Eine neue, verheerende Sicherheitslücke in Druckern könnte Millionen Endkunden, Gewerbetreibende und sogar Regierungsmitarbeiter gefährden. Forscher der Columbia University sind im Rahmen einer aktuellen Studie auf eine gravierende Sicherheitslücke gestoßen. In diesem Fall geht es nicht um die eigentlichen PCs, auf denen sich Malware einschleusen lässt, sondern um Peripherie in Form von Druckern. Entdeckt wurde die Lücke in der LaserJet-Reihe von Hersteller Hewlett-Packard, die es Hackern ermöglichen, die Geräte über das Internet fernzusteuern. Dabei könnten persönliche Daten gestohlen, Netzwerke angegriffen oder gar physische Schäden verursacht werden.Sich jetzt still zu freuen, dass man keinen HP-Drucker besitzt, wäre wahrscheinlich zu einfach.
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Laserdrucker als Datenleck?
@ 30.11.2011 – 10:16:50
PC WELT berichtet:
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Sehr unauffällig
@ 26.11.2011 – 18:24:12
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Was macht eigentlich S. ?
@ 24.11.2011 – 19:54:39
Damals:
1980 wurde S. von der 2. Großen Strafkammer beim Landgericht Berlin wegen Unterstützung einer kriminellen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten auf Bewährung verurteilt, da er am Aufbau der RAF nach der ersten Verhaftungswelle 1972 mitgearbeitet habe und in das illegale Informationssystem der RAF involviert gewesen sei. Dieses Urteil wurde 1982 von der 10. Großen Strafkammer des Berliner Landgerichts auf 10 Monate reduziert. S. bestreitet die Vorwürfe und erklärte, das Informationssystem habe lediglich der Arbeit als Verteidiger für die Gefangenen Mitglieder der RAF in den Jahren 1970 bis 1975 gedient.
(Zitat aus Wikipedia) Offensichtlich ein harter Hund - möchte man meinen.
Und heute?
Zeigt S. strafunmündige Kinder an, die Talgkugeln mit einer Futterschleuder ins Wasser schossen, um Fische anzulocken, wobei S.’ illegal badende Gattin versehentlich am Kopf getroffen wurde.
Naja. ...
Update 25.11.2011: Wie einem Blogbeitrag des Kollegen Vetter vom heutigen Tage zu dieser Geschichte zu entnehmen ist, soll nicht S., sondern dessen Gattin die Anzeige erstattet haben. Ob sich dadurch eine gänzlich andere Beurteilung ergibt, ist eine andere Frage.
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Aktenmeyers Halbwahrheiten - die 2.
@ 23.11.2011 – 12:36:05
Gestern Abend zog Uli Meyer in seiner Akte 2011 wieder gegen die Schlechtigkeit der Welt zu Felde: Ein böser Bube hatte auf den Namen einer ahnungslosen und todtraurigen Frau ein Konto eröffnet, dieses kräftig überzogen und nun sollte sie die Zeche zahlen - was sie natürlich überhaupt nicht einsah.
So weit, so schlecht. Dass den tränenauslösenden Vollstreckungsversuchen gegen die alleinerziehende Mutter allerdings ein rechtskräftiges Versäumnisurteil eines Landgerichts zugrunde lag, war nur am Rande erkennbar. Es wurde lediglich mitgeteilt, ihr (anscheinend selbst eingelegter) Einspruch sei verspätet gewesen. Dass vor einem LG bekanntlich Anwaltszwang herrscht, wurde ebenso wenig erwähnt wie die Tatsache, dass Landgerichte hierüber und die einzuhaltenden Fristen ausdrücklich zu belehren pflegen. Die Dame traf so wohl ein ganz gehöriges Mitverschulden an ihrer misslichen Lage.
Schade eigentlich, der Fall warf wirklich einige interessante Fragen auf, z.B. wie jemand mit gefälschten Unterlagen Konten auf fremde Namen eröffnen kann, obwohl nicht einmal die Adressen übereinstimmten, wie er gleich mehrere Tausend Euro von diesem Konto abheben kann, etc. pp. Das bleib letztlich offen - aber Ist ja auch egal, im Ergebnis hatte die Akte jedenfalls wieder heldenhaft und erfolgreich gekämpft, oder ?
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Copy & Paste by OLG?
@ 19.11.2011 – 16:57:33
Der gegnerische Kollege - mit dem mich (leider) eine Vielzahl von nahezu identischen Fällen „verbinden" - hat wenig bekanntlich wenig Verständnis für ihm missliebige Urteile. Jetzt ist das OLG Koblenz dran:
Etwas Gegenteiliges ergibt sich auch in keiner Weise aus dem Urteil des OLG Koblenz. Denn das OLG Koblenz hatte lediglich das rechtsirrige Urteil des LG Düsseldorf 8 O 11/09 abgeschrieben.
Das dürfte dann wohl die Geburt eines neuen Textbausteins sein. Substantiierter Vortrag geht allerdings anders. Auch das Amtsgericht im konkreten Fall war von dieser unsachlichen Polemik wenig beeindruckt und hat die Klage schon wegen erheblicher Fehlleistungen der Vermittlerin abgewiesen - natürlich auch völlig rechtsirrig.
Update 23.11.2011: In einem aktuellen Schriftsatz kriegt auch das LG Düsseldorf nochmals sein Fett weg: Der Kollege versteigt sich zu der polemischen Behauptung, dessen Urteil sei „nicht einmal das Papier wert, auf dem es steht."
Naja, wenn er meint. A.A. z.B. das OLG Koblenz, das AG Westerburg, das AG Geislingen, das AG Pforzheim sowie das AG Bad Schwalbach - weitere werden wohl folgen.
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Superior hat Recht
@ 16.11.2011 – 17:14:46
Eine Vertreiberin der beliebten Nettopolicen der Atlanticlux nebst Vermittlungsgebührenvereinbarungen, die Superior Vertriebsmanagement GmbH,
bedrohtinformiert eine Kundin:Wir dürfen höflich darauf hinweisen, dass eine gerichtliche Beitreibung von Vergütungen regelmäßig mit nicht unerheblichen Kosten verbunden ist.
Stimmt - fragt sich nur, für wen. Der letzte Rechtsstreit vor dem AG Heilbronn kostet Superior konkret 1.439,15 €.
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Die Abzockklitsche trickst
@ 15.11.2011 – 11:58:18
Die hier schon erwähnte Abzockklitsche fährt ein neues Geschütz auf:
Die Mandantin erreicht jetzt ein Schreiben mit dem Briefkopf "Concept Payment - Factoring, Ecommerce, Consulting". Wichtig, wichtig - soll wohl nach Inkassobüro aussehen. Tatsächlich hat diese ominöse „Firma" aber keine entsprechende Zulassung - und ist wohl auch nicht wirklich eine Firma, vgl. § 19 HGB:
(1) Die Firma muß, auch wenn sie nach den §§ 21, 22, 24 oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, enthalten:
1.
bei Einzelkaufleuten die Bezeichnung "eingetragener Kaufmann", "eingetragene Kauffrau" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, insbesondere "e.K.", "e.Kfm." oder "e.Kfr.";Aber immerhin hat sie einen „Geschäftsführer", nämlich einen gewissen Alexander Hennig, der wiederum auch als Inhaber der ebenso ominösen „Firma" Miranavo Content Plus auftritt. Dieser Herr hat Wichtiges mitzuteilen:
Sehr geehrte/r ...
hiermit teilen wir Ihnen mit, dass Miranavo Content Plus die Ihnen mit dem Schreiben vom 31.08.2011 in Rechnung gestellte Forderung für die Nutzung des ServicePortaIs PremiumDownIoaden.de an uns abgetreten hat. In der vorbezeichneten Angelegenheit mussten wir leider feststellen, dass Sie bis heute auf die berechtigten Forderungen keine Zahlungen geleistet haben. Zu ihren Gunsten gehen wir davon aus, dass dieses lediglich irrtümlich geschehen ist und Sie die bisherigen Mahnungen lediglich aus Versehen nicht beachtet haben. Wir geben Ihnen daher eine letzte Chance Ihren offenen Kontostand in Höhe von 136,90 EUR zu begleichen.· 12-Monatszugang - www.premiumdownIoaden 96,00 EUR
· Mahngebühren 13,50 EUR
· Porto und Auslagen 4,22 EUR
· Bearbeitungsgebühren gem. §§ 284, 286 BGB 23,18 EUR
noch zu zahlender Betrag 136,90 EURWie Sie aus den bisherigen Mahnschreiben erkennen können, haben Sie durch die Anmeldung vom 16.08.2011 über Ihre IP-Adresse 87.18B.81.117 bei wwwpremium-downloadende gemäß § 611 BGB einen Dienstleistungsvertrag geschlossen. Da Sie diesen Vertrag auch nicht gemäß § 312d BGB widerrufen haben, sind Sie verpflichtet die oben benannte Summe zu zahlen. Aufgrund der Mahnungen befinden Sie sich bereits entsprechend § 283 BGB im Verzug. Eine Verweigerung der Zahlung stellt zudem eine Verletzung Ihrer Vertragspflichten dar, die Schadensersatzansprüche gemäß §§ 281, 280 Abs, 1 BGB zur Folge haben kann. Sollte Sie diese letzte Frist verstreichen lassen, müssen wir annehmen, dass Sie sich unlauter diese Dienstleistungen erschleichen wollten und werden die berechtigten Forderungen gerichtlich geltend machen, vorsichtshalber machen wir Sie darauf aufmerksam, dass Ihr Verhalten einen Eingehungsbetrug gemäß § 263 StGB darstellen könnte. Daher behalten wir uns die Möglichkeit einer Strafanzeige nach Prüfung des Sachverhaltes durch unseren Rechtsanwalt ausdrücklich vor!
Man beachte: Miranavo Content Plus hat eine Forderung an Concept Payment abgetreten - beides bestenfalls Einzelfirmen einer und derselben Person, nämlich Alexander Hennig.
Herr Hennig tritt also eine Forderung an sich selbst ab - oder tritt er hierbei als Vertreter seiner „Firmen" auf und verstößt gegen § 181 BGB? Fragen über Fragen!
Tolle Drohkuilisse, nett auch die pseudojuristischen Belehrungen, viele Paragraphen machen Eindruck, oder? Und dann noch die Drohung mit einer Strafanzeige!
Die wird allerdings tatsächlich erstattet werden - und zwar gegen Herrn Hennig.
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Sinnfreie Schreiben
@ 15.11.2011 – 11:04:08
Der Kollege Hoenig berichtete gestern über ein Uralt-Formschreiben einer Bußgeldstelle, die (rechtswidrigerweise) Akteneinsicht nur gegen Vorkasse per Verrechnungsscheck gewähren will.
Eine andere Bußgeldstelle in diesem Lande beglückt mich jetzt mit folgendem Schreiben:
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Melchior,
ich bestätige den fristgemäßen Eingang Ihres Einspruchs. Sie haben Akteneinsicht beantragt. Leider haben Sie mir nicht mitgeteilt ob Sie die Akte zugesandt haben wollen und die Kostenpauschale übernommen wird.
Sie haben gemäß § 49 Absatz 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) die Möglichkeit, die Verfahrensakte kostenlos unter Aufsicht in der Zentralen Bußgeldstelle oder kostenpflichtig im Wege der Amtshilfe in den Diensträumen einer anderen Verwaltungs- oder Polizeibehörde einzusehen (bitte vollständige Anschrift angeben). Für die Übersendung wird auf der Grundlage des § 107 Absatz 5 OWIG eine Gebühr von 12 Euro erhoben, die innerhalb von 14 Tagen nach Akteneinsicht zu überweisen ist. Sollten Sie Ihren Antrag auf Akteneinsicht aufrechterhalten, bitte ich bis zum 10.11.2011 um Mitteilung Ihrerseits. Ich bitte zusätzlich um Mitteilung, in welcher Behörde Sie die Akteneinsicht wahrnehmen möchten.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Liebe Sachbearbeiterin,
Von hier nach Gransee sind es laut Google 205 km. Glauben Sie wirklich, ich würde mich für ca. 2 Stunden und 15 Minuten in’s Auto setzen, um eine Ermittlungsakte in einer Bußgeldsache einzusehen? Und was nützt mir Akteneinsicht „in den Diensträumen einer anderen Verwaltungs- oder Polizeibehörde" ohne die Möglichkeit, die Akte (wie immer) zu kopieren?
Meine Verpflichtung, für die Akteneinsicht die Gebühr von 12.- € z zahlen, ergibt sich bereits aus § 107 Abs. V OwiG, wie Sie zutreffend ausführen. Einer gesonderten Kostenübernahmeerklärung meinerseits bedarf es angesichts dessen doch wohl nicht mehr, oder? Und keine Sorge, die 12.- Teuro haben wir noch.
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Vermittlungsgebührenvereinbarungen unwirksam?
@ 13.11.2011 – 18:55:18
Die sog. „Vermittlungsgebührenvereinbarungen" zu den Nettopolicen der Atlanticlux S.A. in der ab 2007 verwandten Form sind unwirksam, so jedenfalls das AG Brackenheim unter Bezugnahme auf das AG Trier.
Gegen die letztgenannte Entscheidung war Berufung eingelegt, aber auf entsprechende Hinweise des LG Trier wieder zurückgenommen worden. Mal sehen, ob die Entscheidung des AG Brackenheim auch noch in die nächste Instanz geht.

Update: Sie ging - aber erfolglos. Das LG Heilbronn fand das Urteil durchaus in Ordnung.
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522 ZPO - Verbesserter Rechtsschutz ???
@ 13.11.2011 – 18:19:06
„Verbesserter Rechtsschutz für Berufungsverfahren: Top-Thema zu § 522 ZPO neu" so überschreibt Haufe Recht einen Beitrag vom o4.11.2011 zur sog. „Reform" des § 522 ZPO und meint, „im Wesentlichen drei Aspekte sollen zukünftig das Instrument der Zurückweisung von Beschlüssen optimieren und zugunsten des Rechtssuchenden erschweren"
Zurückweisung nur, wenn die Berufung „offensichtlich" aussichtslos ist
Zwingend mündliche Verhandlung, wenn eine mündliche Erörterung des Rechtsstreits wegen existenzieller Bedeutung (Beispiel: Arzthaftung) geboten ist, auch dann, wenn die Sache aussichtslos erscheint und keine Grundsatzbedeutung habe.
Selbst wenn eine Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen wird, kann dagegen Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden, wenn die unterlegene Partei mit mindestens 20.000 EUR beschwert ist.Ad 1: Die Änderung eines Wörtchens wird in der Praxis NICHTS ändern - außer eben diesem Wörtchen. Erste Beispiele liegen schon vor.
Ad 2: Sehr schön: Eine kostenverursachende mündliche Verhandlung mit vorhersehbarem (negativen) Ergebnis.
Ad 3: Nichtzulassungsbeschwerde ab mindestens 20.000.- € - sehr witzig, das Gros der Fälle dürfte diese Grenze nicht erreichen.Wie diese Verschlimmbesserungen „verbesserten Rechtsschutz" gewähren sollen, bleibt wohl nicht nur mir schleierhaft. Und schließlich: Während das Berufungsgericht bisher die Berufung „zurückwies", wenn die Voraussetzungen vorlagen, heißt es nun, die Berufung „soll" zurückgewiesen werden. Das eröffnet dem Gericht differenziertere Möglichkeiten, könnte aber auch den regional stark unterschiedlichen Umgang mit Berufungen fortführen."
EBEN! Allein letzteres dürfte der Fall sein, wetten?
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Waschen hilft
@ 10.11.2011 – 15:16:42
Es geht um einen Begegnungsunfall zweier PKW. Die Gegenseite verweigert Zahlungen und behauptet, es habe lediglich eine Berührung der Spiegel gegeben. An dem PKW der Gegnerin seien keinerlei (!) weitere Schäden vorhanden. Also wurde Klage erhoben. Das Gericht holt ein Sachverständigengutachten ein. Der Sachverständige führt aus:
Durch die Beklagte wurde bei der Besichtigung auf Nachfrage des Unterzeichners angegeben, dass an ihrem Fahrzeug nach dem Schadenereignis lediglich der linke Außenspiegel ausgetauscht wurde. Nach Reinigung der linken Fahrzeugseite ihres PKW waren Schrammspuren beginnend auf der linken vorderen Tür über den Türspalt zur hinteren Tür bis auf die hintere Tür verlaufend erkennbar. Weiterhin befanden sich sowohl auf der Rammschutzleiste der vorderen Tür als auch auf der hinteren Tür eine linienförmig ausgeprägte horizontal verlaufende Schrammspur. Die Schwelleroberkante unterhalb der hinteren Tür wies kräftige Lackabtragungen auf. Weiterhin war die Radlaufkante vor dem linken Hinterrad mehrfach leicht eingedellt und in horizontaler Richtung verschrammt. Auch die Radlaufkante hinter dem linken Hinterrad wies leichte Schrammspuren auf.
Aber diese Schäden sind der Gegnerin natüüürlich sämtlich nicht aufgefallen. Typisch Frau am Steuer, oder war die Dreckschicht so dick?
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Rechtsschreibprüfung ?
@ 09.11.2011 – 16:31:03
PC WELT informiert:
Microsoft hat angekündigt, dass der in der Entwicklung befindliche Internet Explorer 10 über eine Rechtsschreibprüfung in mehreren Sprachen verfügen wird.
Mein Lieblingsbrowser OPERA hat so etwas schon lange, PC Welt offensichtlich nicht.
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Streit um des Marios Barth
@ 09.11.2011 – 15:48:19
Kaum hat ein Herr namens Barth die eine Schlacht verloren, macht er schon das nächste Fass auf. Sollte es dem sog. „Komiker" (oder Neudeutsch „Comedian") etwa an Humor fehlen?
Demgegenüber soll es in seiner Branche allerdings auch Kollegen geben, deren (deutlich bessere) Sprüche ohne jegliche Beteiligung von Anwälten und/oder Justiz zum geflügelten Wort werden.
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Rechtsrat von der Schuldnerberatung
@ 09.11.2011 – 09:33:04
Eine Schuldnerberatung meldet sich für eine Schuldnerin und gibt Gläubigern gleich gute Ratschläge:
Wir weisen bereits jetzt darauf hin, dass die Einschaltung eines Inkassoinstituts aus Gründen der Schadensminderungspflicht des § 254 BGB zum jetzigen Zeitpunkt zu Ihren Lasten geht.
Netter Versuch! Rechtlich zwar nicht haltbar, tatsächlich im Ergebnis aber ggf. (leider) zutreffend.
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Lässt Atlanticlux lügen?
@ 07.11.2011 – 12:55:46
Oder ist hier die Phantasie (oder Unkenntnis) ihrer Anwaltsboutique mit selbiger durchgegangen? Wie bereits berichtet, versucht das Imperium, zurückzuschlagen und möchte mir diverse Äußerungen verbieten lassen. Z.B. hatte ich in einer Antwort auf einen Kommentar geschrieben:
Die Dynamik wird voll verprovisioniert, egal, ob sie jemals in Anspruch genommen wird oder nicht.
Die Atlanticlux lässt nun vortragen, diese Behauptung sei „offensichtlich ins Blaue hinein aufgestellt" und auch „falsch". Das Gegenteil ist der Fall:
Ziffer 3 der Vermittlungsgebührenvereinbarungen lautet wie folgt:
„Die Vergütung beträgt ..., das sind 7,195 % der Gesamtbeitragssumme (s. Ziffer 3.3)"
Unter Ziffer 3.3 heißt es sodann:
„Zum Zweck der Ermittlung der Vergütung wird die Gesamtprämiensumme des vermittelten Versicherungsvertrages wie folgt berechnet:
Prämiensumme Fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherung (max. für 35 Jahre) ...
Bei Wahl der Prämiendynamik erhöht sich die Prämiensumme pauschal um 35 %, das sind: ..."
Schon hieraus folgt eindeutig, dass zu der aus den Lebensversicherungsbeiträgen errechneten Provision ein pauschaler Zuschlag von 35 % für die Dynamik hinzugerechnet wird. Dass dieser davon völlig unabhängig ist, ob der Versicherungskunde diese Dynamik jemals in Anspruch nimmt, folgt schon aus ihrer Ausgestaltung als freiwillige Erhöhung der Lebensversicherung. Die Atlanticlux führt auf ihrer Webseite hierzu Folgendes aus:
„Sollten Sie die angestrebte jährliche Erhöhung Ihrer Leistungen - aus welchen Gründen auch immer - nicht durchführen wollen, können Sie beliebig oft dieser Erhöhung widersprechen; der Beitrag bleibt dann unverändert. In dem darauffolgenden Jahr werden wir Ihnen wieder eine dynamische Erhöhung anbieten, welche Sie selbstverständlich wieder annehmen oder ablehnen können."
Dass dieses Wahlrecht keinerlei Einfluss auf die für die Dynamik bereits vereinbarte Provision hat, erwähnt die Atlanticlux dort (natürlich) nicht. Tatsache ist und bleibt also, dass dieser Zuschlag von Anfang an fest vereinbart und damit völlig unabhängig davon ist, „ob sie (die Dynamik) jemals in Anspruch genommen wird oder nicht".
Diese Behauptung ist daher weder „offensichtlich ins Blaue hinein aufgestellt" noch „falsch". Mit der prozessualen Wahrheitspflicht hat die Atlanticlux es anscheinend nicht so - oder sollte ihre Boutique das Modell nicht durchschaut haben?
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Post aus der Borsigstr. 35 in Rodgau ?
@ 07.11.2011 – 11:51:53
Unter dieser Adresse finden sich diverse einschlägig bekannte Firmen. Der STERN empfiehlt (durchaus zutreffend), Post von dort unbeantwortet zu lassen. Eine Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft könnte sich allerdings in dem einen oder anderen Fall empfehlen.
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Datenkrake Facebook
@ 04.11.2011 – 11:14:15
Über die Allmachtsphantasien des Facebook-Gründers war ja schon berichtet worden. Aber auch aktuell liegt einiges im Argen, wie bei PC WELT nachzulesen ist:
Facebook verfolgt Nutzer und erstellt Bewegungsprofile
Auch nach der Abmeldung bei Facebook kann das soziale Netzwerk die Surf-Gewohnheiten seiner Nutzer durch zwei besonders hartnäckige Cookies noch weiter verfolgen.Wer braucht das wirklich?
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Kein Auskunftsanspruch gegen Blogbetreiber
@ 04.11.2011 – 10:38:04
Auch wenn es den „Opfern" einiger Kommentare in diesem Blog so gar nicht passt: Personalien von Kommentatoren werden nicht bekannt gegeben - und müssen es auch nicht, vgl. LG Leipzig im Urteil 8 O 1142/11 vom 28.10.2011:
III. Die gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Auskunftsklage ist unbegründet. Für einen Auskunftsanspruch gegen den Blogbetreiber gibt es keine Rechtsgrundlage. Ein Bedürfnis für eine Herleitung des Anspruchs aus § 242 BGB ist nicht gegeben, da der Betroffene Unterlassungs- bzw. Löschungsansprüche direkt gegen den Blogbetreiber geltend machen kann.
Einem solchen Auskunftsanspruch steht auch die eindeutige Wertung des Gesetzgebers in § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG entgegen, wonach ein Dienstanbieter die Nutzung von Telemedien anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen hat, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist (siehe OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.2011, Az. l-3 U 196/10).
Eben! Wie schon früher gesagt: Is’ nich! - und das jetzt auch mit richterlichem Segen.
(Vgl. hierzu auch beim Kollegen Dr. Bahr LG HH 325 O 206/09, dem sich das LG Leipzig anschloss). Angesichts der „Rechtsmittelfreudigkeit" der gegnerischen Kollegen mag das allerdings ggf. noch nicht das letzte Wort sein.
Update: ... war es auch nicht. Das OLG Dresden sah das mit der Auskunftspflicht zwar grundsätzlich etwas anders, verneinte diese aber letztlich dennoch, weil die inkriminierten Äußerungen sich noch im Rahmen des Erlaubten hielten. Daraufhin nahm die rima AG leise weinend „aus Kostengründen" die Berufung zurück - natürlich nicht, ohne zuvor dem Gericht mitzuteilen, dass man die Rechtsauffassung des OLG Dresden nicht teile und sehr wohl substantiiert vorgetragen habe. Naja, „aus Kostengründen" - auch so hat diese wenig sinnvolle Aktion allein in der zweiten Instanz über 2.000.- € gekostet.
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Nullkommanull Promille? - Nein danke!
@ 03.11.2011 – 20:09:01
Die Forderung nach einer Null-Promille-Grenze für Kraftfahrer wird immer wieder gerne aufgefrischt. Angeblich ist sogar die Mehrheit der Deutschen dafür (glaube keiner Statistik ...). Ein sehr lesenswerter Artikel dazu findet sich bei LTO:
Der ehemalige Richter am Bundesgerichtshof, Generalbundesanwalt a.D. und Präsident des Deutschen Verkehrsgerichtstages e.V. Kay Nehm - also durchaus jemand, der weiß wovon er redet - seziert die Stammtischparole sehr nüchtern
und unaufgeregt. Er kommt zu dem durchaus zutreffenden Ergebnis, dass die Null-Promille-Grenze ebenso unrealistisch wie unpraktikabel ist und letztlich (fast) nichts bringt. EBEN ! -
mira 2000 rudert zurück
@ 03.11.2011 – 11:36:13
Bekanntlich sind einige Strukkibuden, die Nettopolicen der Atlanticlux nebst Vermittlungsgebührenvereinbarungen vermittelten, zwischenzeitlich der Insolvenz anheimgefallen (warum wohl?). In diesen Fällen tritt gerne eine ominöse Firma namens mira 2000 marketing service GmbH auf den Plan und macht (ihr angeblich abgetretene) Ansprüche aus den Vermittlungsgebührenvereinbarungen geltend.
Das AG Oranienburg hat eine solche Klage bereits mit dem Urteil 22 C 15/07 vom 13.o2.2008 rechtskräftig abgewiesen. Das hinderte die mira 2000 allerdings nicht, nun eine Neuauflage dieses Verfahrens zu inszenieren und verklagte dort zwei Eheleute.
Auf entsprechende Erwiderung und insbesondere Hinweis auf das Vorverfahren nahm die mira 2000 nun die Klagen zurück. Schade nur, dass eine Klagrücknahme nicht begründet werden muss. So wird man nie erfahren, woran es lag - vielleicht daran, dass hier wiederum der selbe Vermittler geworden war, mit dessen besonderen „Fähigkeiten" sich das AG Oranienburg bereits ausführlich beschäftigt hatte?
P.S. Interessant auch die Seitenzahl des Urteils (427 !). Ein ganz „normaler" Fall dieser Art also, bei dem man zwanglos schon an der Seitenzahl erkennt, welche Kanzlei die dortige Klägerin vertreten hat.
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Weichgespült
@ 02.11.2011 – 21:17:51
Ein Kollege bloggt:
... an einen Kollegen aus dem ganz hohen Norden: Nein, mein Herr, ich bekomme weder Geld von Citroen, noch von Hannover 96 oder von Apple für meine Blogeinträge ...
Die vorherige Mail an mich im "ganz hohen Norden" las sich etwas anders. Ausgangspunkt war eine einfache Frage per Kommentar, ob die permanente Citroen-Werbung nicht langsam peinlich oder jedenfalls gut bezahlt sei. Das konnte man offensichtlich nicht vertragen:
... ich lasse mich eben nur ungern in meinem Blog beleidigen und herabwürdigen - und schon gar nicht grundlos von Kollegen wie Ihnen. Deswegen wandern solche Kommentare dahin, wohin sie gehören - in die Tonne!
Den - noch deutlich heftigeren - Rest zu zitieren, erspare ich mir bzw. den Lesern. No comment, mancher entlarvt sich am besten selbst. Und grundlos ???
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Sehr dumm gelaufen
@ 01.11.2011 – 17:21:24
§ 9 Abs. V StVO ordnet u.a. Folgendes an:
Beim Rückwärtsfahren muss sich der Fahrzeugführer darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen.
Schön und gut, dumm allerdings, wenn ein LKW-Fahrer auf seinen Einweiser nicht achtet, der flügelschlagend - aber vergeblich - versucht, eine Kollision mit einem stehenden PKW zu verhindern. Dennoch hat der Fahrer die Kollision (natüüürlich) nicht bemerkt.
Noch dümmer allerdings, wenn sich das Ganze vor dem unbestechlichen Auge einer Überwachungskamera abspielt, die auch sehr schön dokumentiert hat, wie der Fahrer versuchte, das abgefahrene Rücklicht an dem PKW wieder anzusetzen.
§ 142 StGB kann - auch und gerade für Berufskraftfahrer - böse Folgen haben - und zivilrechtlich gibt es hier wohl wenig zu diskutieren.
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Das Gericht auf der Flucht
@ 01.11.2011 – 15:58:35
Es geht um einen „einfachen" Rotlichtverstoß. Das Beweisfoto ist miserabel, es ist allenfalls zu erkennen, dass eine weibliche Person jüngeren Alters am Steuer sitzt.
Das veranlasst die Bußgeldstelle nach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eben so wenig, das Verfahren einzustellen, wie der Hinweis, dass neben der Betroffenen auch noch zwei Schwestern als „Alternativtäterinnen" in Betracht kommen (und damit auch ein Sachverständigengutachten vorhersehbar nicht zur Aufklärung beitragen wird). Die Sache wird sturheil an das AG Tiergarten abgegeben.
Auch dort hat man nicht den Schneid, schlicht und ergreifend freizusprechen, sondern wählt die „Flucht in die Einstellung" gem. § 47 Abs. II OwiG, die bedauerlicherweise keiner Zustimmung der Betroffenen bedarf. Hätte die Mandantin keine Rechtsschutzversicherung gehabt, wäre das ein teures Vergnügen geworden: Bei einer solchen Einstellung bleibt ihr zwar das Bußgeld erspart, dafür trägt sie ihre Anwaltskosten (hier 724,71 €) selbst. Das Bußgeld (nebst Kosten) hätte hingegen „nur" 113,50 € betragen.
Der Gedanke, dass derartige „Nebenfolgen" einer Einstellung durchaus erwünscht sind, ist natürlich eine böswillige Unterstellung meinerseits.
P.S. Auch ein Argument gegen Rechtsschutzversicherungen mit Selbstbeteiligung.
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Frohes Fest? Demnächst wieder!
@ 01.11.2011 – 14:23:16
Heute ist der erste November, die Weihnachtszeit rückt näher - und damit auch die spannende Frage: Gibt es nach „Frohes Fest 2009" und „Frohes Fest 2010" auch eine Ausgabe 2011?
Wie aus gut unterrichteter Quelle zu erfahren war, laufen die Vorarbeiten auf Hochtouren. Bis dahin machen die beiden - und wohl auch der Rest der Crew - schon einmal ein paar Fingerübungen.
Auch sehr schön!
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rima AG - stur und erfolglos
@ 01.11.2011 – 10:53:44
Der Versuch der rima AG, einen missliebigen Kommentator mit gerichtlicher Hilfe zum Schweigen zu bringen, ist erneut gescheitert:
Nachdem man zunächst beim AG Leipzig in ein Versäumnisurteil geflüchtet war, fühlte man sich bemüßigt, klagerweiternd nun auch mich auf Auskunft über die Person des Kommentators zu verklagen.
Dass damit die Klage gegen den angeblichen Kommentator endgültig unschlüssig wurde, wie auch das Gericht zutreffend anmerkte (entweder, er war es oder man weiß es nicht), sei nur am Rande erwähnt. Da hierdurch allerdings auch die Streitwertgrenze von 5.000.- € überschritten wurde, war nun das LG Leipzig zuständig.
Dieses hielt erkennbar wenig von dem Einspruch gegen das Versäumnisurteil und der Klagerweiterung, worauf es in der mündlichen Verhandlung auch hinwies: Kein Anspruch gegen den Beklagten zu 1) auf Löschung; Antrag zu 2) (früherer Klagantrag zu 1) zu allgemein gehalten; für den Antrag gegen mich auf Auskunft keine Anspruchsgrundlage ersichtlich - allenfalls ein Anspruch auf Löschung des Kommentars.
Der Klägervertreter stellte trotzdem wacker seine Anträge, die das LG Leipzig nun mit Urteil 8 O 1142/11 vom 28.10.2011 abschlägig beschied. Aber eine Berufung sowie eine neue Klage gegen mich auf Löschung sind ja noch möglich - mal sehen, ob die rima AG ihren nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag wieder erhöht - nachdem er doch laut E-Bundesanzeiger gerade erst (2101 / 2011) von 769.330,54 € auf „nur" noch 607.405,71 € gesunken ist.
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