Nicht besonders vornehm, aber bewusst krass ausgedrückt: Ein Rat, den man nicht oft genug wiederholen kann: Gegenüber Ermittlungspersonen aller Art ist Schweigen sowohl in mündlicher als auch in „schriftlicher" Form in aller Regel das Beste, was man tun kann - zumindest so lange, wie man nicht anwaltlich beraten ist.

Besonders beliebt ist auch die Unsitte von Polizeibeamten, Bürger zunächst einmal zur „Erörterung eines Sachverhalts" o.ä. zu laden oder die beliebten „informatorischen Befragungen" vorzunehmen. Das man hier sehr schnell auf sehr dünnes Eis gerät und unvorsichtige Äußerungen in diesem Zusammenhang kaum noch korrigierbar sind, stellt der Kollege Burhoff anschaulich anhand zweier Entscheidungen dar. Sehr schön das dortige Rechtsprechungszitat:

Seit einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 1992 ist zwar anerkannt, dass der Verstoß gegen die Belehrungspflicht bei der ersten Vernehmung des Beschuldigten durch die Polizei (§§ 163a Abs. 4 S. 2, 136 Abs. 1 S. 2 StPO; hier i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG) grundsätzlich ein Verwertungsverbot nach sich zieht (m.w.N.). Dabei wird aber davon ausgegangen, dass nicht jeder unbestimmte Tatverdacht bereits die Beschuldigteneigenschaft begründet mit der Folge einer entsprechenden Belehrungspflicht; vielmehr kommt es auf die Stärke des Verdachts an. Es obliegt der Strafverfolgungsbehörde, nach pflichtgemäßer Beurteilung darüber zu befinden, ob dieser sich bereits so verdichtet hat, dass die vernommene Person ernstlich als Täter oder Beteiligter der untersuchten Straftat in Betracht kommt.

Und zu dieser „pflichtgemäßen Beurteilung" führt man ggf. zunächst einmal eine informatorische Befragung durch, möchte man ergänzen - aber das wäre natürlich unverdient zynisch, oder? ;)

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