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Archiv der Einträge: August, 2011
  • Erst Discounter, dann durchgeknallt?

    Ein Komikerllege, der vor einiger Zeit offensichtlich die Aldisierung des Anwaltsmarktes plante (wovon man dann nicht mehr viel gehört hat), setzt jetzt noch einen drauf: „Als Deutschlands erste Anwaltskanzlei" will der Kollege „geschäftsmäßig kostenlose Kanzleiberatung für Jedermann" anbieten

    Unter „AnwaltskanzleiKostenlos" erhält der Mandant klassische Kanzleiberatung im Sinn des § 34 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zum Nulltarif. Ziel der wohltätigen Rechtsberatung ist eine gerechtere Gesellschaft und eine juristische Waffengleichheit zwischen Arm und Reich.

    Das Ergebnis dürfte allerdings ein anderes sein. ;)

    Und als Bonbon soll dann auch noch "Anwaltsleaks" in’s Leben gerufen werden:

    Nach dem Vorbild von „Wikileaks" machen wir Mißstände in der Branche und "Schwarze Schafe" anhand von Originaldokumenten für die Öffentlichkeit transparent. Informieren Sie uns als „Whistleblower" über illegale, irreguläre, illegitime oder unethische Praktiken und Zustände.

    Die Befürchtung des Kollegen Nebgen, dass damit ein Berufsstand weiter der Lächerlichkeit preisgegeben wird, teile ich allerdings nicht. Das staunende Publikum dürfte - jedenfalls weitestgehend - zwischen Komikern und Koryphäen unterscheiden können. Und so dürften auch diese Projekte scheitern, ob nun durch Entziehung der Zulassung, wie sie der Kollege Krause schon fordert oder aus anderen handfesten Gründen. ;)

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  • Rechtsanwalt von Deutschlands Gnaden

    Üblicherweise wird man Rechtsanwalt, indem man nach erfolgreichem zweiten Staatsexamen von der zuständigen Rechtsanwaltskammer auf Antrag als solcher zugelassen wird. Laut Impressum eines Kollegen scheint es auch anders zu gehen:

    Dr. xyz ist von Deutschland
    sein Beruf als Rechtsanwalt verliehen worden.

    Aha! ;)

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  • Goldsparplan - bei Vermittlungsgebührenvereinbarungen abgekupfert?

    Dass parallel zu Nettopolicen abgeschlossene Vermittlungsgebührenvereinbarungen den Charme haben, dass die Vermittlungsprovision in voller Höhe zu zahlen sein soll, auch wenn die Lebensversicherung nicht mehr besteht, ist bekannt.

    Eine nette Variante dieses Prinzips ist der sog. GoldTresor-Sparplan der Multi-Invest GmbH. Hier soll ein monatlicher "Sparbetrag" von z.B. 50.- € angelegt und hiervon dann Gold in 1-Gramm-Barren angekauft werden. Eine an sich schon fragwürdige Idee, denn:

    Der Kaufpreis pro Gramm Gold ist bei kleineren Barren höher als bei großen Barren.

    Eben! Aber trotzdem:

    Wie kaufen und lagern Gold bewusst ausschließlich in 1 Gramm Barren, um für die Anleger eine bessere Verfügbarkeit in Notsituationen zu gewährleisten.

    Naja, nicht wirklich überzeugend, oder? Es kommt aber noch besser: Das Projekt kostet Eintrittsgeld, und zwar bescheidene 1.500.- €. Diesbezüglich beauftragt der Kunde die Multi-Invest GmbH:

    ... aus den ersten monatlichen Sparbeträgen die Abschlusskosten bis zur vollständigen Zahlung der Abschlusskosten einzubehalten.

    Im Klartext: Die ersten 30 (!) Monatsraten zu je 50.- € sind w-e-c-h, sprich weg, ohne dass auch nur ein Gramm Gold gekauft worden wäre - jedenfalls vorerst. Aber immerhin:

    Sobald der Kunde Einzahlungen zum Erwerb von Feingold in einer Höhe von € 10.000.- geleistet hat, erhält er die Einrichtungsgebühr bzw. die Abschlusskosten durch MultiInvest in Form von 1/1000 Kilogramm Goldbarren gutgeschrieben.

    Tja, sobald: Bei monatlich 50.- € hat man dieses Ziel ja schnell erreicht, nämlich „schon" nach 200 Monaten - oder auch 16,67 Jahren. ;)

    Und nun die Parallele zu den Vermittlungsgebührenvereinbarungen:

    Der Bestand der Einrichtungsgebühr bzw. der Abschlusskosten ist rechtlich unabhängig von der tatsächlichen Durchführung des Goldsparplans. Das heißt, dass die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühr nicht durch die Kündigung oder sonstige vorzeitige Beendigung des Sparplans entfällt. Stellt der Kunde die Zahlung der monatlichen Sparbeiträge vor der vollständigen Tilgung der Einrichtungsgebühr ein, so wird die gesamte zu diesem Zeitpunkt noch ausstehende Einrichtungsgebühr sofort zu Zahlung fällig.

    Wer schreibt, der bleibt, oder wie? Wie gerichtsfest dieser Vertrag ist, wird sich ggf. zeigen. ;)

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  • Dumm ge(k)laufen

    Wie LTO berichtet, hatte ein Autodieb gleich doppelt Pech: Nicht nur wurde er auf frischer Tat ertappt - gegen ihn wird nun auch noch wegen möglicher Steuerhinterziehung ermittelt:

    Der Mann hatte in der Schweiz ein Auto gestohlen und befand sich auf dem Weg nach Osteuropa. ... Weil das Fahrzeug außerhalb der EU, nämlich in der Schweiz zugelassen und somit "Nichtgemeinschaftsware" ist, greifen in solch einem speziellen Fall die Vorschriften für eine zollfreie Einfuhr nicht.

    Für den exklusiven Sportwagen mit rund 1.000 PS sowie einem Wert von 1,2 Millionen Euro erließ das Hauptzollamt Schweinfurt kurzerhand einen Steuerbescheid über 10 Prozent Zoll sowie 19 Prozent Einfuhrumsatzsteuer vom Wert des Fahrzeugs ausgehend. Steuerschuldner ist der 28-jährige ledige Osteuropäer.

    Die Ratenzahlung wird wohl etwas länger dauern ... ;)

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  • Unfallabwicklung „meistens kostenlos"?

    Es gibt nicht nur einen (vermeintlichen) Akteneinsichtsdiscounter, die Betreiberfirma hat auch noch viele andere tolle Ideen:

    unfallabwicklung24 hat sich zum Ziel gesetzt, für Verkehrsteilnehmer und Verbraucher Verkehrsunfälle und Unfälle sonstiger Art gegenüber Versicherungen in der bestmöglichen Weise abzuwickeln. Dazu hat unfallabwicklung24 spezielle Unfallabwicklungs-Techniken entwickelt, die die Unfallabwicklung einzigartig und besonders schnell machen! Profitieren auch Sie von unserem Know-How!

    Und dieses „Know-How" wird auch gleich präsentiert:

    Die Komplettabwicklung durch unsere Verkehrsanwälte ist dabei für alle am Unfall Schuldlosen kostenlos, da die Versicherung uns bezahlen muss. Somit hat bei einem Unfall immer eine Partei den Vorteil, sich gratis vertreten lassen zu können.

    Ach, wirklich? Dass beide bzw. sogar mehrere Unfallgegner jeweils Teilschuld haben, ist offensichtlich nicht vorgesehen. Aber keine Sorge, es gibt ja die

    Kostenlos-Garantie
    Totalschaden? Personenschaden? Schmerzensgeld?
    Kein Problem! Unsere Einschaltung ist meistens kostenlos!

    Jedenfalls „meistens" - man darf nur keine Schuld haben. Das lässt sich sofort überprüfen, mit dem „kostenlosen Airbag-Service":

    Der Unfall-Airbag ist ein Service, bei dem unfallabwicklung24 Ihre Unterlagen prüft! So sind Sie auf der sicheren Seite! ... Stellen Sie einfach, unverbindlich und vor allen Dingen kostenlos hier Ihre Anfrage. Wichtig ist, dass Sie den Unfallhergang möglichst genau schildern. Sie erhalten dann umgehend Antwort von unseren Experten! ...

    Also kurz einen einfachen Unfall geschildert. Leider zu früh gefreut:

    Der eingegebene Text ist zu lang! Sie hoben 319 Buchstaben eingegeben, dabei sind 60 das Maximum.

    Wie war das eben? „Schildern Sie uns bitte den Unfallhergang möglichst genau!" Mit 60 Buchstaben?? Aber es gibt ja auch noch den „Ampeltest":

    Mit unserem Ampeltest können Sie erfahren, ob die Unfallabwicklung durch unsere Experten für Sie kostenlos ist. Wenn Sie nur eine der nachfolgenden Fragen mit "Ja" beantworten können, drücken Sie bitte "Ja", ansonsten "Nein".

    Diese Fragen lauten u.a.:

    - Ich habe eine eintrittspflichtige Verkehrs-Rechtsschutzversicherung.
    - Hat das Fahrzeug des Unfallgegners Ladung oder Teile verloren, die Ihr Fahrzeug beschädigt haben?

    Klickt man hier auf „ja", gibt’s gute Nachrichten: „Die Unfallabwicklung ist für Sie kostenlos!" Wirklich? Dass Rechtsschutzversicherungen heute (meistens) eine Selbstbeteiligung haben und Schadensersatzansprüche wegen herabfallender Ladung oder Teile an Beweisfragen und/oder der sog. Unabwendbarkeit scheitern können, und dann auch keine Anwaltskosten ersetzt werden, wird vornehm verschwiegen übergangen.

    Zu weiteren Highlights des Angebots ggf. später mehr. ;)

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  • Trinkfolgen aus rechtlicher Sicht

    Risiken und Nebenwirkungen von Alkoholgenuss in unangemessenen Mengen und/oder zum falschen Zeitpunkt werden unter diesem Titel bei Haufe Recht anschaulich dargestellt.

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  • Akteneinsichtsdiscounter?

    ermittlungsakte24.de präsentiert ein tolles (?) Angebot:

    Fordern Sie Ihre Ermittlungsakte zum Pauschalpreis von nur 39.- Euro bei uns an. Sie erhalten die Akte bequem per E-Mail als pdf-Dokument zugeschickt.

    Dazu gibt es folgende Zusage:

    Weitere Kosten als die 39,00 EUR, die die Anforderung der Ermittlungsakte bei uns pauschal kostet, können nicht entstehen und zwar ganz gleich wie groß die Akte ist. Der Preis gilt also bei 30 Blatt genauso wie bei 3000 Blatt!

    Sieht man sich allerdings die hierfür auszufüllenden Formularvollmacht an, wird schnell klar, dass es offensichtlich nur um Akten in Verkehrsunfallsachen geht, die meist geringeren Umfangs sind. Schade eigentlich! Ansonsten hätte man in Strafsachen nett zusammenarbeiten können. ;)

    Aber die Firma hat noch mehr tolle Angebote, dazu später mehr.

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  • Kein „Maulkorb bei rima AG" - Finale

    Wie bereits berichtet, versuchte die rima AG vor dem LG Hamburg vergeblich, einen Kommentator eines Blogbeitrags zum Schweigen zu bringen: Das LG Hamburg wies die Klage ab.

    Die hiergegen von der rima AG eingelegte Berufung hielt das Hanseatische OLG für wenig aussichtsreich und fand im Beschluss 7 U 24/11 vom 25.o7.2011 klare Worte:

    Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. Januar 2011, Az. 325 O 175/10, durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. ... Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht in der Verbreitung der gerügten Äußerung, sie habe dem Beklagten die fondsgebundene Lebensversicherung eines bestimmten Anbieters vermittelt, keinen Eingriff von solchem Gewicht; in Rechte der Klägerin gesehen, dass dieser daraus Abwehransprüche - aus welchem Rechtsgrund auch immer - gegen den Beklagten erwachsen könnten.

    ... Hervorzuheben ist insoweit insbesondere, dass die Klägerin selbst Versicherungen des betreffenden Anbieters bis wenige Monate vor der Einstellung der Äußerung in das Internet durch den Beklagten tatsächlich vermittelt hat, dass sie Ansprüche aus der Vermittlung dieser Versicherungen auch jetzt noch aktiv verfolgt, dass sie auch jetzt noch über eine Lizenz zur Vermittlung solcher Versicherungen verfügt, dass die Versicherung, um die es geht, dem Beklagten von einem Tochterunternehmen der Klägerin vermittelt worden ist, dass dieses Tochterunternehmen die Marke, die die Klägerin in ihrer eigenen Firma führt und deren "Weiterentwicklung" sie sich zur Aufgabe gemacht hat, ebenfalls in seiner Firma führt, dass das Tochterunternehmen personell eng mit der Klägerin verflochten ist und dass die Vermittlung der Versicherung an den Beklagten in den Geschäftsräumen der Klägerin erfolgt ist. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erkennen, inwieweit sich die angegriffene Äußerung - um deren Entfernung aus dem Internet der Beklagte sich zudem (wenn auch erfolglos) bemüht hat - in erkennbarer Weise auf geschützte Rechtspositionen der Klägerin sollte auswirken können.

    Daraufhin nach die rima AG jetzt die Berufung zurück. Besser ist das wohl - auch wenn die Veranstaltung auch so noch einmal weitere ca. 2.500.- € gekostet hat. Und das alles nur, weil es der rima AG die Behauptung nicht passte, sie habe eine Lebensversicherung der Atlanticlux nebst Vermittlungsgebührenvereinbarung verkauft - wo es doch tatsächlich die rima Finanzdienste GmbH war. ... ;)

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  • Beschleunigte Akteneinsicht?

    In Meck-Pomm geschieht ja angeblich alles 10 Jahre später. Eine (Fast-)Ausnahme habe ich heute entdeckt:

    Seit 2007 gibt es hier die „Beschleunigte Aktenauskunft" bei Verkehrsunfällen, was Anwälten ermöglicht, innerhalb weniger Tage jedenfalls die Polizeiliche Unfallanzeige zu erhalten, die oft schon eine Schadensregulierung bzw. die Verhandlungen mit der gegnerischen Versicherung deutlich vereinfachen kann.

    Meine telefonische Anfrage bei einer schleswig-holsteinischen Polizeistation, ob es so etwas dort auch gäbe, stieß auf Unverständnis: Nie gehört! Und tatsächlich, anscheinend gibt es diese praktische Einrichtung außer in MeckPomm nur (schon seit 1998) im Saarland, seit 2001 in Niedersachsen sowie seit 2003 in Bayern.

    O.K., relativ zum Saarland stimmen die 10 Jahre fast - aber die anderen Bundesländer haben sie gar nicht. ;)

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  • Pflichtverteidiger in einem Verkehrsstrafverfahren gegen einen Heranwachsenden

    Die Verkehrsanwälte veröffentlichen den Beschluss des LG Dortmund (Große Strafkammer) 31 Qs 139 Js 2099/10-37/11 vom 28.o6.2011. Die Gründen lauten wie folgt:

    Die Beschwerde ist zulässig und begründet, so dass die angefochtene Entscheidung wie geschehen aufzuheben, und dem Angeklagten ein Pflichtverteidiger zu bestellen war.

    Nach §§ 68 JGG, 140 Abs. 2 StPO bestellt der Vorsitzende einen Verteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.

    Es kann dahin stehen, ob vorliegend wegen der Schwere der Tat die Bestellung eines Verteidigers erforderlich ist. Jedenfalls erscheint die Mitwirkung eines Verteidigers wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage erforderlich. Unabhängig davon, dass bereits fünf Zeugen zum Hauptverhandlungstermin geladen wurden, ist es möglich, dass zur Frage der Geschwindigkeit des vom Angeklagten gefahrenen Fahrzeugs die Einholung eines Gutachtens erforderlich sein wird. Die in diesem Zusammenhang aufkommenden Fragen des materiellen und prozessualen Strafrechts lassen eine angemessene Verteidigung des heranwachsenden Angeklagten unter Würdigung sämtlicher Umstände . nur mit Hilfe eines Verteidigers möglich erscheinen.

    Na also, geht doch!

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  • Atlanticlux - das Imperium schlägt zurück

    Bisher war man nur pikiert, jetzt wird man richtig böse und hat der (selbst so genannten) Anwaltsboutique Klageauftrag erteilt:

    Das Gericht möge mir doch auferlegen, es zu unterlassen, diverse Behauptungen über Atlanticlux aufzustellen - es folgen zunächst einmal sechs Überschriften aus diesem Blog, die das Wort „Atlanticlux" enthalten. Ob diese zum einen wirklich als Behauptungen anzusehen sind und zum anderen auch in dem von Atlanticlux hineininterpretierten Sinne, wird noch zu prüfen sein. Dazu später mehr, ebenso zu den weiteren Wünschen der Atlanticlux und auch zu den selbst gepriesenen „IT-Fertigkeiten" der gegnerischen Kollegen.

    Interessant ist schon die Behauptung der Atlanticlux, „Berichterstattung mit Bezug auf die Klägerin" bilde „den überragenden Schwerpunkt des Blogs des Beklagten" - also dieses Blogs. Liebe Leute, sooo wichtig seid ihr nun auch wieder nicht (wenn auch auf Platz 1 der Tag-Liste). ;)

    Dieses Blog enthält (per 18.o8.2011) insgesamt 2.460 Beiträge. Hiervon betreffen (derzeit) 80 Atlanticlux, also 3,25 % aller Beiträge. Einen Schwerpunkt bilden diese also allenfalls insoweit, als sie sämtlich dem Tag „Atlanticlux" zugeordnet sind.

    Unzutreffend ist auch die Behauptung der Atlanticlux, ich würde „falsche Tatsachenbehauptungen" aufstellen und diese „in die Nähe von Straftaten" rücken sowie insbesondere „das Medium Internet gezielt und in unlauterer Weise ..." einsetzen. Auch dazu später mehr. ;)

    P.S.: Termin zur mündlichen Verhandlung in dieser Sache ist erst am o3. April 2012. Noch besteht also reichlich Zeit, ausgiebig in den entsprechenden Beiträgen zu stöbern. ;)

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  • Kundenanwalt ???

    Der Kollege Hoenig hat sich ja schon hier und da seine Gedanken über den sog. „Kundenanwalt" der ERGO-Gruppe gemacht. Eine solche Institution gibt es z.B. auch bei der Commerzbank. Diese stellt allerdings auch gleich klar:

    Als Bankmitarbeiter ist er kein Anwalt im juristischen Sinne. Vielmehr verfolgt er das Ziel, zu schlichten und eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen, die für den Kunden und die Bank akzeptabel ist.

    Bei der ERGO kommt man erst auf einem Umweg zu einer ähnlichen Erkenntnis:

    Der Kundenanwalt ist kein Anwalt im juristischen Sinn. Er ist ein von ERGO berufener Interessenvertreter der Kunden.
    Auf einer Mailingliste für Anwälte tobt derzeit eine Diskussion zu der Frage, inwieweit die Verwendung des Begriffs „Anwalt" hier überhaupt zulässig oder aber evtl. wettbewerbswidrig, irreführend u.ä. ist. Davon unabhängig:

    Glaubt wirklich jemand ernsthaft, dass ein „von ERGO berufener" - also auch bezahlter - Interessenvertreter wirklich mit demselben Nachdruck wie ein „richtiger" Rechtsanwalt die Interessen der Kunden gegen ERGO durchsetzt? Aber der Begriff verkauft sich natürlich gut, da er von vielen mit „Rechtsanwalt" gleichgesetzt wird, anders als dieser Begriff aber nicht geschützt ist.

    Allen anderen sei der Gang zum „richtigen" Rechtsanwalt empfohlen, ggf. sind auch die BaFin sowie der Ombudsmann geeignete(re) und wohl auch objektivere Ansprechpartner.

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  • Wiederbeschaffungswert im Do-it-Yourself-Verfahren ?

    Laut aktuellem ADAJUR-Newsletter steht nach Ansicht des AG Trier (Urteil 32 C 340/10 vom o8.10.2010) Geschädigten bei offensichtlichem Kfz-Totalschaden Ersatz von Sachverständigenhonorar nicht einmal für die Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes zu:

    Verletzung der Schadensminderungspflicht bei Sachverständigenbeauftragung trotz offensichtlichen Kfz-Totalschadens

    Drängt sich dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls geradezu auf, dass sein Kfz einen Totalschaden erlitten hat (hier eine Laufleistung von 185.687 km und ein Alter von 16 Jahren) und dass er den Wiederbeschaffungswert unproblematisch im Internet recherchieren kann, verstößt er gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn er dennoch einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Schadensgutachtens beauftragt.

    Aus den Gründen: Außerdem wies das Fahrzeug vorhandene Altschäden - Frontklappe und Kotflügel provisorisch gespachtelt und nachlackiert - auf. Die Einholung des Gutachtens war auch nicht zur Feststellung des Wiederbeschaffungswertes erforderlich, da sich dieser durch Recherchen im Internet unschwer kostenlos ermitteln lässt. Schließlich stehen die geltend gemachten Sachverständigenkosten in Höhe von insgesamt 725,07 Euro in auffälligem Missverhältnis zum Wiederbeschaffungswert des klägerischen Pkws von 1.100.- Euro.
    Fundstellen: SP 2011, 264; ADAJUR #94106

    Was die Ermittlung der Reparaturkosten angeht, mag die Entscheidung nachvollziehbar sein. Es ist in der Tat nicht ersichtlich, weshalb eine kostenaufwändige Reparaturkalkulation angefertigt wird, wenn der Totalschaden von vornherein offensichtlich ist.

    Bezüglich des Wiederbeschaffungswertes dürfte die Auffassung des Gerichts allerdings neben der Sache liegen: So „unproblematisch im Internet recherchieren" lässt sich der konkrete (!) Wiederbeschaffungswert nicht:

    Sicherlich können viele - wenn auch längst nicht alle - Geschädigten vergleichbare Fahrzeuge in den einschlägigen Portalen (mobile.de, autoscout 24 etc.) ermitteln. Abgesehen von den dort zu verzeichnenden (oft recht erheblichen) Preisspannen ist jedoch der regionale Marktwert entscheidend, und der ist ohne sachverständige Hilfe so einfach eben nicht zu ermitteln - und noch weniger gegenüber der gegnerischen Versicherung durchzusetzen.

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  • Sachverständigenhonorar unquotiert trotz Mithaftung

    Laut aktuellem ADAJUR-Newsletter hat das OLG Frankfurt/Main sich mit Urteil 22 U 67/09 vom o5.04.2011 der Rechtsprechung des OLG Rostock (5 U 122/10 vom 25.o2.2011, 5 U 183/10 vom 27.05.2011) angeschlossen:

    Die Kosten für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens sind auch im Falle einer Haftungsverteilung in vollem Umfang zu erstatten.

    Aus den Gründen: Zwar werden die Sachverständigenkosten zur Feststellung des Schadens als unmittelbarer Sachschaden betrachtet, sodass sie im Rahmen des Quotenvorrechts als quotenbevorrechtigt angesehen werden. Dies würde dafür sprechen, dass sie dem gleichen Schicksal unterliegen wie der eigentliche Schaden. Andererseits handelt es sich bei den Kosten des Sachverständigengutachtens um solche, die der Schadensfeststellung dienen, also ausschließlich erforderlich sind, um den aufgrund der jeweiligen Haftungsquote erstattungsfähigen Anteil des dem Geschädigten entstandenen Gesamtschadens von dem Schädiger erstattet zu bekommen. Im Gegensatz zu den Reparaturkosten fallen Sachverständigenkosten regelmäßig überhaupt nicht an, wenn der Geschädigte den Unfall vollständig selbst verursacht hat.

    Auf die Entscheidungen weiterer Obergerichte darf man gespannt sein.

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  • HUK Coburg - Beamtenverein

    Ein eigentlich einfacher Sachverhalt: Der Gegner mit seinem PKW übersieht die Mandantin auf ihrem Fahrrad und fährt selbige um. Der Schaden ist zum Glück eher gering: Das Rad ist zwar Schrott, die Mandantin wurde aber nur relativ leicht verletzt. Gesamtschaden sicherlich unterhalb 1.000.- €.

    Den Sachverhalt nebst Schaden und Verletzungen also der HUK Coburg mitgeteilt. Diese äußerst sich zwar nicht zur Haftung, schickt aber einen Fragebogen mit ca. 40 Fragen, welche die Mandantin denn beantworten möge - darunter so unglaublich aufschlussreiche Fragen wie Namen und Anschrift es Arbeitgebers, Bruttoeinkommen, Zahl und Alter der Kinder der Mandantin etc. pp.

    Auf meine Mitteilung, das ich angesichts der bereits geschilderten Einzelheiten keinen Anlass sehe, noch diesen Bogen auszufüllen, reagiert die HUK trotzig. Sie weist mich darauf hin, dass die Beantwortung zur Beurteilung der Haftungsfrage (!) erforderlich sei, auch im Hinblick auf eventuelle Ansprüche Dritter, wie Krankenversicherung u.a.

    Was das mit den Schadensersatzansprüchen meiner Mandantin zu tun haben soll, erschließt sich mir allerdings nach wie vor nicht - und das in den vergangenen knapp 20 Jahren noch nie eine Kfz-Haftpflichtversicherung auf derartigen Fragebogen bestanden hat, sei nur am Rande erwähnt. Aber wie ist es doch bei Beamtens? Von der Wiege bis zur Bahre - Formulare, Formulare!

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  • Rechtsbiegung?

    Der Kollege Vetter weist auf den Beschluss 2 Ss 344/11 des OLG Stuttgart vom o6.o7.2011 hin, wonach wegen Kennzeichenmissbrauchs nach § 22 Abs. 1 Nr. 3 StVG strafbar ist, „wer bei Dunkelheit die Fahrzeugbeleuchtung und damit auch die Kennzeichenbeleuchtung ausschaltet, um (auch) die Ablesbarkeit des hinteren Kennzeichens zu vereiteln".

    Bedenken hinsichtlich einer vom Gesetzeswortlaut nicht mehr gedeckten Auslegung hat das Gericht offensichtlich nicht:

    b) Eine Beschränkung auf nur „unmittelbar" am Kennzeichen erfolgende Manipulationen, wie sie in Literatur und Rechtsprechung teilweise vertreten wird (AG Bielefeld, a.a.O.; Zopfs, a.a.O.), erfordert der Auffangtatbestand nicht. Zwar wird im Unterschied zu den tatbestandlich umschriebenen Verhaltensweisen (verändern, beseitigen, verdecken) durch das Ausschalten der Kennzeichenbeleuchtung die Ablesbarkeit und Erkennbarkeit nur zeitweise - bei Dunkelheit - vereitelt. ... § 22 Abs. 1 StVG wird bereits durch das Merkmal der rechtswidrigen Absicht, durch welches nicht strafwürdige Verhaltensweisen im notwendigen Umfang ausgeschieden werden, ausreichend eingegrenzt.

    Da bin ich aber froh: Dass meine Kennzeichen aufgrund einer Geländefahrt völlig verdreckt sind, ist natürlich reiner Zufall - und keineswegs rechtswidrige Absicht. ;)

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  • Universalkriminelle?

    Man lesen + staune:

    Unser Tätigkeitsfeld erstreckt sich unter anderem auf folgende Angelegenheiten:

    Betäubungsmitteldelikte
    Diebstahl, Ladendiebstahl, Einbruchsdiebstahl (schwerer Diebstahl)
    Hehlerei
    Erpressung
    Körperverletzung
    Nötigung
    Sexualdelikte
    Raub, räuberischer Diebstahl
    Brandstiftung
    Beleidigung, Verleumdung
    Urkundenfälschung
    Verkehrsdelikte
    Eigentumsdelikte
    Vermögensdelikte
    Tötungsdelikte
    Und vieles mehr

    Ziemlich schlimme Finger? Nein. Werbung von Kollegen.

    O.K., o.k., selektiv zitiert bzw. kopiert - aber es liest sich so schön. ;)

    Schlimmer ist da schon der berühmt-berüchtigte LG-Hamburg-Disclaimer auf der (eigentlichen) Homepage der Kollegen. Demnach distanzieren sie sich von (ihre eigene Linkliste):
    · Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
    · Berufsordnung (BORA)
    · Fachanwaltsordnung (FAO)
    · Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
    · Grundlagen der deutschen Anwaltsgebühren
    · Standesregelung der Rechtsanwälte in der Europäischen Gemeinschaft (CCBE-Berufsregeln)
    · Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK)

    Also doch gesetzloses Volk!

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  • Anwälte betrügen die Staatskasse ???

    Auch unter den Schwarzkitteln gibt es zwei Gruppen: Die mit dem Seidenkragen und die mit dem Maulwurfsfell auf den Schultern. Letztere lassen sich immer wieder etwas Neues einfallen, um erstere jedenfalls mit dem sprichwörtlichen Bein in den Knast zu bringen, wie u.a. Haufe Recht berichtet:

    Unangemessen niedrige Streitwertfestsetzungen wirken sich zu Lasten der Landeskasse aus. Um gegenzusteuern, ermuntert das OLG Düsseldorf Gerichte, Streitwerte möglichst hoch festzusetzen. So könne man Anwälte zügeln, einvernehmlich mit Mandanten zu niedrige Streitwertangaben zu machen, um durch eingesparte Gerichtskosten Spielraum für die Honorarabrechnung zu gewinnen.

    Anwälte müssen - so das OLG Düsseldorf - an einer sachgerechten Streitwertfestsetzung mitarbeiten. Tun sie das nicht, kann das Gericht den Streitwert so hoch schätzen, dass Anwälte mit einem Antrag auf Streitwertkorrektur ihrer Mitwirkungspflicht -notgedrungen - wahrheitsgemäß nachkommen. ...

    Zwei Unternehmen stritten vor dem LG Düsseldorf über eine Patentverletzung. Das Landgericht hat den Streitwert des Verfahrens auf 30 Millionen EUR (Gerichtskosten: knapp 275.000 EUR) festgesetzt. Der Klägervertreter hat mit der Beschwerde eine Herabsetzung des Streitwerts auf rund 11 Millionen EUR (Gerichtskosten dann ca. 105.000 EUR) beantragt. ... Das OLG gab dem Antrag auf Herabsetzung nicht statt. ... Es setzte noch eine Betrugsvorwurf in Richtung Anwalt und Mandant drauf:

    Das Gericht äußerte statt dessen im Beschluss gegenüber Klägerin und deren Anwälten den Verdacht eines gemeinschaftlichen versuchten Betrugs zu Lasten der Landeskasse: Nach den Erfahrungen des OLG-Senats ist es beinahe regelmäßige Praxis, dass beide Parteien in einträchtigem Zusammenwirken mit einer zu niedrigen Streitwertangabe prozessieren „um Gerichtskosten zu sparen". Das OLG sieht den Grund dafür darin, dass die Parteivertreter - zumindest in größeren Verfahren - nicht streitwertabhängig abrechnen, sondern nach Stundensätzen und Stundenaufwand. Anders als früher berührt eine unangemessen niedrige Streitwertfestsetzung nicht mehr den eigenen Honoraranspruch des Anwalts, sondern sie wirkt sich einseitig nur noch zu Lasten der Landeskasse aus.

    Der Senat wisse - aus Äußerungen von Anwälten -, dass die zu niedrige Streitwertangabe absichtlich erfolgt, um mit den „eingesparten" Gerichtskosten einen weiteren Spielraum für die Abrechnung zusätzlichen eigenen Honorars zu gewinnen.
    (OLG Düsseldorf, Beschluss I -2 W 15/11 vom 10.5.2011).

    So, so, und das soll die Gerichte dann veranlassen, ihrerseits als „Gegenschlag" durch bewusste Festsetzung überhöhter Streitwerte rechtswidrig zu handeln und gleichzeitig Anwälte der Strafjustiz auszuliefern? :-/

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  • Peinlich? !

    Ein Mandant eines Kollegen ist von diesem offensichtlich so begeistert, dass er dessen Schriftsätze ins Netz stellt. Dort heißt es dann:

    Weiter spricht das Gericht kurz die Frage an, ob der Beweisantrag den Anforderungen an einen Beweisantrag nach § 86 Abs. 3 VwGO erfülle. § 86 Abs. 3 VwGO enthält aber keine Vorschrift über Anforderungen an einen Beweisantrag, sondern über Hinwirkungspflichten des Vorsitzenden. Die Vorschrift dürfte also irrtümlich zitiert sein. Welche Anforderungen an einen Beweisantrag oder welche Vorschrift meint das Gericht?

    Irrtümlich? So unklar ist § 86 Abs. 3 VwGO doch eigentlich nicht, oder?

    (3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

    Ob der Mandant dem Kollegen hier wirklich einen Gefallen getan hat? ;)

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  • Schau mir in die Augen, Kleiner ...

    Schon ein Blick zur Seite kann teuer werden, wie die Entscheidung des OLG Hamm III-5 RBS 267/10 vom 28.02.2011 zeigt, zitiert im aktuellen ADAJUR-Newsletter:

    "Verabredung" zu einem nicht genehmigten Straßenrennen durch vorherige Kontaktaufnahme mittels Blickkontakt vor roter Ampel - Zum Begriff des Rennens i.S.v. § 29 StVO.

    Aus den Gründen: Insbesondere ist das AG aufgrund seiner rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen von einem Kraftfahrzeugrennen i.S.d. §§ 29 I, 49 II Nr.5 StVO ausgegangen. Rennen im Sinne dieser Vorschrift sind Wettbewerbe oder Teile eines Wettbewerbs, z.B. Sonderprüfungen mit Renncharakter, zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten mit Kraftfahrzeugen, bei denen zwischen mindestens zwei Teilnehmern ein Sieger durch Erzielung einer möglichst hohen Geschwindigkeit ermittelt wird. Hierunter fallen auch - wie im vorliegenden Fall - sog. wilde, das heißt nicht organisierte Spontanrennen. Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat zwischen dem Betroffenen und dem X zuvor eine Verständigung in Form eines Blickkontaktes stattgefunden, so dass entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde eine "Verabredung" zwischen den Beteiligten erfolgt ist.
    Fundstelle: ADAJUR-Archiv #93909

    Also: Nicht gucken, Gas geben! ;)

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  • Anwalt de luxe?

    Ein Kollege verwandte auf seinen Briefbogen den Zusatz "Rechtsanwalt bei dem Landgericht und bei dem Oberlandesgericht". Er erhielt daraufhin von der zuständigen Anwaltskammer den belehrenden Hinweis, dies stelle eine gem. § 43b BRAO unzulässige irreführende Werbung dar. Hiergegen klagte der Kollege, im Ergebnis jedoch vergeblich.

    Seine Argumentation überzeugte nicht wirklich, nachzulesen bei Haufe Recht:

    Folgende Argumente führte der Kläger ins Feld:
    Er bezwecke keine Werbung, sondern wolle lediglich dem Rechtsverkehr schon durch seinen Briefkopf mitteilen, dass er - so wörtlich - "amtsgerichtliche Rechtsstreitigkeiten mangels hinreichender Kompetenz nicht führe".
    Außerdem wolle er mit diesem Zusatz verhindern, "dass ich mit Mandaten vor einem Amtsgericht, insbesondere dem Amtsgericht Hamm, belästigt werde."
    Weiterhin verweise er gerade nicht auf eine Zulassung nur bei bestimmten Gerichten, sondern er wolle nur deutlich machen, dass er "...ein Prozessanwalt (ist), der nur Prozesse führt, die bei Landgerichten und Oberlandesgerichten geführt.." werden, um Rechtssuchende "abzuwehren, die zum Amtsgericht, Arbeitsgericht, Sozialgericht usw. wollen."

    Man beachte: Für Rechtsstreitigkeiten vor dem AG reicht seine Kompetenz nicht, für solche vor dem LG und/oder OLG schon. Aha! ;)

    Und überhaupt: Es ist ja auch eine Frechheit, von Mandanten mit AG-Fällen behelligt zu werden, oder?

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