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Archiv der Einträge: August, 2012
  • Alkohol nur noch für Autofahrer

    Provokante Überschrift? Mag sein, aber in Bayern auch Realität, wie bei LTO nachzulesen ist:

    ... im Freistaat gilt seit Juni: Nach Ladenschluss gibt es Alkohol nur noch in kleinen Mengen - und nur für Autofahrer. ...

    Es liegt auf der Hand, dass man sehr unterschiedlicher Ansichten darüber sein kann, was eine "kleinere Menge" ist. Um eine einheitliche Auslegung zu erreichen, hat das Arbeitsministerium die genannten Vollzugshinweise erlassen. Nur noch zwei Liter Bier oder eine Flasche Wein dürfen danach pro Person verkauft werden, Hochprozentiges gibt es nur noch in Kleinstmengen (0,1 Liter pro Person).

    Zwei Liter Bier pro Person? Bayerns Ex-Ministerpräsi Günther Beckstein lässt grüßen, oder? Der meinte bekanntlich: "Wenn man die zwei Maß in sechs, sieben Stunden auf dem Oktoberfest trinkt, ist Autofahren noch möglich."

    Naja, bei dem üblichen Füllstand sind zwei Maß ja auch nur allenfalls 1 Liter netto. ;)

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  • Vielleicht sparen Sie schon einmal, Herr Kollege?

    Der Kollege Jens Ferner berichtet über Risiken und Nebenwirkungen des Kopierens von Nachrichtentexten - mögliche Urheberrechtsverletzungen sowie diesbezügliche kostenpflichtige Abmahnungen der ksp Rechtsanwälte für die dpa:

    Der typische Fall ist die Übernahme von Nachrichtentexten – auch nur Auszugsweise – durch Blogger, die sich mit dem Inhalt in irgendeiner Form auseinandersetzen.

    Da fallen mir so ein oder zwei Anwaltsblogs ein, wo nahezu ausschließlich kopierte Nachrichten publiziert werden (und sogar ohne sich mit dem Inhalt auch nur in irgendeiner Form auseinandersetzen) ... ;)

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  • Ein Freiherr auf der Flucht

    Nein, nicht KT (wer war das noch?), sondern der smarte Christian Freiherr von Stetten (CDU). Mehr dazu im Blog von Abgeordnetenwatch.

    Aber er hat ja auch besseres zu tun, als sich lästigen Reportern zu stellen:

    Christian von Stetten erzielte hohe mediale Aufmerksamkeit, indem er dem mehrfach strafrechtlich verurteilten und kontrovers diskutierten Rapper Bushido ein Praktikum im Bundestag ermöglichte. Im Rahmen der Recherchen von Spiegel TV wurde bekannt, dass von Stetten geschäftliche Beziehungen mit einem einschlägig bekannten türkisch-kurdisch-libanesischen Familienclan aus Bushidos Umfeld hatte. Dieser wurde wiederholt mit schwerster organisierten Kriminalität in Verbindung gebracht. (Quelle: Wikipedia)

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  • Keine Nutzungsausfallentschädigung aber Mietwagen?

    In der Regel sind Mietwagen teurer als Nutzungsausfallentschädigung - aber nicht zwingend. Das OLG Koblenz hat mit Urteil 12 U 1265/10 vom 13.02.2012 die spannende Frage entschieden, ob ein Unfallgeschädigter, der Nutzungsausfallentschädigung beansprucht, sich stattdessen auf einen kostengünstigeren Mietwagen verweisen lassen muss.

    Das LG Koblenz hatte diese Frage noch bejaht, das OLG sah es anders. Der Geschädigte muss nicht unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht den Mietwagen akzeptieren. Gleichzeitig räumte das Gericht auch mit einigen von Versicherern gern bemühten Standardargumenten auf:

    - Das pauschale Bestreiten eines Nutzungswillens und einer Nutzungsmöglichkeit seitens der Beklagten ist unbeachtlich.

    - Dass der Kläger für jeden Tag des Ausfallzeitraumes den Nachweis eines konkreten Fahrbedarfs führen müsse, trifft nicht zu. Es reicht aus, wenn feststeht, dass das Fahrzeug einer üblichen Nutzung durch den Eigentümer oder andere berechtigte Personen unterlegen hätte.

    - Der Nachweis, dass das Fahrzeug in bestimmter Weise oder in einer bestimmten Häufigkeit verwendet worden wäre, ist nicht erforderlich.

    - Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil dem Kläger und seiner Ehefrau bei Bedarf ein Drittfahrzeug von Verwandten kostenfrei zur Verfügung gestellt wurde. Nach den Regeln der Vorteilsausgleichung führt es nicht zur Entlastung des Schädigers, wenn der Geschädigte im Hinblick auf das Schadensereignis Leistungen eines anderen erhalten hat, die nicht dem Schädiger zugute kommen sollen (m.w.N.).

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  • BMW = Bleib mir weg - Manchen ist wirklich nichts peinlich

    Die Kollegen Borgmann - Sydow - Bothe berichten über einen in der Tat verwunderlichen Rechtsstreit bzw. Vortrag der Gegenseite: Es ging um die Frage der Nutzungsentschädigung bei Rückabwicklung eines Leasingvertrages. Ein wesentlicher Faktor bei der Berechnung ist bekanntlich die geschätzte Gesamt- bzw. Restlaufleistung des betreffenden Fahrzeugs (die von manchen Gerichten nach wie vor deutlich zu niedrig angesetzt wird).

    Vielleicht davon inspiriert, trug die Gegenseite dann auch ungerührt vor, ein BMW 320 (E90) mit einem Vertragswert von über 50.000 €.- „würde regelmäßig nur 150.000 km fahren" - wohingegen die Kollegen von allemal realistischen 250.000 km ausgingen und so den Prozess auch gewannen. Das Gericht führte aus, es handele sich typischerweise um ein Fabrikat, das von guter und haltbarer Qualität sei - weshalb das Gericht dabei von einer Nutzungsmöglichkeit von 250.000 km ausginge.

    So weit - so gut. Die Schriftsätze der BMW-Leasinggesellschaft, in denen eine zu erwartende Gesamtlaufleistung eines BMW 320 von nur 150.000 km behauptet wurde, sollte man allerdings ggf. in’s Internet stellen.

    Liebe BMW-Verleaser - ein PKW, der nur 150.000 km schafft, ist heutzutage schlicht Schrott !

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  • Fragen aus Absurdistan

    Ein Kollege berichtet:

    In einer VKU-Sache schreibt die Württembergische (ich habe Schadenersatz für eine beim Unfall zerstörte Brille geltend gemacht): „Die weitere Position Brille möge erläutert werden. Ist Ihr Mandant nicht mit einer Schutzbrille über der Gebrauchsbrille gefahren?" (Fahrzeug des Mandanten war ein Opel Corsa).

    Da fällt selbst mir nur noch wenig ein. ;)

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  • Polizei nach dem Unfall - muss nicht sein, oder doch?

    Die FTD schildert hier „wieso es sinnvoll ist, nach einem Crash die Polizei zu holen". Der Münsteraner Polizeipräsident Hubert Wimber hatte bekanntlich in einem Interview gefordert, dass bei Autounfällen mit Blechschäden keine Beamte mehr anrücken sollen.

    Politiker, Funktionäre der Polizeigewerkschaft sind empört über den Vorschlag - die Versicherer nicht, obwohl sie die Angegriffenen sind. "Wenn es sich um einen reinen Blechschaden handelt, ist es aus Sicht der Versicherer nicht nötig, die Polizei zu holen", sagt eine Sprecherin des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). ...

    Ist schon klar, denn:

    Verkehrsrechtler Elsner warnt Autofahrer davor, nach einem Unfall die Sache ohne Hilfe der Uniformierten zu klären. Möglicherweise muss derjenige, der für den Zusammenstoß nicht verantwortlich ist, sonst einen Teil des Schadens tragen oder zumindest eine Absenkung des Schadensfreiheitsrabatts in Kauf nehmen. "Wenn ein Schaden nicht aufgenommen wird, kommt es häufig dazu, dass eine Partei hinterher erklärt: Es war ganz anders", sagt er. Um das zu verhindern, fehlt Unfallbeteiligten in der Regel die Erfahrung. ...
    Elsner kann sich vorstellen, warum die Versicherer nichts dagegen haben, wenn Unfallbeteiligte die Polizei nicht holen. "Wenn nicht mehr zu klären ist, wer an dem Unfall schuld ist, wird der Schaden geteilt", sagt der Anwalt. Dann fällt der Schadenfreiheitsrabatt für beide Parteien an. Und wenn beide in der Kaskoversicherung eine Eigenbeteiligung haben, sinkt die für die Assekuranz fällige Summe.

    EBEN! Verlassen Sie sich nie auf Schuldeingeständnisse des Gegners vor Ort. Danach spricht er sicherlich mit schlauen Leuten, und am nächsten Tag sieht alles gaaanz anders aus. ;)

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  • Lieber einmal zahlen (und sparen) als öfter

    Aus aktuellem Anlass:

    Das „Handynieren" am Steuer ist in Deutschland noch vergleichsweise (zu) billig. Lässt man sich erwischen, sieht die Rechnung wie folgt aus: Bußgeld 40.- €, Verfahrenskosten 20.- €, Zustellungskosten 3,50 € - summa summarum 63,50 Teuro.

    Ohne jetzt Werbung machen zu wollen: Eine durchaus brauchbare und komfortable Bluetooth-Freisprecheinrichtung ist billiger, diese gibt es z.B. schon ab 56,05 €. ;)

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  • oc-2.de - Ihr fairer Onlinehändler - oder doch nicht?

    Der Titel der Webseite der oc² - Fach- und Versandhandelsgesellschaft mbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Julia Summa klingt doch nett, oder? Komisch nur, dass die Staatsanwaltschaft Saarbrücken gegen eben diese Dame unter dem Aktenzeichen 39 Js 166/11 ein Sammelverfahren führt. Und eine Google-Suche mit diesen Namen fördert auch nicht unbedingt Positives zu Tage.

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  • Die erste Website des Webs - Erst 20 Jahre her ?!!

    PC WELT erinnert:

    Alles hat einen Anfang, auch das Internet. Ein Blick auf die allererste Website des Word Wide Web, die 1992 vom Internet-Pionier Tim Berners-Lee erstellt wurde.

    Kaum vorstellbar, dass das erst 20 Jahre her sein soll, oder? U.a. an manchen Anwaltskanzleien ist diese Entwicklung allerdings offensichtlich spurlos vorübergegangen - und das, obwohl inzwischen 76 Prozent der Deutschen online sind. Aber wer’s nicht nötig hat. ... ;-)

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  • Marcus J. - Nun wird’s ernst!

    Wie die OZ berichtet, hat die StA Rostock nun Anklage gegen den Radiomoderator erhoben. Er
    soll zwischen 2005 und 2008 ein Mädchen wiederholt sexuell missbraucht haben. Zu Beginn der Taten sei das Mädchen gerade zwölf Jahre alt gewesen.

    Laut Nordkurier lehnte sein Anwalt Norbert Wendorff gestern Nachmittag jede Stellungnahme ab. Er habe noch keine Anklage gesehen.

    Eine weitere Merkwürdigkeit dieses Verfahrens: Erst wird der Delinquent medienwirksam verhaftet, inklusive entsprechendem Video auf YouTube, dann sickern Haftprüfungstermine durch, dann berichtet die Presse über eine Anklage, die dem Anwalt des Beschuldigten bisher nicht bekannt ist. Finden wir vielleicht als nächstes das Urteil als Vorabdruck in der Blöd-Zeitung? :no:

    Apropos Blöd-Zeitung: Diese behauptet, Marcus J. solle ein zwölfjähriges Mädchen fünf Jahr lang missbraucht haben. Dass das offensichtlicher Unsinn ist, dürfte ggf. sogar Lesern dieses Blättchens auffallen.

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  • Unfallschadensmanagement spart 1,5 Milliarden jährlich ?!

    Das Erste / plusminus berichtet:

    Außerdem haben fast alle Versicherer die Prüfung von Rechnungen, Kostenvoranschlägen und Schadengutachten externen Dienstleistern übertragen. Firmen wie „Control Expert" und „Car Expert" bewerten Millionen von Dokumenten per Computer automatisch und rein schematisch. In allen plusminus vorliegenden Fällen haben die Prüfungen durch die Dienstleister das gleiche Ergebnis: Rechnungen und Kostenforderungen werden gekürzt.

    In vielen Fällen aber leisten die Versicherer dann doch und zahlen auch die am Anfang bestrittenen Kostenpositionen, wenn sich die Unfallgeschädigten dagegen wehren. Dies ist aber wegen der komplizierten und für Laien schwer verständlichen juristischen Formulierungen ohne Hilfe eines Rechtsanwalts kaum möglich.

    Experten wie der Fachanwalt für Autorecht und Geschäftsführer des Bundesverbandes der Kfz-Sachverständigen, Klaus Fuchs, schätzen, dass circa zehn Prozent der berechtigten Kostenforderungen den Unfallgeschädigten nicht ausgezahlt werden. Das hieße nach seinen Schätzungen, dass die Versicherer eineinhalb Milliarden Euro pro Jahr sparen. Das systematische Bestreiten von Forderungen hat also offenbar Erfolg.

    Abgesehen davon, dass es sich hier um den Geschäftsführer des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. (kurz BVSK, den Kollegen Elmar Fuchs, gehandelt haben dürfte, schon eine beachtliche Summe!

    Die Schätzung von 10 % erscheint allerdings allemal realistisch - und ist um so mehr Grund, es bei der Schadensregulierung gar nicht erst mit „Hobbybastelei" zu versuchen, sondern gleich ein verkehrsrechtlich versiertes Anwaltsbüro einzuschalten. In der Tat lassen Versicherungen ihre Rechnungskürzungen nur ungern gerichtlich überprüfen. ;)

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  • Wundersame Tatbestandsverschiebung

    Polizisten fällt ein Verkehrsteilnehmer auf, der seinen PKW etwas sehr rasant bewegt, u.a. überholt er auch trotz durchgezogener Sperrlinie und Gegenverkehrs. Es wird also eine Anzeige geschrieben und der Sachverhalt (fälschlich/irrtümlich) unter der Tatbestandsnummer 105678 eingeordnet. Diese besagt:

    Sie überholten bei unklarer Verkehrslage und missachteten dabei die Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295/296 ). Es kam zum Unfall.

    Kostenpunkt immerhin 300.- Teuro nebst einem Monat Fahrverbot.

    Dumm nur, dass von einem Unfall ansonsten nicht die Rede war. Das fiel der Bußgeldstelle dann doch auf - allerdings auch erst, nachdem eine entsprechende Anhörung bereits versandt war. Also wird der Vorwurf schneidig umredigiert, auf die „nächstkleinere" Nummer 105643 (19.1.1 BKat):

    Sie überholten, obwohl Sie nicht übersehen konnten, dass während des gesamten Überholvorgangs eine Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war. Sie folgten nicht der durch Pfeile vorgegebenen Fahrtrichtung (Zeichen 297) und gefährdeten dadurch Andere.

    Und so erging dann auch der Bußgeldbescheid - gegen den natürlich Einspruch eingelegt wurde.

    In der heutigen Hauptverhandlung konnten dann beide Polizeibeamten als Zeugen eine Gefährdung nicht bestätigen. Einer meinte sogar ausdrücklich, es habe zwar eine durchgezogene Linie und Gegenverkehr gegeben, eine Gefahr habe er nicht gesehen. Ergo erging ein Urteil im Sinne der Nr. 19.1 BKat:

    Überholt, obwohl nicht übersehen werden konnte, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war, oder bei unklarer Verkehrslage und dabei Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) nicht beachtet oder Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295, 296) überquert oder überfahren oder der durch Pfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung (Zeichen 297) nicht gefolgt.

    Das kostet zwar auch noch 150.- Teuro, dafür ohne Fahrverbot.

    Dass die Bußgeldstelle auf dieses naheliegende Ergebnis nach Aktenlage auch selbst hätte kommen können und so dem (glücklicherweise rechtsschutzversicherten) Mandanten eine teure Hauptverhandlung erspart geblieben wäre, steht auf einem anderen Blatt.

    Und die Moral vorn der Geschicht? Wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt - sollte aber rechtsschutzversichert sein. ;)

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  • Inkassokosten doch nicht erstattungsfähig? !

    Das AG Brandenburg hat sich im Urteil 37 C 54/12 vom 23.o7.2012 sehr ausführlich mit der Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten auseinandergesetzt - und diese mit guten Gründen verneint:

    Die Kosten für die vorgerichtliche Beauftragung eines Inkassounternehmens zum Forderungseinzug sind nicht als Verzugsschaden gemäß § 286 BGB zu erstatten. Der entsprechende Schadenersatzanspruch ist gemäß § 254 BGB ausgeschlossen, weil es sich nicht um eine erforderliche und zweckmäßige Maßnahme zur Schadensabwehr bzw. -minimierung handelt. ...

    Es ist vereinfacht gesagt so, dass der Gläubiger entweder wesentlich kostengünstiger ohne erkennbare Einbußen in der Wirksamkeit selbst mahnen kann oder in rechtlich schwierigen Fällen oder bei hartnäckiger Weigerung des Schuldners mit deutlich höherer Erfolgsaussicht, aber teilweise deutlich geringeren Kosten den Gerichtsweg (Mahnverfahren) beschreiten bzw. einen Rechtsanwalt beauftragen kann. Für die Beitreibung von Forderungen im vorgerichtlichen Bereich bedarf es deshalb keines Inkassoinstitutes. Dies gilt jedenfalls, wenn diese seriös, d. h. ohne unzulässige Druckmittel, arbeiten. ...

    Die Gebührensätze der Inkassounternehmen liegen, wie auch der vorliegende Fall zeigt, deutlich über denen von Rechtsanwälten, erst recht vom gerichtlichen Mahnverfahren (Das Inkassounternehmen verlangt hier 117,00 Euro. Der Rechtsanwalt könnte für ein einfaches Mahnschreiben nur 23,40 Euro, bei voller außergerichtlicher Vertretung nur 97,18 Euro beanspruchen (Gebühren gem. Nr. 2302 bzw. 2300, 7002 Anl. 1 zum RVG), das gerichtliche Mahnverfahren kostet 23,00 Euro zuzüglich Kosten für das Formular).

    Das Gericht ist sich allerdings bewusst, von der wohl herrschenden Meinung abzuweichen und hat die Berufung gemäß § 511 Absatz 4 ZPO zugelassen. Es bleibt also spannend. ;)

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  • Tankinhalt nicht vergessen!

    Zu den heutigen Spritpreisen passt folgendes Urteil des AG Germersheim 1 C 473/11 vom o8.o3.2012:

    Erstattungsfähigkeit des im Tank eines zu verkaufenden Unfallfahrzeugs befindlichen Treibstoffs

    1. ...

    2. Kann der Geschädigte eines Verkehrsunfalls nachweisen, welche Menge an Treibstoff sich in dem zu verkaufenden Unfallfahrzeug befindet, kann er ausnahmsweise den Wert der Tankfüllung ersetzt verlangen.

    Aus den Gründen: Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Zeuge am Vortag des Unfalls für mehr als 70.- € tankte und das Fahrzeug danach nur noch wenige Kilometer bewegt wurde. Das Gericht schätzt den Wert des Tankinhalts danach auf 70.- €.
    Fundstellen: ADAJUR-ARCHIV; VA 2012, 94 (LS)

    Falls der Sachverständige nicht von selbst darauf kommt, entsprechend erinnern. ;)

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  • Frag den Staat !?

    Die Seite fragdenstaat.de soll anscheinend Bürger dazu animieren, Ihre Rechte nach dem Informationsfreiheitsgesetz besser zu nutzen:

    Diese Seite veröffentlicht Anfragen nach den Informationsgesetzen und hilft Ihnen, selber Anfragen an den Staat zu stellen.

    Apropos Informations-Freiheits-Gesetz - Man sollte Informationsfreiheit nicht mit Kostenfreiheit verwechseln. Hier gibt es natürlich eine „Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Informationsgebührenverordnung – IFGGebV) vom 2. Januar 2006" - und wie dem dortigen Gebühren- und Auslagenverzeichnis zu entnehmen ist, kann der Informationsbedarf schnelle diverse Teuro kosten.

    Ob diese Kosten bei Anfragen über fragdenstaat.de von dort aus übernommen werden? Fragen Sie doch mal! ;)

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