Der Kollege Braune weist auf die Neufassung des § 253 Abs. III ZPO hin:
Die Klageschrift soll ferner enthalten:
1. die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
Er meint, „Das muss ab heute in der Klageschrift stehen!" Nö, muss nicht, sondern „soll" - und braucht also nicht. Als Mediator sieht der Kollege das natürlich etwas anders und hofft, dass mehr als bisher (im hiesigen Sprengel nahezu gar nicht) der Versuch einer Mediation erwogen wird.
§ 278 Abs. I ZPO: „Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein" bleibt allerdings weiterhin in Kraft - und ist m.E. auch ausreichend.
Zudem gibt es da ja noch den ebenfalls neuen § 278 a Abs. I ZPO
„Das Gericht kann den Parteien eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorschlagen" verfahren möchte,
Sehen wir mal, was in der Praxis daraus wird. Nach den bisherigen Erfahrungen m.E. eher wenig.


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