(schon klar, liebe Kollegen)
... wohl aber Strukkibuden Vermittlerfirmen, die deren Produkte vertreiben. Das AG Königstein brachte das fragwürdige Prinzip dieser Vermittlungspraxis in einem aktuellen Urteil vom 15.o6.2011 auf den Punkt:
Bei den (üblichen) Bruttopolicen liegt das Stornorisiko bei der Versicherungsgesellschaft. Dieses wird regelmäßig auf den Versicherungsmakler oder -vertreter abgewälzt. lm vorliegenden Fall ist jedoch die Vermittlungsgebührenvereinbarung so gestaltet, dass die Zedentin (Vermittlerin) auch dann die volle Provision erhält, wenn der Versicherungsvertrag vorzeitig aufgelöst wird. Aufgrund dieser Regelung hatte die Zedentin ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Vermittlung der von ihr angebotenen Nettopolice, welches unmittelbar mit den Interessen des Beklagten kollidierte, aber zumindest geeignet war, von der geschuldeten Beratung über vergleichbare Versicherungen, insbesondere Bruttopolicen abzusehen. Diese Fallgestaltung reicht aus, um von einer Verwirkung des Lohnanspruches gemäß § 654 BGB auszugehen.
Nur ein Aspekt, aber ein wesentlicher.


