... hat sich offensichtlich das AG Sonthofen gedacht, wie dem aktuellen ADAJUR-Newsletter zu entnehmen ist:
Erfüllung des Tatbestandsmerkmales "Mobiltelefons" im Sinne des § 23 I a StVO bei Nutzung eines "Walki-Talki" im Auto
1. Ein sogenanntes "Walki-Talki" stellt begrifflich ein Mobilfunktelefon im Sinne der StVO dar.
2. Unter "Benutzung" im Sinne des § 23 I a StVO ist auch das schlichte Überprüfen der Funktionsfähigkeit, ohne dabei konkret die Funktionen des entsprechenden Gerätes zu nutzen, zu verstehen.
Aus den Gründen: Unter Benutzung ist damit auch die Überprüfung der Funktionsfähigkeit zu subsumieren, da auch diese im bestimmungsgemäßen Gebrauch des Geräts liegt und auch teleologisch vom Sinn der Vorschrift umfasst ist, welche zu starke Ablenkungen des Fahrers vermeiden soll. Schließlich erfasst die Prüfung der Funktionsfähigkeit auch die Bedienfunktion des Geräts. Auch handelt es sich bei dem sog. "Walki-Talki" um ein Mobilfunkgerät. Ob eine Nummer bei einem Mobiltelefon über eine Namensliste über wenige Tastendrücke oder gar über Kurzwahl erfolgt oder schlicht eine Taste zu drücken ist, um die Verbindung herzustellen, kann für die Begrifflichkeit nicht entscheidend sein.
AG Sonthofen vom o1.o9.2010, 144 JS 5270/10
Fundstellen: ADAJUR-Archiv #89726
Soso, es handelt sich bei dem sog. "Walki-Talki" um ein „Mobilfunkgerät" - dumm nur, dass § 23 Abs. I a StVO gerade dieses nicht erwähnt, sondern explizit nur ein „Mobil- oder Autotelefon". „Der mögliche Wortsinn des Gesetzes markiert die äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation", sagt das BVerfG (z.B. 2 BvR 2273/06 vom 19.3.2007).
Ob die hier wohl überschritten wurde? S. auch beim Kollegen Vetter und im Beck-Blog.



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