szmmctag

Archiv der Einträge: Januar, 2011
  • Abweichungen

    In § 66 a TKG heißt es u.a.:

    Soweit für die Inanspruchnahme eines Dienstes nach Satz 1 für Anrufe aus den Mobilfunknetzen Preise gelten, die von den Preisen für Anrufe aus den Festnetzen abweichen, ist der Festnetzpreis mit dem Hinweis auf die Möglichkeit abweichender Preise für Anrufe aus den Mobilfunknetzen anzugeben. Abweichend hiervon ist bei Service-Diensten neben dem Festnetzpreis der Mobilfunkhöchstpreis anzugeben, soweit für die Inanspruchnahme des Dienstes für Anrufe aus den Mobilfunknetzen Preise gelten, die von den Preisen für Anrufe aus den Festnetzen abweichen.

    Alles klar?

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  • Milchmädchenrechnung

    Ein Kasper Kollege, der auszog, den Anwaltsmarkt zu aldisieren, gab in der NJW zu der Frage, wie er auf den Stundensatz von 36 Euro gekommen ist, Folgendes zum Besten:

    Für unser Unternehmensziel „höchstmögliche Qualität zum tiefstmöglichen Preis" mussten wir zunächst unsere Fixkosten auf das Unverzichtbare beschränken. Unverzichtbar für den Anwaltsberuf sind jährlich der Kammerbeitrag von 160 Euro und die Berufshaftpflichtversicherung von 800 Euro. Bei 1800 abrechenbaren Stunden im Jahr ergeben sich unverzichtbare Fixkosten pro Anwaltsstunde von weit unter einem Euro! Nach der Formel „Preis = Kosten + Gewinn" war nun der Gewinn bzw. Verdienst festzulegen. Der Stundenverdienst betrug 2006 laut einer Studie des Instituts für freie Berufe 15 bis 20 Euro bei angestellten, und 20 bis 28 Euro bei selbstständigen Anwälten. lm Vergleich dazu hielten wir einen Stundenverdienst von knapp 36 Euro für unsere Anwälte für mehr als angemessen.

    Ja, nee, is klar - mehr Fixkosten als Kammerbeitrag und Berufshaftpflichtversicherung haben wir ja auch nicht. Wer zahlt denn schon für Kanzleimiete, Verbrauchsmaterial, Bücher, PKW, Krankenversicherung, sonstige Versicherungen, Computer, Post- und Telekomentgelte, Fortbildung etc. pp. - von Personalkosten ganz zu schweigen. :no:

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  • BVDM vs. Ramsauer

    Winterreifen-Pflicht überschattet Biker-Event, so ist es u.a. in der OZ zu lesen. Und weiter:

    Wenn es schneit, kommen sie mit ihren Bikes aus ganz Europa zum legendären Elefantentreffen in den Bayerischen Wald. Doch ein neues Gesetz überschattet die Veranstaltung: Motorradfahrer brauchen Winterreifen, die es gar nicht gibt.

    Und da ist er wieder, der Streit um die sog. „Winterreifenpflicht" für Motorräder

    Der BVDM geht davon aus, dass das Gesetz gar nicht für Zweiräder gilt. Die Argumentation des Verbandes: Der Gesetzestext beziehe sich auf eine EU-Richtlinie, die wiederum nur für vierrädrige Fahrzeuge gelte. Das Ministerium in Berlin beeindruckt das nicht: Die Regelung gelte «für alle Kraftfahrzeuge», heißt es dort in einer Presseerklärung. «Dazu gehören auch Motorräder.» Der Bundesverband hofft nun auf einen Dialog mit dem Bundesministerium. Wenn es keine Gesetzesänderung gibt, wollen die Motorradfahrer-Lobbyisten klagen.

    Tatsächlich klingt der Text der Presseerklärung aus dem Hause Ramsauer reichlich gequält:

    M+S-Reifen sind Reifen, bei denen das Profil der Lauffläche und die Struktur so konzipiert sind, dass sie vor allem auf Matsch und frischem oder schmelzendem Schnee bessere Fahreigenschaften gewährleisten als normale Reifen.

    Das mag ja noch sein, aber das hier

    Das Profil der Lauffläche von M+S-Reifen ist im Allgemeinen durch größere Profilrillen und / oder Stollen gekennzeichnet. Diese sind durch größere Zwischenräume voneinander getrennt als bei normalen Reifen.

    ist schon seit Jahrzehnten überholt, jedenfalls im Bereich der PKW-Reifen, die sich in erster Linie durch spezielle Lamellen auszeichnen und nicht durch grobe Stollen. Ganz im Gegenteil: Nach dieser Definition aus dem Hause Ramsauer könnte man eher zweifeln, ob moderne Winterreifen tatsächlich solche sind. Aber Peterchens Schreiber wiederholen den Unsinn auch noch speziell für Motorradfahrer:

    Auch Motorräder sind Kraftfahrzeuge im Sinne der Vorschrift. Verfügen Motorräder nicht über Reifen, bei denen das Profil der Lauffläche und die Struktur so konzipiert sind, dass sie vor allem auf Matsch und frischem oder schmelzendem Schnee bessere Fahreigenschaften gewährleisten als normale Reifen, dürfen sie bei den genannten Wetterverhältnissen nicht fahren, da ansonsten eine sichere Teilnahme am Straßenverkehr nicht mehr möglich ist.

    Was allerdings wiederum zu dem interessanten Ergebnis führt, dass Geländereifen für Motorräder als Winterreifen durchgehen, auch wenn sie kein M+S-Symbol tragen.

    Aber vielleicht ist es Herrn Ramsauer auch wichtiger, sich im Kampf gegen Anglizismen in der deutsche Sprache verdient zu machen, als eine verständliche und praktikable Regelung der sog. „Winterreifenpflicht" auf den Weg zu bringen, die kompliziert auf eine EU-Verordnung Bezug nimmt - und dadurch keineswegs praktikabler wird.

    Anders allerdings der O-Ton Ramsauer: „Pünktlich zum Winterbeginn schaffen wir mehr Verkehrs- und Rechtssicherheit. Wir haben den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung mehr Profil gegeben und eine konkrete Winterreifenpflicht eingeführt.

    Ach, wirklich? Wohl eher ein partielles Fahrverbot für die meisten motorisierten Zweiräder.

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  • Atlanticlux TOP-Ranking?

    „Mutter" FWU macht Werbung für ihre "Tochter" Atlanticlux S.A.:

    München, 22.09.2010. Die ATLANTICLUX Lebensversicherung S.A. hat einen neuen Tarif für eine private Fondsgebundene Rentenversicherung eingeführt und bietet diesen über unabhängige Vertriebspartner seit dem 01.08.2010 in Deutschland an. Der Tarif mit dem Namen LD 2R ist eine Altersvorsorge der „3. Schicht" (Private Vorsorge) und kann mit den verschiedenen Anlagestrategien kombiniert werden.

    Aber es kommt noch viiiel besser:

    Mit der Markteinführung des neuen Tarifes LD 2R erhielt die ATLANTICLUX Lebensversicherung S.A. von dem am Versicherungsmarkt von Versicherungsgesellschaften, -vermittlern und -maklern gleichermaßen anerkannte und geschätzte unabhängige Analysehaus „MORGEN & MORGEN" die Auszeichnung „M&M TOP-Ranking" in der Kategorie „höchste mögliche Rente im 1. Jahr".

    Schon merkwürdig - Das Produkt ist kaum auf dem Markt und schon ein „TOP-Ranking"? Aber es wird ja auch nur die „höchste mögliche Rente" bewertet - mit der Betonung auf „möööglich". ;)

    Aussagekräftiger ist da doch schon eine Originalabrechnung der Atlanticlux S.A.:

    Versicherungsbeginn: o1.o6.2007
    Eingezahlte Beiträge: 2.264,76 €
    Versicherungstechnische Aufwendungen: 688,23 €
    Investierter Beitragsanteil: 1.576,53€
    Rückkaufswert am o4.11.2010: 1.434,63 €

    Wie schreibt Atlanticlux so schön als Begründung:

    Die Differenz zwischen dem investierten Beitragsanteil und dem Rückkaufswert resultiert aus Kursverlusten in der zurückgelegen Versicherungszeit.

    Bilanz also nach 41,4 Monaten Laufzeit: Außer Spesen nichts gewesen.

    Nur vorsorglich: Vorzeitige Kündigungen von Lebensversicherungen lohnen sich nie, führen aber in aller Regel (bei Bruttopolicen) auch nicht zu einem Totalschaden. Aber das ist wohl der von FWU gepriesene „erzieherische Effekt" von Nettopolicen. Top-Performance sieht aber wohl anders aus, Flexibilität auch.

    P.S.: Wie hieß es doch in der Pressemitteilung des BGH 19/10 zu IV ZR 147/09:

    Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 2006 (VersR 2006, 489) könnte sich ergeben, dass ein Rückkaufswert, der in den ersten Jahren bei null oder nur wenig darüber liegt, verfassungswidrig ist und daher einer materiellen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht standhält (so jetzt § 169 Abs. 3 VVG 2008).

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  • Atlanticlux hat keinen Prozess verloren ...

    ... natüüürlich nicht. Ist es recht so, liebe Kollegen? ;)

    Wohl aber eine Firma namens mira 2000 marketing service GmbH, die behauptete, ihr seien die Ansprüche einer ehemaligen Strukkibude Vermittlerin von Atlanticlux-Policen aus der dazugehörigen Vermittlungsgebührenvereinbarung abgetreten worden.

    Das Amtsgericht Königstein/Ts. hörte die Botschaft wohl, allein, es fehlte ihm der Glaube. Es wies die Klage mit Urteil 21 C 779/10 (17) vom 19.o1.2011 gnadenlos mangels Aktivlegitimation ab. Das Gericht fand deutliche Worte zu der angeblichen Abtretung und insbesondere auch zu einem Kollegen, der sich als Insolvenzverwalter der Strukkibude präsentierte. ... ;)

    Update 24.o8.2011: Die Gegenseite hat selbstverständlich schneidig Berufung eingelegt, da das Amtsgericht (natürlich) die Sach- und Rechtslage völlig verkannt hatte, was ausführlichst „gerügt" wurde. Aber dann: In der Berufungsverhandlung vor dem Landgericht stellten die gegnerischen Kollegen ausdrücklich keinen Antrag mit der Folge, dass die Berufung per Versäumnisurteil zurückgewiesen wurde.

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  • rima AG ist nicht rima GmbH - Na und?

    Wie bereits berichtet, ist die rima AG auch vor dem LG Hamburg (Urteil 323 O 175/10 vom 21.o1.2010) mit dem Versuch gescheitert, einen Kommentator eines Blogbeitrags zum Schweigen zu bringen. Dass dieser der rima AG Vermittlungstätigkeiten unterstellte, welche tatsächlich die rima Finanzdienste GmbH erbracht hatte, fand das Gericht nicht ehrenrührig. Nun liegt die Urteilsbegründung vor:

    Die Klage ist jedoch unbegründet.

    Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch weder gemäß §§ j 823, 1004 BGB (analog) i.V.m. dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb noch gemäß §§ 823, 1004 BGB (analog) i.V.m. dem allgemeinen (Unternehmens-)Persönlichkeitsrecht noch unter einem sonstigen rechtlichen Gesichtspunkt zu. Auch wenn nach der von der Klägerin vorgelegten Vergütungsvereinbarung (Anl. K 10) alles dafür spricht, dass nicht sie (die Klägerin), sondern die rima Finanzdienste GmbH die besagte „Super-Police" der Atlanticlux Lebensversicherungs S.A. an den Beklagten vermittelt hatte, und somit davon ausgegangen werden kann, dass die in der Mitteilung des Beklagten vom 23.01.2008 enthaltene Aussage, dass die „Super-Police" von der Klägerin vermittelt worden sei, unzutreffend ist, steht der Klägerin hinsichtlich dieser Aussage ein Unterlassungsanspruch nicht zu.

    Ausgehend davon, dass die Klägerin bis Mai 2007 im Vermittlungsgeschäft tätig war, und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die rima Finanzdienste GmbH ebenfalls zur rima Unternehmensgruppe gehört bzw. jedenfalls seinerzeit gehörte, ergibt sich aus der Aussage, dass die Klägerin die "Super-Police" an den Beklagten E vermittelt habe, keine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der rechtlich geschützten Interessen der Klägerin. Erst recht handelt es sich nicht - wie für einen Anspruch aus §§ 823, 1004 BGB (analog) i.V.m. dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vorausgesetzt - um einen betriebsbezogenen Eingriff. Eine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der Belange der Klägerin ergibt sich auch nicht bei einer Zusammenschau mit den anderen in der Mitteilung des Beklagten vom § 23.01.2008 enthaltenen Äußerungen.

    Dass der Beklagte in jener Mitteilung hinsichtlich des Abschlusses des Lebensversicherungsvertrages ausgeführt hat, dass er „irgendwie ... nun ‘nen Kloß im Hals habe", d.h. er verunsichert sei, ob er das richtige getan habe, begründet keine Ansehensminderung und auch keine sonstige Beeinträchtigung des Geltungsanspruches der Klägerin. ...

    Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass eine von dem Beklagten zu verantwortende Beeinträchtigung des Ansehens und/oder des Geltungsanspruches der Klägerin nicht gegeben ist. Hinzu kommt, dass jenes dem Abschluss des Lebensversicherungsvertrages vorausgehende Beratungs- und Vermittlungsgespräch und auch der Vertragsschluss selbst in den Geschäftsräumen der Klägerin in Dachau erfolgt waren, wie der Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat. Wenn die Klägerin es indes zulässt, dass die rima Finanzdienste GmbH in ihren (der Klägerin) Geschäftsräumen Vermittlungs- und Beratungsgespräche durchführt und Lebensversicherungsverträge und damit in Zusammenhang stehende Provisionsvereinbarungen anbahnt und mit den Kunden abschließt (bzw. soweit es den Versicherungsvertrag anbelangt, jedenfalls die zum Vertrag führenden Willenserklärungen des Kunden entgegen nimmt), vermag der Umstand, dass die Klägerin unzutreffenderweise als Vermittlerin des Lebensversicherungsvertrages bezeichnet wird, noch weniger eine Beeinträchtigung des Ansehens der Klägerin zu begründen.

    Wie man sieht, begründet nicht jede objektiv unwahre Aussage auch gleich einen Unterlassungsanspruch. Was im Übrigen so schlimm daran sein soll, Vermittlungstätigkeiten nachgesagt zu bekommen, die man bis Mai 2007 tatsächlich selbst ausgeübt hat, ist mir nach wie vor nicht klar. ;)

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  • Justizirrsinn: 230 Zeugen, ggf. 70.000.- € Kosten

    U.a. die Märkische Allgemeine berichtet:

    Das Amtsgericht Cottbus muss 230 Zeugen aus Baden-Württemberg vorladen – wegen 350 Euro
    Wie teuer der Prozess wird, kann Wolfgang Rupieper nur schätzen. An- und Rückreise, vielleicht Übernachtungskosten plus Verdienstausfall: „Sagen wir rund 300 Euro pro Person. Da kommen wir schon auf knapp 70 000 Euro", sagt der Direktor des Amtsgerichts Cottbus. Dagegen nimmt sich die Schadenssumme, um die es bei dem Betrugsprozess geht, gering aus: Rund 350 Euro soll ein heute 17-jähriger Cottbuser mit falschen Mahnungen der Gebühreneinzugszentrale GEZ erbeutet haben. Weil der Angeklagte schweigt, müssen die Zeugen massenweise anreisen – aus Schwaben.

    Der Aufwand erscheint nicht wirklich sinnvoll, aber Recht muss Recht bleiben, koste es, was es wolle, ooooder? ;)

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  • Peinlich

    Wenn man schon in einem Schriftsatz schlicht einen Aufsatz eines Kollegen als eigenen Vortrag präsentiert, sollte man ihn doch zumindest sprachlich abwandeln, und nicht 1 : 1 übernehmen, oder? ;)

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  • Hätten Sie’s gewusst?

    „Die Hinterlegungsordnung ist zum 1.12.2010 als Landes- und Bundesrecht außer Kraft gen. Siehe nun Hinterlegungsgesetz."

    Interessant ein Vergleich von § 8 HintO und § 12 HintG bezüglich der Verzinsung:

    Nach § 8 HintO betrug der Zinssatz eins vom Tausend monatlich. Beträge unter 50.- Euro und Zinsen wurden nicht verzinst.

    Nach § 12 HintG beträgt der Zinssatz ein Prozent jährlich. Beträge unter 10.000.- Euro und Zinsen werden nicht verzinst.

    Und dann wäre da noch § 12 Hinterlegungsgesetz (HintG M-V) Vom 9. November 2010:

    Geld, das in das Eigentum des Landes übergegangen ist, wird nicht verzinst.

    Weshalb hier Bundes- nicht Landesrecht bricht (Art. 31 GG), lasse ich mal offen. ;)

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  • Böser Büser

    Wolfgang Büser (* 1938 in Dortmund) soll laut Wikipedia „ein deutscher Fachjournalist für Zivilrecht"" sein. Er ist u.a. Verfasser eines Artikels unter dem schon tendenziösen Titel „Wenn die Vertragswerkstatt zu teuer repariert", der auch von Printmedien übernommen wurde.

    Danach muss die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung bei einem acht Jahre alten Pkw nicht immer die Reparaturkosten einer markengebundenen Werkstatt tragen, sondern lediglich die Kosten einer Reparatur, „die in einer freien Werkstatt angefallen wären, die preislich unterhalb der Markenwerkstatt liegt und Mitglied des Zentralverbandes der Karosserie- und Fahrzeugtechnik ist".

    Der Artikel ist nicht ganz richtig und nicht ganz falsch. Von einem „Fachjournalisten für Zivilrecht" dürfte man aber doch wohl eine etwas differenziertere Darstellung der Problematik erwarten - wie z.B. zumindest den Hinweis, dass dem Geschädigten auch nach der aktuellen BGH-Rechtsprechung nach wie vor grundsätzlich die Reparaturkosten einer markengebundenen Werkstatt zustehen, wovon aber bei älteren Fahrzeugen Ausnahmen gelten können (!), wenn die Gegenseite eine absolut gleichwertige (!) und kostengünstigere Reparaturwerkstatt nachweist (!). Und gerade an diesen Nachweis werden einige Anforderungen gestellt.

    Ansonsten kann man sich des Verdachts nicht erwehren, dass derartige Halbwahrheiten (auch) von Versicherern lanciert werden.

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  • Verdientes Eigentor !?

    Die alte Grundregel: Reden ist Silber, Schweigen ist Gold" gilt insbesondere in Straf- und Bußgeldverfahren, wie Kollegen und ich schon gebetsmühlenartig immer wieder betonen. Gerade wieder ein klassisches Beispiel:

    Dem Mandanten wird eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen. Das Beweisfoto ist reichlich schlecht, das Gesicht des Fahrers wird weitestgehend von Innenspiegel und Navi verdeckt.

    Ein Selbstgänger - wäre da nicht die schlaue Einlassung des Mandanten, der auf die Anhörung unbedingt reagieren und der Bußgeldstelle mitteilen musste, er sei „tatsächlich zum angegebenen Zeitpunkt unterwegs" gewesen, habe auch den Blitz gesehen, nur zweifele er die gemessene Geschwindigkeit an. Nun wird’s eng. :-/

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  • Auch kein „Maulkorb bei rima AG" in Hamburg

    Wie bereits berichtet, versuchte die rima AG auch vor dem LG Hamburg, einen Kommentator dieses Blogbeitrags zum Schweigen zu bringen. Hatte er sich doch erfrecht, der rima AG Vermittlungstätigkeiten bezüglich Nettopolicen zu unterstellen, welche tatsächlich die rima Finanzdienste GmbH erbracht hatte.

    Das LG Hamburg wies die Klage ab und erlegte der rima AG die Kosten auf: Für den Nebenintervenienten (meine Wenigkeit) immerhin ca. 1.550.- €, bezüglich des Beklagten bzw. dessen Prozessbevollmächtigten wurde es noch etwas teurer, da der Kollege aus Stuttgart angeflogen kam. Da dürfte sich der „nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag" wohl noch ein wenig erhöhen.

    Bleibt nur zu hoffen, dass der entsprechende Kostenfestsetzungsbeschluss noch realisierbar sein wird. ;)

    Nachtrag: Er war es tatsächlich, die Zahlung kam.

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  • Bruno Tatarelis - Dichtung und Wahrheit - die 3.

    Der wackere Aufklärer, Mehrheitsgesellschafter der Superior Vertriebsmanagement GmbH, Geschäftsführer der Excalibur Vertriebsmanagement GmbH sowie Komplementär und Geschäftsführer der Excalibur Tatarelis & Partner KG behauptete in einem mehrfach veröffentlichten Interview u.a. Folgendes:

    Im Vergleich zu herkömmlichen, provisionsorientierten Produkten bieten Nettoprodukte dem Kunden einen tatsächlichen Steuervorteil: der Kunde kann die offen ausgewiesenen Vermittlungsgebühren seit Januar 2005 als unbeschränkt abzugsfähige Werbungskosten steuerlich geltend machen und sie somit von seinem zu versteuernden Einkommen in Abzug bringen.

    Schade nur, dass die Finanzgerichte anderer Ansicht sind, vgl. z.B. schon hier und jüngst das Niedersächsische Finanzgericht mit Urteil 11 K 85/08 vom 22.o4.2010 sowie insbesondere der Bundesfinanzhof mit Beschluss VIII B 90/10 vom 28.10.2010, vgl. auch hier.

    Spätestens damit sollte diese Legende ein Ende gefunden haben.

    Allerdings verweist auch die FWU Payment Services GmbH - die ebenso wie die Atlanticlux S.A. der FWU Group angehört - in Schreiben an Kunden nach wie vor nach wie vor trotzig auf „die Steuerliteratur" - konkret allerdings (nur) einen (!) Aufsatz - eines Herrn Prof. Dr. K.-G Lorentz im „Deutschen Steuerrecht" 1995 (!), der seinerzeit anderer Auffassung war.

    Seriös geht anders, oder?

    P.S. Update Juni 2011: Inzwischen verbreitet FWU auf ihren Info-Seiten das Gerücht nicht mehr. Späte Einsicht!

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  • Kurzfristig - aber nicht eilig

    Das Gericht faxt mir am 21.o6.2010:

    In o.g. Rechtsstreit wird um Mitteilung gebeten, ob der Entscheidung im schriftlichen Verfahren gem. § 128 ZPO zugestimmt wird. Um kurzfristige Erklärung wird gebeten.

    O.K., meine erbetene Erklärung datiert auch erst vom 30. Juli 2010, aber seither sind auch schon wieder knapp 6 Monate vergangen. ... ;)

    Aber auf Beklagtenseite kann man ja auch warten.

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  • LG Mannheim on tour

    Das LG Mannheim lässt offensichtlich keine Gelegenheit aus, den „Kachelmann-Prozess" endgültig zur Justizposse zu machen: Wie FAZ.NET berichtet, werden die Mannheimer Richter wohl demnächst in die Schweiz reisen, um dort eine Ex-Freundin Kachelmanns zu befragen. Sie hat den Ermittlern am Telefon von gewalttätigen Übergriffen des Ex-Moderators gegen sie berichtet.

    Abgesehen davon, dass sich nach wie vor die Frage stellt, was all’ die anderen (angeblichen) Geliebten von Jörg Kachelmann mit der konkreten Tat zu tun haben, ist inzwischen fast egal, wie der Prozess (irgendwann einmal) ausgeht. In jedem Falle wird es auf allen Seiten nur Verlierer geben. :no:

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  • Bach satt

    Mal was ganz anderes: Für Klassik-Freunde (und solche, die es werden wollen): Bachs komplettes Orgel-Werk kostenlos downloaden, sage + schreibe höre ;) 270 Stücke. Mehr dazu im LoadBlog.

    Tatsächlich werden die Dateien allerdings im m4a-Format präsentiert. Wer lieber mp3 hätte, wird hier fündig.

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  • Erst JuraBlogs, dann it-recht-plus.de?

    Gestern war JuraBlogs offline, heute sind Postings von it-recht-plus.de. nicht zu erreichen (wie auch die ganze Seite).

    Sollten sich im Blog der Kollegen auch unliebsame Kommentare befunden haben, so vielleicht bezüglich der ach so beliebten Abmahnmafia? Honi soit qui mal y pense! ;)

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    Update: Jetzt sind die Kollegen wieder im Netz präsent. War wohl doch nur eine kurzfristige Störung.

  • Fachanwaltslehrgangsabsolventen

    Wie der Kollege Dosch berichtet, hält zumindest die Rechtsanwaltskammer Karlsruhe anwaltliche Werbung mit den Prädikat „erfolgreicher Absolvent des Fachanwaltslehrgangs" i.d.R. für unzulässig.

    Hm, eine Suche bei Google mit "Absolvent des Fachanwaltslehrgangs" ergibt „ungefähr 1.130 Ergebnisse". Viel Potential für Abmahner. ;)

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  • Miau !

    Sachen gibt’s! ShortNews berichtet:

    USA: Katze zur Geschworenen berufen - trotz Erklärung der Besitzerin

    Eine Katze wurde in den USA zur Geschworenen berufen, auch nachdem die Besitzerin dem Gericht erklärt hatte, dass das Tier kein Englisch spreche oder verstünde. Dennoch bestand das Gericht darauf, dass "Tabby Sal" vor Ort in Boston erscheinen müsse: Geschworene müssten kein perfektes Englisch sprechen. Die Besitzerin legte ihrem Schreiben sogar eine Bestätigung des Tierarztes vor, dass es sich bei der Katze "Tabby Sal" um keinen Menschen, sondern ein Tier handele. Aber die Verwechslung wurde von dem Gericht nicht ein-gesehen.

    Naja, ob nun ein Schöffe schläft oder ein Geschworener eine Katze ist - wen stört’s? In Deutschland könnte so was natürlich nicht passieren. ;)

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  • Ein böses Omen?

    Das Gericht teilt mit:

    Es ist darzulegen, warum die Regulierung durch die Kaskoversicherung erfolgte. Des Weiteren sind die Voraussetzungen für die Geltendmachung der fiktiven Reparaturkosten - und nicht nur des Wiederbeschaffungsaufwandes -, nämlich die 6 monatige Weiternutzung des verkehrssicheren Fahrzeugs, nicht dargelegt.

    Auweia!
    1. Es dürfte doch wohl ebenso unbestritten wie offensichtlich sein, dass es einem Geschädigten freisteht, einen Kfz-Schaden über die eigene Vollkaskoversicherung zu regulieren, wenn die Gegenseite (wie dargelegt) Zahlungen verweigert.
    2. Es ist schon kein „130%-Fall". Und auch dann dürfte der „Sechsmonatsmythos" doch wohl spätestens seit BGH VI ZB 22/08 vom 18.11.2008 vom Tisch sein, oder?
    3. Schließlich dürfte diese Frage auch wegen der zwischenzeitlich durchgeführten Reparatur des PKWs des Klägers nicht mehr relevant sein.

    Auf weitere Rechtsansichten des Gerichts darf man gespannt sein. :-/

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  • Warum der Staat für mehr Schlaglöcher weniger haftet ...

    ... erklärt hier Oberregierungsrat Dr. Alfred Scheidler. Gelegenheit, nochmals an die zweistufige Verteidigungsstrategie des in dieser Sache meist auf der Gegenseite auftretenden Kommunalen Schadens(nicht)ausgleichs (KSA) zu erinnern:

    1. Im konkreten Fall bestand überhaupt keine Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde.
    2. Und falls doch, war die Schadensstelle jedenfalls für den Geschädigten erkennbar, also entfällt eine Haftung wegen dessen überwiegenden Mitverschuldens.

    Leider führt diese Strategie vor Gerichten oft zum Erfolg. Also: Augen auf!

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  • Keine „Unfallflucht" bei unvorsätzlichem Verlassen des Unfallortes

    Der aktuelle ADAJUR-Newsletter referiert den Beschluss des BGH 4 STR 413/10 vom 15.11.2010:

    Keine Strafbarkeit bei Kenntnisnahme vom Unfall an einem anderen Ort als dem Unfallort und anschließendem Entfernen

    Wer zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens den Unfall nicht wahrgenommen hat und erst bei einem späteren Anhalten an einer Ampel durch einen Hinweis auf eine Kollision aufmerksam gemacht wird, erfüllt nicht den Tatbestand des § 142 Abs.1 Nr.1 StGB, wenn er sich danach von dem Ort der Kenntnisnahme entfernt.

    Aus den Gründen: Die von der Strafkammer getroffenen tatsächlichen Feststellungen ergeben weder, ob der Angeklagte die Kollision mit dem Fahrzeug des Geschädigten, eine touchierende Berührung beider Fahrzeuge, unmittelbar während des Unfallgeschehens bemerkte oder erst bei dem späteren Halt an einer Ampel von dem Geschädigten auf den Unfall hingewiesen wurde, noch verhalten sie sich zu der Frage, welche Wegstrecke der Angekl. bereits zurückgelegt hatte, als er von dem Geschädigten an der Ampel angesprochen wurde. Nach den Feststellungen bleibt die Möglichkeit offen, dass der Angekl. noch in Unkenntnis des Unfalls den Unfallort verließ.

    Fundstellen: ADAJUR-ARCHIV #90930, Volltext hier.

    Das sollte eigentlich schon seit BVerfG 2 BvR 2273/06 vom 19.o3.2007 klar sein, ficht allerdings offensichtlich Staatsanwaltschaften und Gerichte nach wie vor nicht an, vgl. BGH a.a.O.:

    Entgegen einer in Rechtsprechung (m.w.N.) und Literatur (m.w.N.) vertretenen Ansicht sieht der Senat keine Veranlassung, die gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung zum Begriff des Unfallorts (m.w.N.) zu modifizieren, um auf diese Weise Fälle strafrechtlich zu erfassen, in denen der Täter nachträglich auf den Unfall hingewiesen wird und sich dennoch weiter entfernt (m.w.N.).

    Und so wird dann z.B. auch die Tatsache, dass ein Angeklagter auf solche Hinweise außerhalb des Unfallortes nicht reagiert, flugs in ein untrügliches Indiz für dessen Vorsatz uminterpretiert, wie neulich hier vor dem AG geschehen. :no:

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  • Die spinnen, die Schweizer!

    Bei LawBike wird über ein Knöllchen aus der Schweiz berichtet: Eine Geschwindigkeitsüberschreitung von sage und schreibe 1 km/h (!) soll den (angeblichen ) Fahrer immerhin 29,63 € kosten.

    Die Eingangsfrage „Verkehrsüberwachungsmaßnahme oder Abzocke?" dürfte sich von selbst beantworten. ;)

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  • Atlanticlux - pikiert

    Irgendwann musste es ja kommen: Kollegen behaupten jetzt, sowohl die luxemburgische Atlanticlux S.A. als auch deren deutsche Niederlassung fühlten sich von mir verunglimpft, weil ich hier im Blog angeblich „den unzutreffenden Eindruck erwecke":

    · die Atlanticlux sei Vertragspartnerin von Vermittlungsgebührenvereinbarungen sowie
    · sie habe schon mehrfach Prozesse bezüglich der Wirksamkeit von Vermittlungsgebührenvereinbarungen oder zur Durchsetzung von Forderungen aus Vermittlungsgebührenvereinbarungen geführt und/oder diese verloren.

    Daher werde ich von einer (selbst so genannten) Anwaltsboutique aufgefordert, selbiges zu unterlassen sowie

    ... dies durch Entfernen der oben genannten Einträge einschließlich sinngemäß entsprechender Einträge, welchen denselben - falschen - Eindruck hervorrufen, oder durch neu formulierte, zutreffende Einträge, welche nicht mehr geeignet sind, den unbefangenen Durchschnittsleser im vorgenannten Sinne zu täuschen, umzusetzen.

    (Hätte man das nicht eleganter formulieren können?)

    Also: Dass der „unbefangene Durchschnittsleser" nicht erkennt, dass es sich bei der Atlanticlux S.A. als Lebensversicherung einerseits und den jeweiligen Vermittlerfirmen andererseits um verschiedene Rechtspersönlichkeiten handelt, oder gar „getäuscht" wird, glaube ich nicht. Zudem: Dass die Atlanticlux S.A. tatsächlich nach eigenen Angaben ihre Produkte nicht selbst vertreibt, sondern den Vertrieb komplett ausgelagert hat, ist u.a. hier und hier schon berichtet worden. Dass es allerdings auch Vermittlerfirmen gibt, die expressis verbis als „Versicherungsvertreter von Lebensversicherungen im Auftrag der Atlanticlux Lebensversicherung S.A." firmieren - und welcher Eindruck hierdurch erweckt wird - steht auf einen anderen Blatt.

    Aber o.k., bitteschön, um es nochmals zu betonen: Die Atlanticlux S.A. Lebensversicherung vertreibt ihre Produkte (jedenfalls in Deutschland) nicht selbst, sondern über rechtlich unabhängige Vermittlerfirmen. Prozesse um hieraus resultierende Vermittlungsgebühren bzw. deren Vereinbarungen werden daher von/gegen diese jeweiligen Firmen geführt und nicht von/gegen die Atlanticlux. Dass gelegentlich allerdings auch die FWU Provisions Factoring GmbH auf Klägerseite auftritt, die - ebenso wie u.a. die Atlanticlux S.A: - der FWU Group angehört, ist wieder eine andere Geschichte. ...

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  • Bruno Tatarelis - Dichtung und Wahrheit - die 2.

    Der wackere Aufklärer, Mehrheitsgesellschafter der Superior Vertriebsmanagement GmbH, Geschäftsführer der Excalibur Vertriebsmanagement GmbH sowie Komplementär und Geschäftsführer der Excalibur Tatarelis & Partner KG wirbt (potentielle)Versicherungsvermittler mit einer „unwiderruflichen Courtage- und Bestandszusage". In einem auf diversen Internetseiten veröffentlichten Interview konkretisierte er diese wie folgt:

    Die Excalibur-Finanz Gruppe von Bruno Tatarelis bietet die Perspektive eines Wechsels vom Provisionsempfänger zum Provisionsinhaber durch eine klar geregelte, direkte vertragliche Beziehung zum Kunden. Ihr Provisionsanspruch wird somit rechtlich unbedingt werthaltig und kann auch gerichtlich geltend gemacht werden.

    Bruno Tatarelis, Excalibur Unternehmensgruppe: „Wir bieten Ihnen rechtlich einwandfreie Produkte, die alle gesetzlichen Forderungen voll umsetzen. Ihre Provision ist mit Policierung, Erstbeitragseinlösung und nach Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist verdient."

    Dass diese unbedingte „Werthaltigkeit" allenfalls in einer Vorfinanzierung der Provision im Wege des unechten Factorings besteht, die Vermittler der Factoringfirma gegenüber selbst für die „Werthaltigkeit" der Provision haften und die „gerichtliche Geltendmachung" bei Uneinbringlichkeit der Provision bei den Kunden durchaus auch gegenüber den (früheren) Vermittlern stattfindet, verrät Herr Tatarelis nicht.

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  • Blindheit lass’ nach!

    Die Sparkassenversicherung überweist Geld - natürlich nur unter Angabe der eige-nen Schadensnummer und ohne jeglichen sonstigen Hinweis. Also mal wieder dort angerufen, um Näheres in Erfahrung zu bringen.

    Die dortigen Sachbearbeiter teile ich mit, unser Aktenzeichen zu benötigen. Sie holt die Akte und liest von einem meiner Schreiben vor: „Bitte vollständig angeben" - und wo finde ich Ihr Aktenzeichen?

    AZ

    Viel mehr als „Brille - Fielmann" fällt mir dazu nicht ein.

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  • anwalt-wismar.com

    Mein Provider wirbt:

    anwalt-wismar.com ist noch verfügbar! Sichern Sie sich anwalt-wismar.com, bevor Ihnen jemand zuvor kommt.

    Schön und gut, aber www.anwalt-wismar.de ist doch auch nicht schlecht, oder? ;)

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  • Hartz-IV-Skandal

    Wie u.a. die Nürnberger Zeitung berichtet, gibt es nirgendwo so viele Hartz-IV-Empfänger wie in Berlin und nirgendwo so viele Klagen gegen die Bescheide. Das mag ja noch gehen, aber:

    Fast jede zweite (!!!) sei zumindest zum Teil erfolgreich, sagte Gerichtspräsidentin Sabine Schudoma am Dienstag. Viele Klagen wären vermeidbar, wenn es in den Jobcentern weniger Bürokratie, bessere Software und mehr Zeit für den Einzelfall geben würde.

    ... und dazu vielleicht noch etwas weniger behördliche Selbstgefälligkeit, etwas mehr Kompetenz ...

    So wird also in diversen Tausenden von Gerichtsverfahren via Beratungshilfe bzw. PKH die Staatskohle verbraten, die doch angeblich nicht vorhanden ist, um das ALG II zu finanzieren. Von einer völlig überlasteten und daher letztlich ineffektiven Justiz mal ganz zu schweigen.

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  • Polizist Nase

    Der Kollege Burhoff referiert eine bemerkenswerte Feststellung des OLG Hamm

    Die Erfahrung oder die „empfindliche Nase" eines Polizeibeamten reicht zur Feststellung einer bestimmten Menge von Alkohol im Blut des Angeklagten nicht aus.

    Wer hätte das gedacht ... ;) Anderenfalls wäre es aber auch schade um all’ die teuren Testgeräte, die dann plötzlich völlig unnütz wären.

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  • Hat es sich ausgetankt?

    Die Neue Osnabrücker Zeitung berichtet:

    Geldeintreiber Tank löst seine Kanzlei auf
    Osnabrück. Der bundesweit berüchtigte Inkasso-Anwalt Olaf Tank löst seine Kanzlei auf. Eine Sprecherin nannte dafür "sehr private Gründe".

    Naja, im RA-Register ist der Kollege noch verzeichnet. Aber vielleicht ist ja in der RA Gesellschaft für Zahlungsmanagement GmbH noch ein Arbeitsplatz frei. ;)

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  • Insolvenzverwalter stellt Insolvenzantrag

    Sachen gibt's:

    Der Friedberger Insolvenzverwalter Bernd Reuss hat für diverse Gesellschaften sowie über sein Vermögen einen Insolvenzantrag gestellt. Vorläufiger Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Ottmar Hermann aus Frankfurt, der Geschäftsbetrieb wird zunächst aufrecht erhalten.

    ... berichtet LTO.

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  • Still going strong ...

    .. nicht nur Johnny Walker, sondern auch das MoorHuhn - Wer erinnert sich nicht noch an dieses nette kleine Ballerspiel, das vor ca. 10 Jahren volkswirtschaftlichen Schaden in Millionenhöhe anrichtete, weil das Büropersonal seine Arbeitszeit mit Moorhuhnschießen verbrachte?

    Ein nettes Remake findet sich hier. Feuer frei! ;)

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  • Robe oder nicht - und wenn ja, wie?

    Der Kollege Siebers berichtet über eine wirklich bemerkenswerte bürokratische Glanzleistung:

    Niedersachsens Richter, Staats- und Rechtsanwälte haben ein Kleidungsproblem. Der Grund ist ein vom 1. Januar 2011 an geltendes "Merkblatt über die Amtstracht", herausgegeben vom Justizministerium. Auf zwei DIN-A4-Seiten listet es akribisch auf, wie eine Robe auszusehen hat.

    Aber immerhin, Falte hin, Knopf her - in Niedersachsen herrscht immerhin Klarheit!.

    Dagegen stehen wir hier in MeckPomm ziemlich hilflos da. Da wäre zunächst der § 7 Abs. I des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetzes:

    Amtstracht
    Berufsrichter, Handelsrichter, Vertreter der Staatsanwaltschaft, Rechtsanwälte und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tragen eine von dem Justizministerium zu bestimmende Amtstracht.

    Aha! Und was bestimmt das JuMi? Da gibt es die Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums vom 21. Mai 2002 - III 140/3152 - 2 SH. Dort findet sich Folgendes:

    II. Berufstracht der Rechtsanwälte
    Für Rechtsanwälte gelten die aufgrund von § 59 b Abs. 2 Nr. 6 c Bundesrechtsanwaltsordnung erlassenen Regelungen der Berufsordnung.

    Naja, hilft auch nicht so wirklich. § 59 b Abs. 2 Nr. 6 c BRAO lautet wie folgt:

    § 59b Satzungskompetenz
    Die Berufsordnung kann im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes näher regeln:
    ... Tragen der Berufstracht;

    Soso, die BRAO. Dort stand in § 20 (in der Fassung vom o1.o7.2003) immerhin etwas:

    Der Rechtsanwalt trägt vor Gericht als Berufstracht die Robe, soweit das üblich ist. Eine Berufspflicht zum Erscheinen in Robe besteht beim Amtsgericht in Zivilsachen nicht.

    Dummerweise wurde dieser aber inzwischen aufgehoben. UND JETZT ??? ;)

    Update: Ein Kommentator (BV) wies zutreffend darauf hin, dass es nicht § 20 BRAO, sondern § 20 BORA heißen muss (der auch nicht aufgehoben wurde). Wirklich weiter hilft die Norm aber auch nicht.

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  • Bruno Tatarelis - Dichtung und Wahrheit - die 1.

    "Oh, Bruno, du Ferkel!" witzelte einst Otto. Derartige Äußerungen liegen mir natürlich fern, aber der "Offene Brief von Bruno Tatarelis zum Thema Internetforen" kann nicht unwidersprochen bleiben. Der Mehrheitsgesellschafter der Superior Vertriebsmanagement GmbH, Geschäftsführer der Excalibur Vertriebsmanagement GmbH sowie Komplementär und Geschäftsführer der Excalibur Tatarelis & Partner KG beglückt die Leser u.a. mit folgender Erkenntnis:

    "In der letzten Zeit tauchen vermehrt reißerisch aufgemachte Artikel von Rechtsanwälten auf. Offensichtliches Ziel dieser Artikel ist die Findung neuer Mandanten. Paradebeispiel für derartige Artikel ist ein in Wismar ansässiger RA Melchior (auch Advokat). In mittlerweile 56 Blogs versucht er den Eindruck zu erwecken, die Produkte der ATLANTICLUX S.A. seien überteuert oder jeder Kunde sei falsch beraten und übervorteilt worden. Manipulierend werden Internetsuchwörter wie "Betrug" eingebaut, um zu suggerieren, es handele sich tatsächlich um "Betrug"."

    Das, sehr nicht geehrter Herr Tatarelis, ist Unfug:

    1. sind meine Artikel nicht "reißerisch", wovon sich jeder unbefangene (!) Leser gerne überzeugen kann;
    2. ist die "Findung neuer Mandanten" nicht "offensichtliches Ziel dieser Artikel", sondern eine (wenn auch ggf. nicht unwillkommene) Nebenfolge - wie auch sonstiger Blogartikel anderer Kollegen zu anderen Themen;
    3. habe ich keine "56 !!! Blogs", sondern in einem einzigen (!) Blog inzwischen 60 Artikel geschrieben, die sich mit Atlanticlux-Produkten, Nettopolicen und Vermittlungsgebührenvereinbarungen beschäftigen;
    4. versuche ich dort auch nicht, "den Eindruck zu erwecken, die Produkte der ATLANTICLUX S.A. seien überteuert oder jeder Kunde sei falsch beraten und übervorteilt worden", sondern liefere schlicht Informationen, deren Wahrheitsgehalt Sie sicherlich nicht widerlegen können - und deren Interpretation ich den Lesern überlasse;
    5. ist Ihre Behauptung, in meinen Blogartikeln würden "manipulierend ... Internetsuchwörter wie "Betrug" eingebaut", schlicht gelogen. Tatsächlich habe ich das Wort "Betrug" in keinem (!) einzigen der bisher 60 Artikel verwendet, erstmals aber in diesem zitiert.

    DAS ist die Wahrheit, Herr Tatarelis - wie schon einmal gesagt!

    Wie schreiben Sie doch im Weiteren so schön: "Wie so oft im Leben, kommt es auf den ‚Blickwinkel’ des Betrachters an." Schade nur, wenn dieser ‚Blickwinkel’ so ersichtlich verzerrt ist und dazu noch gelogen wird. 

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