Der Züricher Kollege Martin Steiger berichtet über den Umgang der schweizer Justiz mit schwafelnden Kollegen. Die zentrale Norm ist Art. 132 Abs. II der schweizerischen ZPO:

Art. 132 Mangelhafte, querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben

1. Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt.

2. Gleiches gilt für unleserliche, ungebührliche, unverständliche oder weitschweifige Eingaben.

3. Querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben werden ohne Weiteres zurückgeschickt.

Ein Beispiel:

(Bundesgerichtsurteil 4A_293/2011 vom 23. August 2011)
«[…] So übt die Beschwerdeführerin verschiedentlich weitschweifige und teilweise nur schwer nachvollziehbare Kritik am vorinstanzlichen Entscheid, ohne überhaupt oder auch nur in verständlicher Weise darzulegen, worin in den angesprochenen Punkten des Entscheids eine Bundesrechtsverletzung bestehen soll. […]»

Dieses Verdikt würde auf Berufungen eines ganz bestimmten Kollegen in ganz bestimmten Fällen jeweils zwanglos passen. ;)

Warum gibt es eine solche Norm nicht in der deutschen ZPO ???

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