Wohl selten hat ein landgerichtliches Berufungsurteil in einer eher kleineren Strafsache eine solches öffentliches Echo ausgelöst wie das sog. „Beschneidungsurteil" des LG Köln (151 Ns 169/11 vom o7.o5.2012). Viel ist zu diesem Thema seither gesagt und geschrieben worden.
Ganz übel ein Artikel der Deutschen Welle, das Prof. Dr. Martin Hochhuth zitiert, angeblich einer der „führenden Rechtswissenschaftler in Deutschland" (was schon für sich genommen eher Unsinn sein dürfte).
... Beim Lesen der Urteilsbegründung erkenne er aber eine „modernistische Religionsferne". Viel schwerer aber wiege, dass das Urteil aus juristischen Gründen völlig falsch abgefasst sei. „Die Richter haben die Verfassung nicht ordentlich gelesen". Das deutsche Grundgesetz schütze den Glauben. Was der für Juden und Muslime bedeute, sei nicht wirklich erfasst worden. Dazu aber sei das Gericht verpflichtet gewesen. Nach Ansicht von Martin Hochhuth wurden im Kölner Urteil die geschützte Religionsfreiheit und das Elternrecht nicht richtig beachtet. "Die Religionsfreiheit ist in Deutschland eines der wenigen Rechte, die überhaupt nicht eingeschränkt werden können. Der Schutz rangiert ganz weit oben".
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Hochhuth beruhigt daher: "Ein solches Urteil wird sich in Deutschland definitiv nicht wiederholen". Außerdem sei die Stellung eines Landgerichts nicht so hoch. Tatsächlich liegen etliche Instanzen darüber und die Kölner Einzelfallentscheidung ist für andere Gerichte nicht bindend.
So, so, Die Religionsfreiheit rangiert ganz weit oben - aber doch wohl kaum über den höchsten Gütern, der Freiheit und dem Recht auf körperliche Unversehrtheit, oder?
„Ein solches Urteil wird sich in Deutschland definitiv nicht wiederholen" - wirklich nicht? Eher wäre das Gegenteil zu hoffen, um endlich einmal klarzustellen, dass Religionsfreiheit keineswegs über dem Recht auf körperliche Unversehrtheit steht.
Ein besonderer Beweis der führenden Kompetenz des Herrn Prof. Dr. ist dann auch die Behauptung, es lägen „etliche Instanzen darüber". Das LG hat bekanntlich als Berufungsgericht entschieden, darüber liegt exakt nur noch eine (!) Instanz, nämlich das OLG als Revisionsgericht.
Vielleicht sollte ein Staatsrechtler mit den "Arbeitsschwerpunkten Staats- und Verwaltungsrecht, Rechts- und Staatsphilosophie, juristische Methodenlehre" sich mit solcher Kritik einer ihm offensichtlich eher fremden Rechtsmaterie etwas zurückhalten?.
Wesentlich lesenswerter ist da die Stellungnahme eines „Nichtjuristen", des Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaft Kinderurologie der Deutschen Gesellschaft für Kinderchirurgie, Maximilian Stehr. In einem Interview erklärt er, warum in der Kinderchirurgischen Klinik der Uni München bereits seit Jahren keine Beschneidungen aus religiösen Gründen mehr vorgenommen werden.
P.S: Lesenswert auch dieser Artikel im Deutschen Ärzteblatt (Danke Volker B.).
