Der Fall Marcus J. und seine medienwirksame Verhaftung wurden ja wirklich munter diskutiert - auch beim Kollegen Vetter. War er’s, war er’s nicht, traut man es ihm zu oder nicht, war da nicht schon einmal etwas etc. pp. So verständlich solche Spekulationen auch sein mögen, die „Wahrheit" wird man allenfalls später erfahren - vielleicht auch nie. So oder so bleiben Fragen:
Die letzte Tat soll sich 2006 ereignet haben. Wie bitte will man sechs (!) Jahre später eine so dringende Wiederholungsgefahr begründen, dass man deshalb (!) einen Haftbefehl erlässt und sofort vollstreckt?
Und insbesondere: Wie kann es angehen, dass die bevorstehende Verhaftung so durchsickert, dass sofort Medien zur Stelle sind und das ganze Spektakel auch noch live und in Farbe bei YouTube besichtigt werden kann?
Egal wie die Sache ausgeht: Wetten, dass die offensichtlich im Justizapparat ansässigen „Whistleblower" für ihre unangebrachte Geschwätzigkeit keinerlei Konsequenzen zu befürchten haben? Oder durften die das vielleicht sogar? Hm, da gibt es doch noch die Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren, kurz RiStBV:
Einführung
Die Richtlinien sind vornehmlich für den Staatsanwalt bestimmt. Einige Hinweise wenden sich aber auch an den Richter. ... Die Richtlinien können wegen der Mannigfaltigkeit des Lebens nur Anleitung für den Regelfall geben. Der Staatsanwalt hat daher in jeder Strafsache selbständig und verantwortungsbewusst zu prüfen, welche Maßnahmen geboten sind. Er kann wegen der Besonderheit des Einzelfalles von den Richtlinien abweichen.
Nicht wirklich präzise, oder? Und Polizeibeamte sind hier gar nicht angesprochen. Aber immerhin haben wir da noch die Nr. 23:
Zusammenarbeit mit Presse und Rundfunk
(1) Bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit ist mit Presse, Hörfunk und Fernsehen unter Berücksichtigung ihrer besonderen Aufgaben und ihrer Bedeutung für die öffentliche Meinungsbildung zusammenzuarbeiten. Diese Unterrichtung darf weder den Untersuchungszweck gefährden noch dem Ergebnis der Hauptverhandlung vorgreifen; der Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren darf nicht beeinträchtigt werden. Auch ist im Einzelfall zu prüfen, ob das Interesse der Öffentlichkeit an einer vollständigen Berichterstattung gegenüber den Persönlichkeitsrechten des Beschuldigten oder anderer Beteiligter, insbesondere auch des Verletzten, überwiegt. Eine unnötige Bloßstellung dieser Person ist zu vermeiden. Dem allgemeinen Informationsinteresse der Öffentlichkeit wird in der Regel ohne Namensnennung entsprochen werden können. ...
Naja, Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren, Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten ... Man beachte allerdings eine Feinheit: Der Passus „eine unnötige Bloßstellung dieser Person ist zu vermeiden" bezieht sich ersichtlich nur auf den „Verletzten", nicht aber auf Beschuldigte oder andere Beteiligte - sonst hieße es „dieser Personen".
Nach einer aktuellen Meldung der SVZ ist der für heute angekündigte Haftprüfungstermin auf Bitten des Anwalts des in U-Haft sitzenden Radiomoderators verschoben worden. Er befürchtete ein zu großes mediales Interesse ähnlich wie bei der Verhaftung.
Naja, das dürfte nun doch übertrieben sein. Haftprüfungstermine sind grundsätzlich nicht öffentlich und es sollte doch wohl auch und gerade angesichts des vorherigen Spektakels möglich sein, den Termin ohne Medienbeteiligung durchzuführen.
