sparen, hat sich der Wiener Gemeinderat dazu entschlossen, Schwimmern in öffentlichen Badebetrieben das Schlucken von Wasser zu verbieten. Denn einer Studie der 18 Wiener Bäder zufolge, trinken die Badegäste 5.000 Liter des gechlorten Wassers pro Tag. ...

    In der Originalmeldung des Telegraph wird noch eine weitere Wasserverschwendung durch Badebekleidung aufgedeckt:

    The council is also targeting people who wear Bermuda shorts to go bathing. Tests revealed that the average wearer takes 2.5 litres of water with them trapped in their swimwear every time they get out of the pool. Mr Kotinsky said: "A lot of water gets taken out in the material every time a swimmer climbs in and out. That means that for every 1,000 visits to the pool we lose 2,500 litres of water."

    Dass der Wiener Gemeinderat als - mehr als naheliegende - Gegenmaßnahme nun auch das Nacktbaden verordnet hätte, wurde allerdings nicht berichtet. ;)

    P.S.: Inwiefern der "weggetrunkene" Flüssigkeitsverlust anderweitig kompensiert wird, ist auch nicht überliefert.

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  • Erbitten kostenlose Abmahnung

    Ein Anwaltsportal (!) möchte keine Abmahnkosten zahlen und hält daher folgenden Disclaimer bereit:

    Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt
    Sollte der Inhalt oder die Aufmachung dieser Seiten fremde Rechte Dritter oder gesetzliche Bestimmungen verletzen, so bitten wir um eine entsprechende Nachricht ohne Kostennote.
    ...
    Wird dennoch von Ihnen ohne vorherige Kontaktaufnahme ein Rechtsbeistand eingeschaltet, werden wir die ausgelösten Kosten vollumfänglich zurückweisen und gegebenenfalls Gegenklage wegen Verletzung vorgenannter Bestimmungen einreichen.

    Oha! Nicht zahlen wollen und dann noch mit „Gegenklage" drohen - ob das wohl klappt? ;)

    P.S: Vielleicht sollten die Kollegen mal hier nachlesen. ;)

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  • Ein bisschen hinreichend verdächtig ?

    Die Staatsanwaltschaft beantragt wegen eines - hm, sehr sparsam ermittelten - versuchten Betruges einen Strafbefehl, das Amtsgericht beraumt Hauptverhandlung an, weil es expressis verbis Bedenken hat, ohne eine solche zu entscheiden.

    Man beachte das Stufenverhältnis in § 408 StPO - und die unsystematische Reihenfolge:

    1. Erachtet der Richter den Angeschuldigten nicht für hinreichend verdächtig, so lehnt er den Erlass eines Strafbefehls ab - oder
    2. Er hat dem Antrag der Staatsanwaltschaft zu entsprechen, wenn dem Erlaß des Strafbefehls keine Bedenken entgegenstehen - oder
    3. Er beraumt Hauptverhandlung an, wenn er Bedenken hat, ohne eine solche zu entscheiden ...

    In der letzteren Variante ist der Beschuldigte also schon verdächtig - aber auch nicht so sehr, dass keine Bedenken entgegenstehen und deshalb wird Hauptverhandlung anberaumt. ?

    Schon komisch, oder? Bei einer (normalen) Anklage beschließt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens (nur !), wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint, § 203 StPO.

    Bei einem Strafbefehl reicht also ein geringerer Verdachtsgrad für die Verfahrenseröffnung - die Frage ist nur, wozu? Um die schlampigen unvollständigen Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft nachzubessern? Oder als Ausprägung des gern genommenen Mottos: Schaun’ ‘mer mal? Seinerzeit im Referendariat bei der Staatsanwaltschaft (lang., lang ist’s her) hatte man uns Anklagen nach diesem Motto immer noch streng verboten. ...

    Dass hier auch eine Motivation geweckt werden könnte, Sachverhalte, die als Anklage nie die „Eingangskontrolle" bei Gericht überstehen würden (s.o.), als Strafbefehlsantrag zu verpacken, ist natürlich eine böse Unterstellung. ;)

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  • Weiterer Abbau des Rechtsstaats droht (erneut) ?

    Der letzte Anlauf zur Beschränkung missliebiger Rechtsmittel fiel der Diskontinuität zum Opfer - was natürlich nicht daran hindert, diesen Unfug wieder auf’s Tapet zu bringen, wie u.a. bei Otto Schmidt nachzulesen ist:

    Bundesrat will Berufungssumme von 600 auf 1.000 Euro anheben
    Der Bundesrat hat einen Gesetzentwurf zur Änderung der Zivilprozessordnung (ZPO) und des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) in den Bundestag eingebracht. Danach soll die Berufungssumme in zivil- und arbeitsrechtlichen Verfahren von derzeit 600 auf 1.000 Euro angehoben werden. Hierdurch sollen die Justizhaushalte entlastet und die Ausgaben für Prozesskostenhilfe reduziert werden. Im Übrigen soll die in die Berufung "gezwungene" Partei nicht mit einem wirtschaftlich unvernünftigen Risiko behaftet werden. ...

    Die offizielle Begründung ist lesenswert - wen auch nur als schlechtes Beispiel für Pseudoargumentation.

    Beil letzten Anlauf hat die damalige Bundesregierung den Entwurf mit guten Gründen abgelehnt. Auch die BRAK ist dieses Mal expressis verbis dagegen. Man darf also gespannt sein, was aus diesem gesetzgeberischen Unfug wird. :no:

    P.S.: Dass der Deutsche Richterbund dagegen keine Bedenken hat, verwundert nicht wirklich, oder?

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  • LG Rostock (vorübergehend) umgezogen

    MV Regio berichtet:

    Das Landgericht Rostock zieht für die Dauer der Sanierung des Hauses der Justiz in der August-Bebel-Strasse in das Gebäude der Alten Post am Neuen Markt 3, 18055 Rostock.

    Die Sanierung des Hauses der Justiz soll innerhalb der nächsten drei Jahre erfolgen. Für diesen Zeitraum sind die Räume in der Alten Post angemietet worden. Die Außenstelle des Oberlandesgerichts Rostock, das Landesarbeitsgericht sowie das Arbeits- und Sozialgericht Rostock bleiben während der Sanierung unter der alten Adresse erreichbar.

    Die neue Telefonnummer des Landgerichts lautet: 03 81/ 44 43 60; Fax.: 03 81/ 44 43 64 04.
    Die Postfachanschrift ist unverändert: Postfach 102189, 18004 Rostock.

    Schön, dass man das (nur) quasi zufällig erfährt - und nicht beim nächsten Termin aus alter Gewohnheit wieder die alte Adresse ansteuert (oder - schlimmer noch - einen fristwahrenden Schriftsatz an die alte Faxnummer schickt).

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  • Schlicht zum K.....

    ... ist die „Pflichtverteidiger-Glanzleistung", die der Kollege Krause referiert. Man kann sich förmlich vorstellen, wie der dort beschriebene Pflichtverteidiger eine breite Schleimspur hinter sich herzieht, wenn er durch den Gerichtssaal kriecht und sich beim Staatsanwalt anbiedert. Allerdings fürchte ich, das die Vermutung des Kollegen Krause: „so wird man in diesem Bezirk also Pflichtverteidiger" zu eng gegriffen ist - was den Bezirk angeht. ;)

    Man kann wirklich nur immer wieder darauf hinweisen, die sich anfangs des Verfahrens bietende einzige (!) Chance zu nutzen von dem Recht aus § 142 StPO Gebrauch machen: „Vor der Bestellung eines Verteidigers soll dem Beschuldigten Gelegenheit gegeben werden, innerhalb einer zu bestimmenden Frist einen Verteidiger seiner Wahl zu bezeichnen."

    Wird auf eine solche Anfrage des Gerichts nicht fristgerecht reagiert, bestellt der Vorsitzende eine(n) Pflichtverteidiger(in) seiner Wahl - und nur sehr naive Gemüter glauben, diese getrost dem Gericht überlassen zu können, da es sicherlich einen Verteidiger wählen werde, mit dem „die Chemie stimmt" - was ja nur zum Nutzen des Beschuldigten sein könne (s.o.).

  • Krimineller Prüfer

    Die Süddeutsche präsentiert „Meldungen, die wir Ihnen erspart haben":

    Anzeige statt Führerschein: Mit rund zwei Promille hat ein 42-Jähriger in Bamberg seine praktische Führerscheinprüfung absolvieren wollen. Zunächst bemerkten weder der Fahrlehrer noch der Kfz-Prüfer, dass der Mann betrunken war. Erst als der Prüfer nach einiger Zeit die Alkoholfahne des 42-Jährigen roch, wies er ihn an, zur Polizei zu fahren. Dort waren nach eigenen Angaben auch die Beamten überrascht, als der Alkoholtest knapp zwei Promille ergab. Gegen den Prüfling wurde eine Anzeige wegen Trunkenheit im Verkehr erstattet.

    „...wies er ihn an, zur Polizei zu fahren". An eine Anzeige gegen den Prüfer gem. §§ 26, 316 StGB hat keiner gedacht?!

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  • Fishing for ... ideas

    Über den eher zum Scheitern verurteilten Versuch eines Kollegen, Antworten auf Rechtsfragen per Kommentar zu erhalten, zu dem man sich erst anmelden muss, hatte ich mich schon amüsiert. Wie ein Kommentator jetzt feststellte, scheint der Kollege öfter zu versuchen, seine Rechtsprobleme mit Hilfe der Schwarmintelligenz der Bloggergemeinde zu lösen: Er hat wieder eine Frage in sein Blog gestellt, für deren Beantwortung es wieder keinen Preis gibt, „aber eine lobende Erwähnung, sofern gewünscht".

    Interessieren würde mich mal, welchen Preis der Kollege seinen Mandanten für solche Problemlösungen in Rechnung stellt - falls er denn wider Erwarten doch Antworten erhalte sollte. ;)

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  • Unser Blog jetzt auch auf Säggsisch

    Das glauben Sie nicht? Dann sehen Sie mal hier nach! Und für unsere Hauptstädter haben wir auch die Berliner Variante parat.

    Weitere Übersetzungen in Vorbereitung. ;)

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  • Durchsuchungsgrund: Glaub’ ich nicht!

    Ehemalige Eheleute werden des Drogenhandels verdächtigt. Der gesamte Tatverdacht gegen sie beruht ersichtlich allein auf Erkenntnissen aus der Audio-Überwachung des PKWs und den Aussagen eines anderweitig verfolgten Zeugen. Dieser hat sich in seiner ersten Vernehmung über die beiden Beschuldigten überhaupt nicht geäußert. Erst in seiner zweiten Vernehmung behauptete er, der Beschuldigten Drogen übergeben zu haben. Hinsichtlich des Beschuldigten gab er ausdrücklich an, dieser habe „mit der Drogengeschäften selbst nichts zu tun" habe.

    Diese Angabe wurde von dem ermittelnden Kriminalbeamten in einem Vermerk ausdrücklich zitiert aber dennoch behauptet, trotz dieser Angabe bestünde der Verdacht, dass die Beschuldigte die Drogengeschäfte gemeinsam mit dem Beschuldigte realisiert.

    Abgesehen davon, dass nicht einmal „Drogengeschäfte" der Beschuldigten als hinreichend gesichert angesehen werden können, wird dieser (angebliche) Verdacht gegen den Beschuldigte mit keinem Wort näher begründet und auf diese bloße Behauptung hin ein Durchsuchungsbeschluss hinsichtlich beider Wohnungen beantragt - und leider auch erlassen. Dass die entsprechende Durchsuchungen dann auch keinerlei verwertbare Ergebnisse zeitigten, spricht für sich.

    Angesichts solcher Praktiken stellt sich in der Tat die Frage nach Sinn und Zweck des Richtervorbehalts. >:-[

  • Herr GenStA kämpft für Gold

    Manche (General)Staatsanwälte scheinen Langeweile zu haben, wie der Märkischen Allgemeinen zu entnehmen ist:

    Im Gegensatz zum Grundgesetz und zu fast ganz Deutschland spricht Rautenberg nicht nur von Gold: Er hat seiner Dienststelle eine Fahne anfertigen lassen, die wirklich einen goldenen Streifen hat. Seiner Forderung „Gold für Deutschland" geht Brandenburgs Chef-ankläger mit leuchtendem Beispiel voran.

    Als nächstes soll Christian Wulff Post aus Brandenburg an der Havel bekommen: „Ich bitte den Bundespräsidenten, dafür zu sorgen, dass unsere Nationalfarben endlich zu sehen sind", sagt Rautenberg. Schließlich habe man 1832 beim Hambacher Fest auf Gold gesetzt. Und: „Im Plenarsaal des Bundestages hängt eine schwarz-rot-goldene Fahne. Warum nicht auch außerhalb und überall?"

    Naja, wenn den Herrn Generalstaatsanwalt denn keine anderen Sorgen plagen. ... ;)

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  • Die "HIS"-Datei, auch UNIWAGNIS genannt

    Der GDV informiert:

    Das HIS ist keine „schwarze Liste" oder „Betrügerdatei". Eine Meldung im HIS löst keinen Automatismus aus und bedeutet insbesondere nicht, dass der Betroffene keinen neuen Versicherungsvertrag mehr erhält oder künftige Versicherungsfälle abgelehnt werden. Ein HIS- Eintrag ist für den Sachbearbeiter nur ein Signal, bestimmte Vorgänge in der Bearbeitung näher zu betrachten.

    „... bestimmte Vorgänge in der Bearbeitung näher zu betrachten" - ah ja, was immer man darunter auch verstehen mag. ;) Mehr dazu auch hier.

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  • Was träumt der nachts?

    Ein Kollege wirft in seinem Blog eine juristische Frage auf und bittet um Antwort:

    Wer mehr weiss, bitte melden. :-), gerne auch posten. Einen Preis gibt es nicht, aber eine lobende Erwähnung, sofern gewünscht. Danke im Voraus.

    Dann aber der nette Hinweis:

    Antwort schreiben
    Sie müssen als angemeldet sein, um einen Kommentar schreiben zu können.

    Da werden de Antworten wohl - völlig zu Recht - eher spärlich bleiben. ;)

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  • In Memoriam - Fritz Teufel

    Wie der Kollege Markus Kompa unter Berufung auf das Writersblog berichtet, soll heute Fritz Teufel verstorben sein - eine offizielle Meldung bzw. Bestätigung war noch nicht zu finden.

    Man mag über ihn denken, was man will - aber er wird mir immer in Erinnerung bleiben als Schöpfer des wohl genialsten Satzes, der je in einem deutschen Gerichtssaal gesprochen worden ist:

    "Na ja, wenn's denn der Wahrheitsfindung dient"

    - als Antwort auf die Aufforderung des Vorsitzenden, sich zu erheben, als die Richter den Verhandlungssaal betraten. Wohl noch nie hat jemand mit einem einzigen kurzen Satz die Rituale der Justiz - und so auch den gesamten Justizbetrieb - so gnadenlos in Frage gestellt. Nochmals Respekt!

    Nachtrag: S. jetzt auch den Nachruf in der taz.

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  • Rechtsflegelei

    Die verheirateten Mandanten haben - wissentlich oder nicht - aufgrund der Beratung durch einen „Finanzberater" drei Bankkonten eröffnet. Daraufhin gibt es Probleme. Sie legen drei Beratungshilfescheine vor, es wird mit der Gegenseite korrespondiert und entsprechend Kostenantrag über 3 x 99,96 € bei Gericht gestellt.

    Das geht natürlich zu weit. Das Gericht setzt per Beschluss bescheidene 55,70 € für (nur) Beratung fest und holt zum Gegenschlag aus:

    Es handele es sich nicht um drei, sondern lediglich um eine Angelegenheit. Dass es konkret um Verbindlichkeiten der Antragsteller aus drei verschiedenen Bankkonten ging, von denen je eines auf den Namen des Antragstellers und der Antragstellerin und eines auf beider Namen lief, tangiert das Gericht anscheinend nicht.

    Auch die Tatsache, dass drei Berechtigungsscheine erteilt worden sind, verpflichte nicht zur Auszahlung von drei gesonderten Gebühren. Alsdann folgt eine Seite Text zu Sinn und Zweck der Beratungshilfe - wonach diese hier eigentlich gar nicht zu gewähren gewesen wäre. Besonders schön (oder zynisch?) der Satz: „Es ist auch nicht Sinn und Zweck der Beratungshilfe, jedem Bürger eine eigene Rechtsabteilung an die Seite zu stellen, die für eine rechtlich optimale Lebensgestaltung sorgen soll"

    Ah ja - glücklicherweise sieht z.B. das OLG Oldenburg das im Beschluss 12 W 190/09 vom o4.o1.2010 deutlich anders: Es kam zu dem Ergebnis, dass die Erteilung eines Berechtigungsscheins für das nachfolgende Festsetzungsverfahren u.a. insofern bindend ist, dass bei mehreren erteilten Berechtigungsscheinen nicht mehr im Nachhinein in Zweifel gezogen werden darf, es handele sich um verschiedene Angelegenheiten (vgl. auch Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs 4. Aufl. Rn. 988 ff.; Schoreit/Dehn 7. Aufl. Rn 6 zu § 6 BerHG).

    Die Moral von der Geschichte: Nicht einmal ein Berechtigungsschein für Beratungshilfe garantiert einem Anwalt heutzutage eine Honorierung. Berücksichtigt man dann noch die ständige Praxis des Gerichts, Antragsteller nicht etwa sofort mit einem Berechtigungsschein auszustatten, sondern nur mit einem entsprechenden Antragsformular wieder nach Hause zu schicken, dessen Bearbeitung dann mindestens drei Wochen dauert, kann man Beratungshilfe schlicht vergessen - auch unabhängig von Glanzleistungen wie der vorstehend geschilderten.

    P.S. Unterzeichnet war dieser nette Beschuss von einer „Rechtspflegerinustizamtsrätin" (das „j" fehlte tatsächlich). Dieser Titel war mit neu. ;)

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  • Beweisverwertungsverbot bezüglich einer Atemalkoholmessung

    Neben dem Richtervorbehalt bei Blutproben sollte auch auf die Freiwilligkeit von Atemalkoholkontrollen geachtet werden, wie eine Entscheidung des AG Frankfurt/Main vom 18.01.2010 (998 OWI 2022-955 JS-OWI 20697/09) zeigt:

    Verwertungsverbot bei fehlender Aufklärung über Freiwilligkeit der Durchführung einer Atemalkoholkontrolle

    Wird eine Atemalkoholkontrolle mit dem Messgerät Draeger Evidential Typ MK III durchgeführt, dürfen die Messergebnisse dann nicht verwertet werden, wenn der Betroffene nicht darüber aufgeklärt wurde, dass die Durchführung freiwillig und nicht erzwingbar ist.

    Aus den Gründen: Der Betroffene hat der Verwertung der Atemalkoholmessung widersprochen und behauptet, er sei nicht über die Freiwilligkeit der Messung belehrt worden. Das Protokoll zur Atemalkoholmessung enthält den Hinweis, dass eine Belehrung des Probanden durchgeführt worden sei, schweigt sich aber über deren Inhalt aus. Daher war zugunsten des Betroffenen davon auszugehen, dass die erforderliche Belehrung vor der Messung nicht erfolgt ist. Das Ergebnis ist wegen der fehlenden Belehrung über die Freiwilligkeit an der Teilnahme nicht verwertbar. Das Teilnehmen an dem Test kann nicht erzwungen werden, da dies eine aktive Betätigung des Betroffenen erfordert.

    Fundstellen: ADAJUR-Archiv #88344; NZV 2010, 266 (LS)

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  • Wertminderung auch für ältere Fahrzeuge

    Der heutige ADAJUR Newsletter berichtet über eine Entscheidung des AG Achern (1 C 222/08 vom o1.o4.2010):

    Möglichkeit der Übertragung der Grundgedanken der Tabelle Ruhkopf-Sahm auf ältere Fahrzeuge

    1. Es ist nicht ausgeschlossen, dass auch ältere Fahrzeuge durch einen Verkehrsunfall eine merkantile Wertminderung erfahren.
    2. Die Wertminderung beurteilt sich danach, ob der Unfallschaden einen Einfluss hat auf die Verwertung am Gebrauchtwagenmarkt.
    3. Anhaltspunkt hierfür kann auch sein, ob der Schaden derartig groß war, dass der Verkäufer und Unfallgeschädigte im Falle der Weiterveräußerung auf den Schaden hinweisen muss.
    4. Das Gericht ist berechtigt, die übliche Schätzmethode, die der gängigen Tabelle Ruhkopf-Sahm entspricht, aber nur Kfz bis zu einem Alter von vier Jahren erfasst, angemessen fortzusetzen und auf ältere Fahrzeuge anzuwenden.

    Aus den Gründen: Eine merkantile Wertminderung kann grundsätzlich auch ein älteres Fahrzeug durch einen Unfall erfahren. Entscheidend ist, ob das Kfz infolge des Unfalls im Verkehr - auf dem Gebrauchtwagenmarkt - geringer bewertet wird. Es ist angemessen, die Bewertungsmethode auf Altfahrzeuge zu übertragen.

    Fundstellen: ADAJUR-Archiv #88346; NZV 2010, 302

    Wieder ein Gericht, das - völlig zu Recht - der veralteten angeblichen „Grenze" von 5 Jahren / 100.000 km eine Absage erteilt und stattdessen auf die wirklich (und einzig) relevanten Gesichtspunkte abstellt.

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  • Rauchzeichen

    Rauchverbot in bayerischen Gaststätten per Volksentscheid - gelebte direkte Demokratie, Unterdrückung einer Minderheit durch eine andere, oder noch schlimmer?

    Tatsache ist jedenfalls, dass dafür keineswegs „61 Prozent der Bayern gestimmt haben", wie u.a. der FOCUS (Fakten, Fakten, Fakten ???) ebenso kurz wie falsch behauptet. Etwas besser schon SPON, wo von „61 Prozent der Wähler" die Rede ist - besser, aber noch nicht wirklich präzise, denn es waren nicht 61 % aller Wähler, sondern nur der teilnehmenden. Die Wahlbeteiligung lag nach dem vorläufigen Endergebnis bei 37,7 Prozent. Also 61 % von 37,7 %.

    Bayern hat grob geschätzt ca. 10 Millionen Wahlberechtigte, davon 37,7 % sind 3,77 Millionen, davon wiederum 61 % ergeben 2.299.700 „rauchfeindliche" Wähler. Bei ca. 12.500.000 Einwohnern und einer Raucherquote von ca. 30% rauchen 3.750.000 Bayern. Und die müssen sich jetzt dem Votum einer Minderheit von 2.299.700 Antirauchern beugen. Hm, früher wurde Demokratie immer als Unterdrückung der Minderheit durch die Mehrheit definiert?! ...

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  • Abzockseiten

    Wer gerne wissen möchte, wo und vom wem er abgezockt werden kann und bei wem man sich ggf. beschwert, wird bei der Verbraucherzentrale Hamburg e.V. fündig.

    Natürlich finden sich dort auch die Namen der Kollegen Olaf T Punkt und Katja G Punkt - letztere steckt auch hinter der „RA Gesellschaft für Zahlungsmanagement GmbH".

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